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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 14.1<br />

2. korr. Aufl., Bern 1993) lässt sich denn ohne längerfristige Beobachtungen<br />

und ohne differential-diagnostisches Vorgehen nicht exakt diagnostizieren.<br />

ff) In einem solchen wie im vorliegenden Fall ist es evident, dass auch<br />

die erforderliche Fürsorge in keiner anderen – weder geeignete(re)n noch<br />

verhältnismässig(er)en – Weise erbracht werden kann. Ein gegenteiliges<br />

Handeln würde einen (Notfall-)arzt erst recht dem Haftungsrisiko aussetzen.<br />

gg) Zudem ist mit Blick auf die vom Kläger geltend gemachte Vorgeschichte<br />

.... sein «Ausrasten» nach der Massgabe eines besonnenen Laien<br />

erst recht nicht mehr nachvollziehbar und berechtigte ohne weiteres zur<br />

Annahme eines hochgradig psychotischen Zustandes.<br />

hh) Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass zu jenem Zeitpunkt die<br />

Behörden und die Öffentlichkeit aufgrund des Zuger Attentates in höchstem<br />

Masse bzgl. psychischer Ausnahmesituationen sensibilisiert waren<br />

und einer möglichen Drittgefährdung im Rahmen der Interessenabwägung<br />

mit Blick auf eine Einweisung eine hohe Gewichtung zukam. Gerade<br />

die Amokläufer der jüngsten Vergangenheit im In- und Ausland haben<br />

gezeigt, dass der Nachahmerproblematik eine kaum zu unterschätzende<br />

Bedeutung zuzumessen ist.<br />

d) Unbehelflich ist auch der Einwand des Klägers, die persönliche Fürsorge<br />

sei jederzeit durch E. resp. T. gewährleistet gewesen. Offensichtlich<br />

konnten sie dem Kläger indes nicht die erforderliche Fürsorge angedeihen<br />

lassen und ihn von seinem Vorhaben und Tun abhalten. ...<br />

Objektiverweise durfte der einweisende Arzt davon ausgehen, dass gerade<br />

aus Gründen der nötigen persönlichen Fürsorge für den Kläger, die<br />

insbesondere in einer medizinisch-psychiatrischen Beobachtung/Abklärung<br />

des Klägers bestand, keine andere Lösung als eine FFE in Erwägung<br />

gezogen werden konnte. Das Verhalten (Ausrasten) des Klägers war<br />

auch in Anbetracht ... völlig unverständlich und für einen besonnenen<br />

Laien nicht nachvollziehbar. Ausserdem liegt in dieser coram publico offenbarten<br />

Neigung zur Gewalttätigkeit – und entgegen seiner Ansicht<br />

nicht im FFE – ein seinen Ruf ... allfällig beeinträchtigendes Potential begründet.<br />

f) Insgesamt kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die Einweisung<br />

des Klägers 1 in die P. am ... 2001 in vertretbarer Würdigung der<br />

gesamten Umstände und nach der Massgabe der Optik eines besonnenen<br />

Menschen keineswegs in widerrechtlicher Weise erfolgt ist. Eine weniger<br />

weit reichende oder eine leichtere Massnahme erschien in jenem fraglichen<br />

Zeitpunkt des .... 2001 sowohl als ungenügend wie auch als unwirksam.<br />

Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sich in der Folge nach<br />

zweitägigem Aufenthalt des Klägers 1 in P. der Verdacht auf eine<br />

Geisteskrankheit oder Geistesschwäche als unbegründet herausstellte,<br />

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