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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 17.1<br />

StPO ins Jugendheim A. eingewiesen werde. Zudem wurde das Jugendheim<br />

angewiesen, über das Verhalten des Jugendlichen, dessen erzieherische<br />

Betreuung und insbesondere über die Massnahmebedürftigkeit Bericht<br />

zu erstatten. Mit Urteil vom 16. Februar 2001 hat das kantonale Jugendgericht<br />

X. im Sinne der Anlage u.a. des bandenmässigen Diebstahls<br />

usw. schuldig gesprochen und ihn in ein Erziehungsheim eingewiesen. Mit<br />

Schreiben vom 19. September 2001 teilte das Justizdepartement der Fürsorgebehörde<br />

Y. mit, dass gemäss den Abklärungen weder X. noch seine<br />

Eltern in der Lage sein dürften, einen wesentlichen Beitrag an die vom<br />

<strong>Kanton</strong> vorgeschossenen Massnahmekosten zu leisten. Zudem erhielt die<br />

Fürsorgebehörde Y. Gelegenheit, zur vorgesehenen Kostenaufteilung zwischen<br />

<strong>Kanton</strong> und Gemeinde Stellung zu nehmen. Nachdem die Fürsorgebehörde<br />

Y. gegen die Höhe der vom Justizdepartement angekündigten<br />

Rückforderung von jugendanwaltschaftlichen Massnahmekosten opponiert<br />

und kritisiert hatte, dass die Eltern nicht zur Zahlung eines angemessenen<br />

Beitrages an die Massnahmekosten herangezogen worden seien,<br />

verfügte das Justizdepartement am 4. Januar <strong>2002</strong>, dass auf eine Rückforderung<br />

dem Massnahmeempfänger und seinen Eltern gegenüber durch<br />

das Justizdepartement verzichtet werde. Zudem wurde die Gemeinde Y.<br />

verpflichtet, dem <strong>Kanton</strong> für den Heimaufenthalt vom 9. März 2000 bis<br />

zum 31. Dezember 2000 einen bestimmten Betrag zurückzuerstatten (für<br />

den Heimaufenthalt vom 1. Januar 2001 bis zum 15. Februar als letzten<br />

Tag vor dem Urteil des Jugendgerichts hatte die Gemeinde Y. bereits bezahlt).<br />

Gegen diese Verfügung vom 4. Januar <strong>2002</strong> liess die Gemeinde Y.<br />

am 17. Januar <strong>2002</strong> Beschwerde erheben.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

2.a) Nach Art. 373 des schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR<br />

311.0) bestimmen die <strong>Kanton</strong>e, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht<br />

der Verwandten, wer die Kosten der gegen Kinder und Jugendliche angeordneten<br />

Massnahmen und Strafen zu tragen hat, wenn weder der Versorgte<br />

noch die Eltern die Kosten bestreiten können.<br />

Für die Kosten der Massnahmen haftet die Person, gegen welche sich<br />

die Massnahme richtet (vgl. § 165 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den<br />

Strafprozess im <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong>, Strafprozessordnung, StPO, SR<strong>SZ</strong><br />

233.110). Ist sie unmündig, haften auch ihre Eltern. Vorbehalten bleibt<br />

§ 164 Abs. 1 StPO (vgl. § 165 Abs. 1 Satz 2 und 3 StPO). Nach § 164 Abs. 1<br />

Satz 1 StPO trägt der Staat die Kosten des Vollzugs einer Freiheitsstrafe.<br />

Die Strafvollzugsbehörde kann den Verurteilten bei günstigen wirtschaftlichen<br />

Verhältnissen ganz oder teilweise zum Ersatz der Vollzugskosten<br />

verpflichten (§ 164 Abs. 2 StPO).<br />

Können die Kosten (der Massnahmen) nicht eingebracht werden,<br />

kommt dafür das unterstützungspflichtige Gemeinwesen nach den Vorschriften<br />

über die öffentliche Fürsorge auf (vgl. § 165 Abs. 2 StPO).<br />

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