EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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A. 4.1<br />
einzelt am Pistenrand stehende Hindernisse wie Masten oder Bäume<br />
(nicht aber einen ganzen Waldrand) zu sichern, wenn sie eine erhebliche<br />
bzw. besondere Gefahrenquelle darstellen (BGE 121 III 361 mit Hinweisen).<br />
c) Die Fruttli-Brücke stellt eine besondere Gefahrenstelle dar, und<br />
zwar nach Auffassung des <strong>Kanton</strong>sgerichtes unabhängig davon, ob man<br />
dem Wanderweg folgt oder wie die Verunfallte nach der Brücke beim<br />
«Malchus» direkt auf die Fruttli-Brücke zufährt. Stürzt ein Skifahrer vor<br />
der Fruttli-Brücke, besteht die von der Vorinstanz zu Recht angenommene<br />
Absturzgefahr ins Tobel der Rigiaa, da damit zu rechnen ist, dass die<br />
gestürzte Person weitergleitet, ohne bremsen oder steuern zu können. In<br />
einem solchen Fall können auch sichtbare (nicht eingeschneite) Brückengeländer<br />
den Absturz links oder rechts der Einfahrt in die Brücke nicht<br />
verhindern. Zutreffend meint auch die Staatsanwaltschaft, dass die vorhandenen,<br />
auf den erst am 3. März 1999 von der Polizei erstellten Photos<br />
teilweise ersichtlichen Lattenzäune dieser Gefahr, namentlich je nach<br />
Schneehöhe, nicht wirksam begegnen zu vermögen.<br />
Dass diese Stelle gefährlich ist, hat Z. denn auch vor dem Untersuchungsrichter<br />
auf die Frage, ob er der Meinung sei, die Unfallstelle sei unter<br />
jenen Schneebedingungen als gefährlich zu bezeichnen, bestätigt:<br />
«Sie kann gefährlich sein, wenn die Skifahrer mit zu hoher Geschwindigkeit kommen.<br />
Ich weiss, wie schnell die Skifahrer dort jeweils kommen. Vor der Brücke hat es eine<br />
Mulde, wenn die Skifahrer dort schnell gefahren kommen, ist es möglich, dass es sie<br />
abhebt, und wenn sie dann wieder landen, reicht es nicht mehr, um auf die Brücke einzuspuren.»<br />
Besteht aber bei der Einfahrt auf die Fruttli-Brücke nicht nur das Risiko<br />
eines Sturzes, sondern, wie die Staatsanwaltschaft gestützt auf die Angaben<br />
von Z. zutreffend meint, das zusätzliche Gefahrenmoment einer<br />
Mulde, welche es Skifahrern im hohen Tempo verunmöglichen kann, noch<br />
rechtzeitig auf die Brücke einzuspuren, ist es durchaus angebracht, mit<br />
der Staatsanwaltschaft von einer Falle zu sprechen. Die Skifahrer, denen<br />
die Gefährlichkeit des Tobels der Rigi-Aa erst zu spät erkennbar ist, wollen<br />
mit hohem Tempo auf die Brücke fahren, um die nach der Brücke ansteigende<br />
Strecke bewältigen zu können. Die Mulde vor der Brücke könnte<br />
denn auch konkret durchaus eine Rolle gespielt haben, weil die hinter<br />
der Verunglückten herfahrende Kollegin aussagt, dass Y. ohne zu stürzen<br />
oder sich zu verheddern einfach über den Rand hinunter gefahren und<br />
verschwunden sei.<br />
Abgesehen von diesem zusätzlichen Gefahrenelement der Mulde stellt<br />
das Passieren der Fruttli-Brücke im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung<br />
jedenfalls eine besondere Gefahr dar – nicht nur für jene Skifahrer,<br />
die die direkte Zufahrt wählen, sondern bei den damals herrschenden<br />
Schneeverhältnissen auch für dem Wanderweg folgende Personen,<br />
dies insbesondere auch bei schlechteren Witterungsverhältnissen<br />
(z.B. Nebel) als sie am Unfalltag selber herrschten. Der Wanderweg, wel-<br />
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