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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 17.1<br />

«Beobachtung des Jugendlichen während einer gewissen Zeit» (Art. 90,<br />

3. Satz StGB),<br />

– dass die vom Jugendanwalt ausgesprochene vorsorgliche Massnahme<br />

(zumindest bis zum Zeitpunkt der Urteilsfällung durch das Jugendgericht<br />

am 16. Februar 2001 vor allem den Charakter einer (klassischen)<br />

Untersuchungshandlung hatte, die im Prinzip einer Untersuchungshaft<br />

ähnlichen Strafe (wie in Art. 117 Abs. 2 StPO sogar wörtlich festgehalten)<br />

gleichkomme,<br />

– und dass nach ständiger Rechtsprechung die Vollzugskosten für eine<br />

Untersuchungshaft bzw. eine der Untersuchungshaft ähnlichen Strafe<br />

wie die Vollzugskosten einer Freiheitsstrafe grundsätzlich vom Staat zu<br />

tragen seien (§ 164 Abs. 1 Satz 1 StPO).<br />

e) Diese Vorbringen der Beschwerdegegnerin III betreffen eine Thematik,<br />

die vom <strong>Kanton</strong>sgericht bereits im publizierten Urteil KG 456/94<br />

vom 16. Januar 1995 (<strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1995, Nr. 39) aufgeworfen wurde. In diesem<br />

Urteil ging es um eine vorsorglich angeordnete Massnahme im Sinne<br />

von Art. 91 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, die vom Jugendanwalt gestützt auf § 117<br />

Abs. 1 StPO angeordnet worden war. Das <strong>Kanton</strong>sgericht stellte in diesem<br />

Zusammenhang die Frage, ob eine derart extensive Auslegung von<br />

§ 117 StPO mit dem Bundesstrafrecht vereinbar sei, welches die Anordnung<br />

von Erziehungsmassnahmen ausschliesslich der urteilenden Behörde<br />

vorbehalte (Art. 91 StGB), während dem Jugendanwalt nur Kompetenzen<br />

im Rahmen des Untersuchungszwecks vorbehalten seien (Art. 90<br />

StGB). Im Ergebnis liess das <strong>Kanton</strong>sgericht diese Frage offen, da im<br />

konkreten Fall die Einweisung in das Jugendheim im Einvernehmen mit<br />

dem Jugendlichen und dessen Eltern angeordnet worden war und somit als<br />

«vorzeitiger Massnahmeantritt» verstanden werden konnte (vgl. <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong><br />

1995, Nr. 39, S. 99, Erw. 4a).<br />

f) Art. 90 StGB lautet folgendermassen:<br />

«Die zuständige Behörde stellt den Sachverhalt fest. Soweit die Beurteilung des Jugendlichen<br />

es erfordert, macht sie Erhebungen über das Verhalten, die Erziehung und<br />

die Lebensverhältnisse des Jugendlichen und zieht Berichte und Gutachten über dessen<br />

körperlichen und geistigen Zustand ein. Sie kann auch die Beobachtung des Jugendlichen<br />

während einer gewissen Zeit anordnen.»<br />

In Art. 91 StGB hat der Gesetzgeber Folgendes normiert:<br />

«1. Bedarf der Jugendliche einer besondern erzieherischen Betreuung, namentlich<br />

wenn er schwererziehbar, verwahrlost oder erheblich gefährdet ist, so wird von der urteilenden<br />

Behörde die Erziehungshilfe, die Unterbringung in einer geeigneten Familie<br />

oder in einem Erziehungsheim angeordnet.<br />

Mit der Erziehungshilfe kann Einschliessung bis zu 14 Tagen oder Busse verbunden<br />

werden.<br />

Dem Jugendlichen können jederzeit bestimmte Weisungen erteilt werden, insbesondere<br />

über Erlernung eines Berufes, Aufenthalt, Verzicht auf alkoholische Getränke und<br />

Ersatz des Schadens innert bestimmter Frist.<br />

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