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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 17.1<br />

braucht doch auch die Fürsorgebedürftigkeit nicht von langer Dauer zu<br />

sein.<br />

Bei dieser Rechts- und Sachlage ist die Klage mangels Widerrechtlichkeit<br />

der FFE abzuweisen.<br />

(...)<br />

5. Fehlt es an der Widerrechtlichkeit der Einweisungsverfügung vom ...<br />

2001, entfällt auch die Ausrichtung einer Genugtuung gemäss Art. 429a<br />

Abs. 1 ZGB (vgl. Erw. 1.b; Klageantwort Ziff. 3.1) an den Kläger 1 und<br />

erst recht an die von der Einweisungsverfügung nicht unmittelbar tangierten<br />

weiteren Kläger.<br />

(VGE 827/02 vom 9. August <strong>2002</strong>).<br />

17. Vollstreckungsrecht/Vollzug von Strafen und<br />

Massnahmen<br />

17.1 Kosten vorsorglicher jugendanwaltschaftlicher Massnahmen<br />

– Die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen obliegt grundsätzlich der<br />

Vormundschaftsbehörde (Erw. 4b).<br />

– Wann ist Jugendanwalt zuständig für Einweisung in ein Jugendheim<br />

(Erw. 4h)<br />

– In casu ist Heimeinweisung nicht als vorzeitiger Massnahmeantritt, sondern<br />

als Abklärung zu qualifizieren; für die Verlegung solcher Beobachtungsaufenthaltskosten<br />

ist das Justizdepartement nicht zuständig (Erw. 5).<br />

– StPO-Revision von 1988: Mit dem in § 165 Abs. 1 Satz 3 StPO enthaltenen<br />

Vorbehalt bei der Haftung der Kosten für Massnahmen ist weiterhin<br />

gemeint, dass die Haftung des Jugendlichen bzw. seiner Eltern vom Vorliegen<br />

von günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen abhängt; dabei<br />

kommt die SKOS-Richtlinie F4 zur Anwendung (Erw. 6).<br />

Aus dem Sachverhalt:<br />

Beim zuständigen Jugendanwalt gingen im Jahr 1999 wiederholt Anzeigen<br />

gegen X. (Jahrgang 1983) ein (betr. Diebstahl/Einbruchdiebstahl). In<br />

der Folge wurde X. in einem Jugendheim platziert, wobei die kommunale<br />

Fürsorgebehörde Y. Kostengutsprache erteilte. Nachdem die Fürsorgebehörde<br />

nicht mehr länger bereit war, die Kosten des Heimaufenthaltes<br />

zu übernehmen, verfügte der Jugendanwalt am 27. März 2000, dass X. in<br />

Fortführung der bisherigen Massnahme in Anwendung von § 117 Abs. 1<br />

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