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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 17.1<br />

vom 22. Okt. 1998, Erw. 1, Prot. S. 1034). Geht es um den Vollzug von<br />

rechtskräftigen Entscheiden des kantonalen Jugendgerichtes oder des Jugendanwaltes,<br />

ist nach § 159 Abs. 2 StPO das Justizdepartement zuständig,<br />

über die Verlegung von Vollzugskosten (Verfahrenskosten im weiteren<br />

Sinne) zu entscheiden.<br />

3.a) Im vorliegenden Fall geht es um die Kosten für folgende vom Jugendanwalt<br />

angeordnete Platzierungen des Beschwerdegegners I (...).<br />

b) Die Kosten der Gefängnisaufenthalte in <strong>Schwyz</strong> im Juni, Juli und<br />

September 2000 (1960.– + 140.– + 140.–, Total: Fr. 2240.–) werden gemäss<br />

geltender Praxis dann zu den Vollzugskosten (Verfahrenskosten im weiteren<br />

Sinne) gezählt, wenn die Untersuchungshaft an das Strafmass angerechnet<br />

wird. Demgegenüber gelten die Kosten der «nichtangerechneten»<br />

Untersuchungs- und Sicherheitshaft als Verfahrenskosten im engeren Sinne<br />

(vgl. Beschluss des <strong>Kanton</strong>sgerichts KG 456/94 vom 16. Jan. 1995,<br />

publ. in <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1995, Nr. 39, S. 98 unten).<br />

Was die Frage anbelangt, ob und inwiefern die vorgenannten Gefängnisaufenthalte<br />

als Untersuchungshaft an das Strafmass angerechnet wurden,<br />

ist dem Urteil des Jugendgerichtes vom 16. Februar 2001 Folgendes<br />

zu entnehmen. Zwar wurde in der Dispositiv-Ziffer 3 dieses Urteils bei<br />

der Festlegung des Strafmasses lediglich die Einweisung in ein Erziehungsheim<br />

erwähnt. Hingegen hielt das Jugendgericht in der Dispositiv-<br />

Ziffer 5 des gleichen Urteils bei der Ermittlung der Verfahrenskosten<br />

(i.e.S.) bzw. konkret der Untersuchungs- und Anklagekosten fest: «ohne<br />

Kosten der angerechneten Haft». Daraus ist abzuleiten, dass das Jugendgericht<br />

die vorgenannten Gefängnisaufenthalte grundsätzlich beim Strafmass<br />

angerechnet und die Kosten dieser Gefängnisaufenthalte den Vollzugskosten<br />

zugerechnet hat. Bei dieser Sachlage ist im Ergebnis nicht zu<br />

beanstanden, dass die Kosten dieser Gefängnisaufenthalte des Beschwerdegegners<br />

I im Betrage von Fr. 2240.– in der angefochtenen Verfügung als<br />

Vollzugskosten (Verfahrenskosten im weiteren Sinne) behandelt wurden<br />

(vgl. dazu nachfolgend Erw. 5).<br />

4.a) Werden Massnahmen rein vorsorglich getroffen, um z.B. den Jugendlichen<br />

wegen Selbstgefährdung, Drogensucht/Verwahrlosung oder<br />

Gefahr weiterer Delinquenz anderweitig unterbringen zu können, gilt für<br />

die Kosten eines solchen Heimaufenthaltes eines Jugendlichen was folgt:<br />

b) Die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen obliegt nicht in erster<br />

Linie der Jugendanwaltschaft, sondern der Vormundschaftsbehörde (vgl.<br />

zit. Beschluss des <strong>Kanton</strong>sgerichts KG 456/94 vom 16. Jan. 1995, <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong><br />

1995, Nr. 39, S. 100 oben, Erw. 4b mit Hinweisen auf Art. 307f. und<br />

Art. 310 ZGB; § 24 EGzZGB und § 16 ShG). Für die von der Vormundschaftsbehörde<br />

angeordneten Kindesschutzmassnahmen hat subsidiär das<br />

unterstützungspflichtige Gemeinwesen aufzukommen (vgl. §§ 15 und 19<br />

ShG).<br />

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