EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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B. 14.1<br />
2. korr. Aufl., Bern 1993) lässt sich denn ohne längerfristige Beobachtungen<br />
und ohne differential-diagnostisches Vorgehen nicht exakt diagnostizieren.<br />
ff) In einem solchen wie im vorliegenden Fall ist es evident, dass auch<br />
die erforderliche Fürsorge in keiner anderen – weder geeignete(re)n noch<br />
verhältnismässig(er)en – Weise erbracht werden kann. Ein gegenteiliges<br />
Handeln würde einen (Notfall-)arzt erst recht dem Haftungsrisiko aussetzen.<br />
gg) Zudem ist mit Blick auf die vom Kläger geltend gemachte Vorgeschichte<br />
.... sein «Ausrasten» nach der Massgabe eines besonnenen Laien<br />
erst recht nicht mehr nachvollziehbar und berechtigte ohne weiteres zur<br />
Annahme eines hochgradig psychotischen Zustandes.<br />
hh) Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass zu jenem Zeitpunkt die<br />
Behörden und die Öffentlichkeit aufgrund des Zuger Attentates in höchstem<br />
Masse bzgl. psychischer Ausnahmesituationen sensibilisiert waren<br />
und einer möglichen Drittgefährdung im Rahmen der Interessenabwägung<br />
mit Blick auf eine Einweisung eine hohe Gewichtung zukam. Gerade<br />
die Amokläufer der jüngsten Vergangenheit im In- und Ausland haben<br />
gezeigt, dass der Nachahmerproblematik eine kaum zu unterschätzende<br />
Bedeutung zuzumessen ist.<br />
d) Unbehelflich ist auch der Einwand des Klägers, die persönliche Fürsorge<br />
sei jederzeit durch E. resp. T. gewährleistet gewesen. Offensichtlich<br />
konnten sie dem Kläger indes nicht die erforderliche Fürsorge angedeihen<br />
lassen und ihn von seinem Vorhaben und Tun abhalten. ...<br />
Objektiverweise durfte der einweisende Arzt davon ausgehen, dass gerade<br />
aus Gründen der nötigen persönlichen Fürsorge für den Kläger, die<br />
insbesondere in einer medizinisch-psychiatrischen Beobachtung/Abklärung<br />
des Klägers bestand, keine andere Lösung als eine FFE in Erwägung<br />
gezogen werden konnte. Das Verhalten (Ausrasten) des Klägers war<br />
auch in Anbetracht ... völlig unverständlich und für einen besonnenen<br />
Laien nicht nachvollziehbar. Ausserdem liegt in dieser coram publico offenbarten<br />
Neigung zur Gewalttätigkeit – und entgegen seiner Ansicht<br />
nicht im FFE – ein seinen Ruf ... allfällig beeinträchtigendes Potential begründet.<br />
f) Insgesamt kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die Einweisung<br />
des Klägers 1 in die P. am ... 2001 in vertretbarer Würdigung der<br />
gesamten Umstände und nach der Massgabe der Optik eines besonnenen<br />
Menschen keineswegs in widerrechtlicher Weise erfolgt ist. Eine weniger<br />
weit reichende oder eine leichtere Massnahme erschien in jenem fraglichen<br />
Zeitpunkt des .... 2001 sowohl als ungenügend wie auch als unwirksam.<br />
Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sich in der Folge nach<br />
zweitägigem Aufenthalt des Klägers 1 in P. der Verdacht auf eine<br />
Geisteskrankheit oder Geistesschwäche als unbegründet herausstellte,<br />
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