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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 14.1<br />

genstand der gerichtlichen Beurteilung nach Art. 397d ZGB. Träfe die Ansicht<br />

der Beklagten zu (Klageantwort Ziff. 1.1 und Duplik Ziff. 1), müsste<br />

jede gerichtliche Aufhebung einer FFE der Feststellung der Widerrechtlichkeit<br />

der FFE gleichkommen, und würden damit die Haftungsfolgen<br />

gemäss Art. 429a ZGB ausgelöst, womit die Verantwortlichkeitsklage obsolet<br />

würde. Das Gericht tritt konsequenterweise nach Entlassung eines<br />

Patienten aus der FFE mangels fehlendem aktuellem Rechtsschutzinteresse<br />

nicht auf Begehren betreffend Feststellung der Rechtmässigkeit<br />

bzw. Unrechtmässigkeit eines FFE ein (vgl. 822/02 2. Teilentscheid vom<br />

22. März <strong>2002</strong>, Erw. 2.a; VGE 815/02 vom 31. Januar <strong>2002</strong>, Erw. 2).<br />

Die Rechtskraft bzw. das Unterlassen der Anfechtung der Einweisungsverfügung<br />

durch den Kläger kann ihm folglich nicht entgegengehalten<br />

werden. Auf seine Klage ist einzutreten.<br />

2. Der Kläger 1 macht eine Verletzung von Art. 397a Abs. 1 ZGB geltend.<br />

Nur bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäss dieser Gesetzesbestimmung<br />

sei die Rechtmässigkeit und Zulässigkeit eines FFE auch im<br />

Sinne von Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK gegeben. Dr. med. X.Y. habe jedoch<br />

ohne eigene Diagnose zu stellen und ohne bei seiner Entscheidung den<br />

zur klägerischen Erregung führenden konkreten Hintergrund der Auseinandersetzung<br />

betreffend Vollstreckung des Entscheides auf dem Grundstück<br />

des Klägers in rechtlich korrekter Art und Weise mitzuberücksichtigen,<br />

den Kläger vorschnell «in den FFE» eingewiesen. Der einweisende<br />

Arzt hätte erkennen müssen, dass die klägerische Erregung nur gerade im<br />

Zusammenhang mit der Entscheidvollstreckung auftrat. Der behandelnde<br />

Klinikarzt habe weder eine Geisteskrankheit noch eine Geistesschwäche<br />

beim Kläger 1 diagnostizieren können, weshalb die Entlassung bereits<br />

wieder am ...... 2001 erfolgte.<br />

Ebenso hätte die erforderliche persönliche Fürsorge durch die E. sowie<br />

die T. erbracht werden können. Auch in dieser Hinsicht habe sich der einweisende<br />

Arzt pflichtwidrig verhalten, wenn er es nicht für nötig hielt, in<br />

seiner Einweisungsverfügung zu diesem Punkt etwas zu erwähnen.<br />

3.a/aa) Nach Art. 397a Abs. 1 ZGB darf eine mündige oder entmündigte<br />

Person wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, anderen<br />

Suchterkrankungen oder schwerer Verwahrlosung in einer geeigneten<br />

Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden, wenn ihr die nötige<br />

persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann. Dabei ist<br />

auch die Belastung zu berücksichtigen, welche die Person für ihre Umgebung<br />

bedeutet (Art. 397 Abs. 2 ZGB). Die betroffene Person muss entlassen<br />

werden, sobald ihr Zustand es erlaubt (Art. 397a Abs. 3 ZGB).<br />

Das ZGB stellt somit zwei separate Voraussetzungen für die Anstaltseinweisung<br />

bzw. Zurückbehaltung in der Anstalt auf. Die erste Voraussetzung<br />

bezieht sich auf den körperlichen und geistigen Zustand des Betroffenen.<br />

Nur wenn einer der in Art. 397a Abs. 1 ZGB abschliessend aufgezählten<br />

Schwächezustände vorliegt, kommt eine zwangsweise An-<br />

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