16.01.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

B. 17.1<br />

c) Die Strafrechtspflege gegen die Jugendlichen üben der Jugendanwalt,<br />

das kantonale Jugendgericht und der Einzelrichter in Jugendstrafsachen<br />

aus (vgl. § 128 StPO). § 131 StPO mit der Überschrift «Fürsorgerische<br />

Massnahmen» lautet folgendermassen:<br />

« 1 Ergibt sich bei der Einstellung des Verfahrens, dass der Jugendliche erzieherischer<br />

oder fürsorgerischer Massnahmen oder einer besonderen Behandlung bedarf, übermittelt<br />

der Jugendanwalt die Akten der zuständigen Vormundschaftsbehörde mit einem<br />

Antrag über die zu treffende Massnahme.<br />

2 Dem Jugendanwalt steht das Recht zu, gegen die Beschlüsse der Vormundschaftsbehörden<br />

Beschwerde beim Regierungsrat zu erheben.»<br />

Nach § 132 Abs. 1 StPO erlässt der Jugendanwalt eine Strafverfügung<br />

mit Begründung, wenn er einen Verweis, die Verpflichtung zu einer Arbeitsleistung,<br />

eine Busse von nicht mehr als Fr. 1000.– oder eine Einschliessung<br />

von nicht mehr als 30 Tagen für angemessen hält. Der Jugendanwalt<br />

kann einen Aufschub des Entscheides nach Art. 97 StGB verfügen<br />

(vgl. § 132 Abs. 2 StPO). In den übrigen Fällen erhebt der Jugendanwalt<br />

beim kantonalen Jugendgericht oder beim Einzelrichter in Jugendstrafsachen<br />

Anklage (§ 132 Abs. 3 StPO).<br />

Die Kinder und Jugendlichen können, wenn es ihr Interesse erfordert,<br />

aus der bisherigen Umgebung entfernt und anderswo, in einer Anstalt<br />

oder Familie, untergebracht werden (§ 117 Abs. 1 StPO). Dies kann auch<br />

an Stelle der Untersuchungshaft angeordnet werden (§ 117 Abs. 2 StPO).<br />

d) In der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin III (= Mutter<br />

von X.) vom 8. April <strong>2002</strong> wird u.a. eingewendet,<br />

– dass sich der Jugendanwalt formellrechtlich explizit auf seine Kompetenzen<br />

gemäss § 117 StPO stützte,<br />

– dass gemäss § 117 Abs. 1 StPO unter der Marginalie «Vorsorgliche<br />

Massnahmen» Jugendliche aus der bisherigen Umgebung entfernt und<br />

anderswo, in einer Anstalt untergebracht werden können, «wenn es ihr<br />

Interesse erfordert»,<br />

– dass gemäss § 117 Abs. 2 StPO eine solche vorsorgliche Massnahme<br />

«auch an Stelle der Untersuchungshaft angeordnet werden kann»,<br />

– dass materiellrechtlich gesehen der Entscheid des Jugendanwaltes sich<br />

wohl eher auf seine Kompetenz qua Art. 90 StGB (Untersuchungsmassnahmen)<br />

und nicht auf Art. 91 Ziff. 1 StGB (Erziehungsmassnahmen)<br />

stützte,<br />

– dass Erziehungsmassnahmen nach Art. 91 Ziff. 1 StGB nur von der urteilenden<br />

Behörde (Jugendgericht), nicht aber von einem Jugendanwalt<br />

angeordnet werden dürfen,<br />

– dass der Jugendanwalt im Rahmen des Untersuchungszweckes nur aufgrund<br />

von Art. 90 StGB «vorsorgliche Massnahmen» nach § 117 StPO<br />

erlassen konnte, ihm aber die Anordnung von eigentlichen «Erziehungsmassnahmen»<br />

gemäss Art. 91 Ziff. 1 StGB nicht zustand,<br />

– dass nicht von einem allfälligen «vorzeitigen Massnahmeantritt» zu<br />

sprechen sei, sondern vielmehr von einer vorsorglich angeordneten<br />

153

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!