EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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B. 14.1<br />
genstand der gerichtlichen Beurteilung nach Art. 397d ZGB. Träfe die Ansicht<br />
der Beklagten zu (Klageantwort Ziff. 1.1 und Duplik Ziff. 1), müsste<br />
jede gerichtliche Aufhebung einer FFE der Feststellung der Widerrechtlichkeit<br />
der FFE gleichkommen, und würden damit die Haftungsfolgen<br />
gemäss Art. 429a ZGB ausgelöst, womit die Verantwortlichkeitsklage obsolet<br />
würde. Das Gericht tritt konsequenterweise nach Entlassung eines<br />
Patienten aus der FFE mangels fehlendem aktuellem Rechtsschutzinteresse<br />
nicht auf Begehren betreffend Feststellung der Rechtmässigkeit<br />
bzw. Unrechtmässigkeit eines FFE ein (vgl. 822/02 2. Teilentscheid vom<br />
22. März <strong>2002</strong>, Erw. 2.a; VGE 815/02 vom 31. Januar <strong>2002</strong>, Erw. 2).<br />
Die Rechtskraft bzw. das Unterlassen der Anfechtung der Einweisungsverfügung<br />
durch den Kläger kann ihm folglich nicht entgegengehalten<br />
werden. Auf seine Klage ist einzutreten.<br />
2. Der Kläger 1 macht eine Verletzung von Art. 397a Abs. 1 ZGB geltend.<br />
Nur bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäss dieser Gesetzesbestimmung<br />
sei die Rechtmässigkeit und Zulässigkeit eines FFE auch im<br />
Sinne von Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK gegeben. Dr. med. X.Y. habe jedoch<br />
ohne eigene Diagnose zu stellen und ohne bei seiner Entscheidung den<br />
zur klägerischen Erregung führenden konkreten Hintergrund der Auseinandersetzung<br />
betreffend Vollstreckung des Entscheides auf dem Grundstück<br />
des Klägers in rechtlich korrekter Art und Weise mitzuberücksichtigen,<br />
den Kläger vorschnell «in den FFE» eingewiesen. Der einweisende<br />
Arzt hätte erkennen müssen, dass die klägerische Erregung nur gerade im<br />
Zusammenhang mit der Entscheidvollstreckung auftrat. Der behandelnde<br />
Klinikarzt habe weder eine Geisteskrankheit noch eine Geistesschwäche<br />
beim Kläger 1 diagnostizieren können, weshalb die Entlassung bereits<br />
wieder am ...... 2001 erfolgte.<br />
Ebenso hätte die erforderliche persönliche Fürsorge durch die E. sowie<br />
die T. erbracht werden können. Auch in dieser Hinsicht habe sich der einweisende<br />
Arzt pflichtwidrig verhalten, wenn er es nicht für nötig hielt, in<br />
seiner Einweisungsverfügung zu diesem Punkt etwas zu erwähnen.<br />
3.a/aa) Nach Art. 397a Abs. 1 ZGB darf eine mündige oder entmündigte<br />
Person wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, anderen<br />
Suchterkrankungen oder schwerer Verwahrlosung in einer geeigneten<br />
Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden, wenn ihr die nötige<br />
persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann. Dabei ist<br />
auch die Belastung zu berücksichtigen, welche die Person für ihre Umgebung<br />
bedeutet (Art. 397 Abs. 2 ZGB). Die betroffene Person muss entlassen<br />
werden, sobald ihr Zustand es erlaubt (Art. 397a Abs. 3 ZGB).<br />
Das ZGB stellt somit zwei separate Voraussetzungen für die Anstaltseinweisung<br />
bzw. Zurückbehaltung in der Anstalt auf. Die erste Voraussetzung<br />
bezieht sich auf den körperlichen und geistigen Zustand des Betroffenen.<br />
Nur wenn einer der in Art. 397a Abs. 1 ZGB abschliessend aufgezählten<br />
Schwächezustände vorliegt, kommt eine zwangsweise An-<br />
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