EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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B. 17.1<br />
b) Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des<br />
Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung<br />
und Kindesschutzmassnahmen. Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert<br />
bis zur Mündigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Hat es dann noch<br />
keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach<br />
den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt<br />
aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen<br />
werden kann (vgl. Art. 277 Abs. 2 ZGB). Als Folge der elterlichen<br />
Unterhaltspflicht nach Art. 276 Abs. 1 ZGB können die Eltern<br />
zur Übernahme von Massnahmekosten verpflichtet werden. Massnahmevollzugskosten<br />
des Jugendstrafrechts gehören grundsätzlich zum Unterhalt<br />
des Kindes im Sinne von Art. 276 Abs. 1 ZGB (vgl. VGE 911/98 vom<br />
26. März 1999, Erw. 6a mit Hinweisen, u.a. auf C. Hegnauer, Berner Kommentar<br />
zum schweiz. Privatrecht, Bern 1997, N 37 zu Art. 276 ZGB).<br />
Art. 293 Abs. 1 ZGB lautet folgendermassen: Das öffentliche Recht bestimmt,<br />
unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten, wer<br />
die Kosten des Unterhaltes zu tragen hat, wenn weder die Eltern noch das<br />
Kind sie bestreiten können. Das kantonale Gesetz über die Sozialhilfe<br />
(Sozialhilfegesetz, ShG, SR<strong>SZ</strong> 380.100) normiert in § 15 ShG, dass, wer<br />
für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem<br />
Wohnsitz nicht hinreichend oder rechtzeitig aus eigenen Mitteln<br />
aufkommen kann, Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe hat. Für die Leistung<br />
von Sozialhilfe ist grundsätzlich die Wohnsitzgemeinde zuständig<br />
(vgl. § 6 i.V.m. § 19 ShG).<br />
c) Wie in der angefochtenen Verfügung (S. 2) zutreffend darauf hingewiesen<br />
wurde, sind im Zusammenhang mit strafrechtlichen Verfahren gegen<br />
Jugendliche grundsätzlich Verfahrenskosten im engeren und im weiteren<br />
Sinne zu unterscheiden. Zu den Kosten im engeren Sinne gehören Kosten<br />
von amtlichen Verrichtungen insbesondere auch die Kosten einer Begutachtung<br />
oder eines Beobachtungsaufenthaltes in einem Jugendheim.<br />
Es geht dabei um Untersuchungsmassnahmen im Sinne von Art. 83 bzw.<br />
Art. 90 StGB, über deren Kostenfolgen der Strafrichter entscheidet.<br />
Kommt es zur Anklage vor dem Jugendgericht, ist dieses Gericht zuständig,<br />
über Verfahrenskosten im engeren Sinne (inkl. Beobachtungsaufenthalts-<br />
und Begutachtungskosten) zu befinden und gegebenenfalls solche<br />
Kosten auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. dazu VGE 633 + 634/95 vom<br />
23. Mai 1996, Erw. 4b, Prot. S. 567 unten, mit Hinweisen, u.a. auf § 50 Abs.2<br />
StPO, wonach eine Kostenbefreiung beispielsweise angebracht sein kann<br />
aus Resozialisierungsgründen und um jahrelange Rückzahlungsverpflichtungen<br />
der Eltern zu vermeiden, welche das oft schon belastete Klima<br />
zwischen Eltern und Jugendlichem vergiften können; vgl. auch VGE<br />
870/98 vom 22. Okt. 1998, Erw. 1, Prot. S. 1034 unter Hinweis auf die<br />
§§ 50ff. StPO; EVG-<strong>SZ</strong> 1995, Nr. 39).<br />
Demgegenüber stehen die Verfahrenskosten im weiteren Sinne, zu welchen<br />
auch die Strafvollzugskosten gerechnet werden (vgl. VGE 870/98<br />
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