16.01.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

B. 14.1<br />

kann. Die Versorgung muss ultima ratio bleiben (E. Spirig, Kommentar,<br />

N. 257ff. zu Art. 397a ZGB). Die FFE ist nur zulässig, wenn keine leichtere<br />

Massnahme der betroffenen Person genügend Schutz bietet. Dabei<br />

kommen den kant. Vormassnahmen und der freiwilligen Sozialhilfe sowie<br />

der ambulanten Betreuung entscheidende Bedeutung zu. Es ist aber nicht<br />

notwendig, dass zuerst alle leichteren Massnahmen angeordnet wurden<br />

und diese sich als unwirksam erwiesen haben. Wenn weniger weitreichende<br />

Massnahmen von vorneherein als ungenügend erscheinen, darf eine<br />

FFE angeordnet werden (Geiser, in Basler Kommentar, N 13 zu Art. 397a<br />

ZGB).<br />

dd) Nicht aus dem Gesetzeswortlaut, wohl aber aus der Entstehungsgeschichte<br />

ergibt sich, dass die Einweisung in eine Klinik zum Zweck einer<br />

medizinischen Abklärung zulässig ist (Geiser, a.a.O., N 16 mit Verweis<br />

auf AmtlBull Nr. 1978, 755, Votum Furgler; ZK-Spirig, N 114ff.). Die in<br />

Art. 397a ZGB enthaltenen Voraussetzungen bedeuten diesfalls allerdings,<br />

dass die Untersuchung beispielsweise die Frage betreffen muss, ob<br />

wegen eines in dieser Bestimmung aufgezählten Schwächezustandes eine<br />

FFE notwendig ist. Dem entspricht auch die Strassburger Praxis, wonach<br />

eine Unterbringung auch nur vorübergehend zur Abklärung einer etwaigen<br />

Krankheit erfolgen kann. Ebenso kann in Notfällen sowie bei offensichtlicher<br />

Krankheit die allfällige Feststellung einer Geisteskrankheit<br />

auch im nachhinein vorgenommen werden (Mark Villiger, Handbuch der<br />

Europäischen Menschenrechtskonvention unter besonderer Berücksichtigung<br />

der schweizerischen Rechtslage, 2.A. Zürich 1999, Rz. 337; Arthur<br />

Haefliger, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz,<br />

Bern 1993, S. 82).<br />

b) Der fürsorgerische Freiheitsentzug des Klägers wurde von X.Y. am<br />

..... 2001 verfügungsweise angeordnet (...). Gemäss dem vom Sozialpsychiatrischen<br />

Dienst des <strong>Kanton</strong>s <strong>Schwyz</strong> üblicherweise verwendeten, vom<br />

kantonalen Justizdepartement ausgearbeiteten Formular begründete er<br />

seine Anordnung unter «Umstände und Gründe der Einweisung (keine<br />

Diagnose); Notwendigkeit der Klinikbehandlung; Einwände der betroffenen<br />

Person; Dringlichkeit» folgendermassen:<br />

«Bei H. trat am 1.10.2001 ein unkontrollierter Erregungszustand mit Bedrohung der B.<br />

mit einer Eisenstange auf. In diesem Sinne ist von einer erheblichen Fremd- und allenfalls<br />

auch latenten Selbstgefährdung auszugehen. Eine Klinik-Einweisung ist z.Z.<br />

unumgänglich, da weitere Erregungszustände keinesfalls auszuschliessen sind.»<br />

Das vom Folgetag, .... 2001, datierende Einweisungszeugnis des gleichen<br />

Arztes sowie von S., hält u.a. fest: ... .<br />

c/aa) Es ist zwar richtig (Klage Ziff. 2.3.A.I), dass die Einweisungsverfügung<br />

vom .... 2001 keine Diagnose formuliert. Wie bereits vorstehend<br />

dargelegt, ist eine Diagnosestellung im medizinischen Sinn indes auch<br />

nicht erforderlich. Dieses Vorgehen steht im Einklang mit den (undatier-<br />

146

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!