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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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A. 4.1<br />

einzelt am Pistenrand stehende Hindernisse wie Masten oder Bäume<br />

(nicht aber einen ganzen Waldrand) zu sichern, wenn sie eine erhebliche<br />

bzw. besondere Gefahrenquelle darstellen (BGE 121 III 361 mit Hinweisen).<br />

c) Die Fruttli-Brücke stellt eine besondere Gefahrenstelle dar, und<br />

zwar nach Auffassung des <strong>Kanton</strong>sgerichtes unabhängig davon, ob man<br />

dem Wanderweg folgt oder wie die Verunfallte nach der Brücke beim<br />

«Malchus» direkt auf die Fruttli-Brücke zufährt. Stürzt ein Skifahrer vor<br />

der Fruttli-Brücke, besteht die von der Vorinstanz zu Recht angenommene<br />

Absturzgefahr ins Tobel der Rigiaa, da damit zu rechnen ist, dass die<br />

gestürzte Person weitergleitet, ohne bremsen oder steuern zu können. In<br />

einem solchen Fall können auch sichtbare (nicht eingeschneite) Brückengeländer<br />

den Absturz links oder rechts der Einfahrt in die Brücke nicht<br />

verhindern. Zutreffend meint auch die Staatsanwaltschaft, dass die vorhandenen,<br />

auf den erst am 3. März 1999 von der Polizei erstellten Photos<br />

teilweise ersichtlichen Lattenzäune dieser Gefahr, namentlich je nach<br />

Schneehöhe, nicht wirksam begegnen zu vermögen.<br />

Dass diese Stelle gefährlich ist, hat Z. denn auch vor dem Untersuchungsrichter<br />

auf die Frage, ob er der Meinung sei, die Unfallstelle sei unter<br />

jenen Schneebedingungen als gefährlich zu bezeichnen, bestätigt:<br />

«Sie kann gefährlich sein, wenn die Skifahrer mit zu hoher Geschwindigkeit kommen.<br />

Ich weiss, wie schnell die Skifahrer dort jeweils kommen. Vor der Brücke hat es eine<br />

Mulde, wenn die Skifahrer dort schnell gefahren kommen, ist es möglich, dass es sie<br />

abhebt, und wenn sie dann wieder landen, reicht es nicht mehr, um auf die Brücke einzuspuren.»<br />

Besteht aber bei der Einfahrt auf die Fruttli-Brücke nicht nur das Risiko<br />

eines Sturzes, sondern, wie die Staatsanwaltschaft gestützt auf die Angaben<br />

von Z. zutreffend meint, das zusätzliche Gefahrenmoment einer<br />

Mulde, welche es Skifahrern im hohen Tempo verunmöglichen kann, noch<br />

rechtzeitig auf die Brücke einzuspuren, ist es durchaus angebracht, mit<br />

der Staatsanwaltschaft von einer Falle zu sprechen. Die Skifahrer, denen<br />

die Gefährlichkeit des Tobels der Rigi-Aa erst zu spät erkennbar ist, wollen<br />

mit hohem Tempo auf die Brücke fahren, um die nach der Brücke ansteigende<br />

Strecke bewältigen zu können. Die Mulde vor der Brücke könnte<br />

denn auch konkret durchaus eine Rolle gespielt haben, weil die hinter<br />

der Verunglückten herfahrende Kollegin aussagt, dass Y. ohne zu stürzen<br />

oder sich zu verheddern einfach über den Rand hinunter gefahren und<br />

verschwunden sei.<br />

Abgesehen von diesem zusätzlichen Gefahrenelement der Mulde stellt<br />

das Passieren der Fruttli-Brücke im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung<br />

jedenfalls eine besondere Gefahr dar – nicht nur für jene Skifahrer,<br />

die die direkte Zufahrt wählen, sondern bei den damals herrschenden<br />

Schneeverhältnissen auch für dem Wanderweg folgende Personen,<br />

dies insbesondere auch bei schlechteren Witterungsverhältnissen<br />

(z.B. Nebel) als sie am Unfalltag selber herrschten. Der Wanderweg, wel-<br />

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