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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 17.1<br />

b) Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des<br />

Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung<br />

und Kindesschutzmassnahmen. Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert<br />

bis zur Mündigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Hat es dann noch<br />

keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach<br />

den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt<br />

aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen<br />

werden kann (vgl. Art. 277 Abs. 2 ZGB). Als Folge der elterlichen<br />

Unterhaltspflicht nach Art. 276 Abs. 1 ZGB können die Eltern<br />

zur Übernahme von Massnahmekosten verpflichtet werden. Massnahmevollzugskosten<br />

des Jugendstrafrechts gehören grundsätzlich zum Unterhalt<br />

des Kindes im Sinne von Art. 276 Abs. 1 ZGB (vgl. VGE 911/98 vom<br />

26. März 1999, Erw. 6a mit Hinweisen, u.a. auf C. Hegnauer, Berner Kommentar<br />

zum schweiz. Privatrecht, Bern 1997, N 37 zu Art. 276 ZGB).<br />

Art. 293 Abs. 1 ZGB lautet folgendermassen: Das öffentliche Recht bestimmt,<br />

unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten, wer<br />

die Kosten des Unterhaltes zu tragen hat, wenn weder die Eltern noch das<br />

Kind sie bestreiten können. Das kantonale Gesetz über die Sozialhilfe<br />

(Sozialhilfegesetz, ShG, SR<strong>SZ</strong> 380.100) normiert in § 15 ShG, dass, wer<br />

für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem<br />

Wohnsitz nicht hinreichend oder rechtzeitig aus eigenen Mitteln<br />

aufkommen kann, Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe hat. Für die Leistung<br />

von Sozialhilfe ist grundsätzlich die Wohnsitzgemeinde zuständig<br />

(vgl. § 6 i.V.m. § 19 ShG).<br />

c) Wie in der angefochtenen Verfügung (S. 2) zutreffend darauf hingewiesen<br />

wurde, sind im Zusammenhang mit strafrechtlichen Verfahren gegen<br />

Jugendliche grundsätzlich Verfahrenskosten im engeren und im weiteren<br />

Sinne zu unterscheiden. Zu den Kosten im engeren Sinne gehören Kosten<br />

von amtlichen Verrichtungen insbesondere auch die Kosten einer Begutachtung<br />

oder eines Beobachtungsaufenthaltes in einem Jugendheim.<br />

Es geht dabei um Untersuchungsmassnahmen im Sinne von Art. 83 bzw.<br />

Art. 90 StGB, über deren Kostenfolgen der Strafrichter entscheidet.<br />

Kommt es zur Anklage vor dem Jugendgericht, ist dieses Gericht zuständig,<br />

über Verfahrenskosten im engeren Sinne (inkl. Beobachtungsaufenthalts-<br />

und Begutachtungskosten) zu befinden und gegebenenfalls solche<br />

Kosten auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. dazu VGE 633 + 634/95 vom<br />

23. Mai 1996, Erw. 4b, Prot. S. 567 unten, mit Hinweisen, u.a. auf § 50 Abs.2<br />

StPO, wonach eine Kostenbefreiung beispielsweise angebracht sein kann<br />

aus Resozialisierungsgründen und um jahrelange Rückzahlungsverpflichtungen<br />

der Eltern zu vermeiden, welche das oft schon belastete Klima<br />

zwischen Eltern und Jugendlichem vergiften können; vgl. auch VGE<br />

870/98 vom 22. Okt. 1998, Erw. 1, Prot. S. 1034 unter Hinweis auf die<br />

§§ 50ff. StPO; EVG-<strong>SZ</strong> 1995, Nr. 39).<br />

Demgegenüber stehen die Verfahrenskosten im weiteren Sinne, zu welchen<br />

auch die Strafvollzugskosten gerechnet werden (vgl. VGE 870/98<br />

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