EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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B. 14.1<br />
ten) «Hinweisen und Anregungen» einer durch das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement<br />
eingesetzten Arbeitsgruppe, (S. 31). Das kantonale Departement<br />
des Inneren hat in Zusammenarbeit mit dem kantonalen Justizdepartement<br />
mit Rundschreiben vom 31. Januar 1984 «Hinweise für die<br />
Ärzte zur fürsorgerischen Freiheitsentziehung» gegeben. Darin wird explizit<br />
festgehalten (S. 4), dass die Begründung der Massnahme nicht in einer<br />
medizinischen Diagnose bestehen müsse, sondern vielmehr kurz den<br />
Sachverhalt wiedergeben und auf die Umstände, die auf Selbst- oder<br />
Drittgefährdung oder anders gelagerte Fürsorgebedürftigkeit schliessen<br />
lassen, hinweisen solle. Dieses Rundschreiben enthält im Anhang auch<br />
das vorerwähnte Formular.<br />
bb) Abgesehen davon lag vorliegend im Moment der Einweisung entgegen<br />
der Darstellung des Klägers 1 bereits eine erste Diagnose einer medizinischen<br />
Fachperson vor. Die diesbezüglichen Erstabklärungen waren<br />
von S. am ... 2001 vorgenommen worden mit der Diagnose eines «psychischen<br />
Ausnahmezustandes». Diese Diagnose wurde denn auch am Folgetag<br />
formuliert und der ... zugestellt. Der Kläger hat dieses Einweisungszeugnis<br />
nicht zur Einsicht verlangt. Die Beklagte weist zu Recht darauf<br />
hin, dass Art. 397e ZGB nur verlangt, dass die betroffene Person über die<br />
Gründe der Klinikeinweisung zu unterrichten ist, wobei an die Begründung<br />
keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen und es genügt,<br />
wenn ein Entscheid mündlich erläutert wird (Geiser, in Basler Kommentar<br />
N 4 zu Art. 397e ZGB).<br />
cc) ...<br />
dd) Dem Kläger kann auch nicht gefolgt werden, wenn er geltend<br />
macht, bzgl. der Einweisungsverfügung hätte der konkrete Hintergrund<br />
berücksichtigt werden müssen. Eine solche Beurteilung ist dem Arzt, insbesondere<br />
wenn höchste Dringlichkeit geboten ist, nicht möglich, und für<br />
die Frage der Beurteilung des konkreten psychischen Zustandes bzw. des<br />
Gefährdungspotentials auch unerheblich (...). Ein einweisender Arzt befindet<br />
sich in der gleichen Situation wie ein Notfallarzt, der über die (notfallmässige)<br />
Spitaleinweisung eines körperlich versehrten Menschen, z.B.<br />
bei einem Unfall o.ä., zu befinden hat, ohne dessen Krankheitsgeschichte<br />
zu kennen oder erst noch in Erfahrung bringen zu können, selbst wenn<br />
sich eine Einweisung (oder andere vergleichbare Massnahme) im Nachhinein<br />
als (medizinisch) unnötig herausstellen sollte.<br />
ee) Eine (psychiatrisch-)medizinischen Ansprüchen genügende Diagnose<br />
bedarf regelmässig eines gewissen Beobachtungszeitraumes, der Eigen-<br />
und Fremdanamnese eines Patienten usw. Eine Mehrzahl der psychischen<br />
Störungen gemäss der von der Weltgesundheitsorganisation erstellten<br />
«Internationalen Klassifikation psychischer Störungen» (vgl. Internationalen<br />
Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10, Kapitel V<br />
(F); klinisch-diagnostische Leitlinien; übers. und hrsg. von H. Dilling u.a.,<br />
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