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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 14.1<br />

ten) «Hinweisen und Anregungen» einer durch das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement<br />

eingesetzten Arbeitsgruppe, (S. 31). Das kantonale Departement<br />

des Inneren hat in Zusammenarbeit mit dem kantonalen Justizdepartement<br />

mit Rundschreiben vom 31. Januar 1984 «Hinweise für die<br />

Ärzte zur fürsorgerischen Freiheitsentziehung» gegeben. Darin wird explizit<br />

festgehalten (S. 4), dass die Begründung der Massnahme nicht in einer<br />

medizinischen Diagnose bestehen müsse, sondern vielmehr kurz den<br />

Sachverhalt wiedergeben und auf die Umstände, die auf Selbst- oder<br />

Drittgefährdung oder anders gelagerte Fürsorgebedürftigkeit schliessen<br />

lassen, hinweisen solle. Dieses Rundschreiben enthält im Anhang auch<br />

das vorerwähnte Formular.<br />

bb) Abgesehen davon lag vorliegend im Moment der Einweisung entgegen<br />

der Darstellung des Klägers 1 bereits eine erste Diagnose einer medizinischen<br />

Fachperson vor. Die diesbezüglichen Erstabklärungen waren<br />

von S. am ... 2001 vorgenommen worden mit der Diagnose eines «psychischen<br />

Ausnahmezustandes». Diese Diagnose wurde denn auch am Folgetag<br />

formuliert und der ... zugestellt. Der Kläger hat dieses Einweisungszeugnis<br />

nicht zur Einsicht verlangt. Die Beklagte weist zu Recht darauf<br />

hin, dass Art. 397e ZGB nur verlangt, dass die betroffene Person über die<br />

Gründe der Klinikeinweisung zu unterrichten ist, wobei an die Begründung<br />

keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen und es genügt,<br />

wenn ein Entscheid mündlich erläutert wird (Geiser, in Basler Kommentar<br />

N 4 zu Art. 397e ZGB).<br />

cc) ...<br />

dd) Dem Kläger kann auch nicht gefolgt werden, wenn er geltend<br />

macht, bzgl. der Einweisungsverfügung hätte der konkrete Hintergrund<br />

berücksichtigt werden müssen. Eine solche Beurteilung ist dem Arzt, insbesondere<br />

wenn höchste Dringlichkeit geboten ist, nicht möglich, und für<br />

die Frage der Beurteilung des konkreten psychischen Zustandes bzw. des<br />

Gefährdungspotentials auch unerheblich (...). Ein einweisender Arzt befindet<br />

sich in der gleichen Situation wie ein Notfallarzt, der über die (notfallmässige)<br />

Spitaleinweisung eines körperlich versehrten Menschen, z.B.<br />

bei einem Unfall o.ä., zu befinden hat, ohne dessen Krankheitsgeschichte<br />

zu kennen oder erst noch in Erfahrung bringen zu können, selbst wenn<br />

sich eine Einweisung (oder andere vergleichbare Massnahme) im Nachhinein<br />

als (medizinisch) unnötig herausstellen sollte.<br />

ee) Eine (psychiatrisch-)medizinischen Ansprüchen genügende Diagnose<br />

bedarf regelmässig eines gewissen Beobachtungszeitraumes, der Eigen-<br />

und Fremdanamnese eines Patienten usw. Eine Mehrzahl der psychischen<br />

Störungen gemäss der von der Weltgesundheitsorganisation erstellten<br />

«Internationalen Klassifikation psychischer Störungen» (vgl. Internationalen<br />

Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10, Kapitel V<br />

(F); klinisch-diagnostische Leitlinien; übers. und hrsg. von H. Dilling u.a.,<br />

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