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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 14.1<br />

in Frage kommen insbesondere auch freipraktizierende Ärzte und<br />

Amtsärzte (Gross in Basler Kommentar N 3 zu Art. 429a ZGB). Im <strong>Kanton</strong><br />

<strong>Schwyz</strong> ist gemäss § 36b Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum schweizerischen<br />

Zivilgesetzbuch vom 14. September 1978 (SR<strong>SZ</strong> 210.100;<br />

EGZGB) jeder in der Schweiz zur selbständigen Berufsausübung zugelassene<br />

Arzt befugt, die fürsorgerische Freiheitsentziehung im Sinne von<br />

Art. 397b Abs. 2 ZGB (wie auch Art. 314a Abs. 3 ZGB) anzuordnen.<br />

bb) Widerrechtlichkeit des Freiheitsentzugs als deren erste Voraussetzung<br />

ist bei jedem Verstoss gegen Normen des Bundesrechts einschliesslich<br />

der EMRK und des kantonalen Rechts gegeben, soweit diese Bestimmungen<br />

die Voraussetzungen, die Zuständigkeit und das Verfahren<br />

zur fürsorgerischen Freiheitsentziehung regeln (Mattmann, a.a.O.,<br />

S. 103ff.). Widerrechtlich ist somit insbesondere die Missachtung der Verfahrensrechte<br />

des Betroffenen, des rechtlichen Gehörs und der Verfahrensgarantien<br />

von Art. 6 Ziff. 1 EMRK.<br />

cc) Entsprechend der Ausgestaltung als Kausalhaftung wird kein<br />

Schuldvorwurf vorausgesetzt. Ein Verschulden ist nur hinsichtlich des<br />

Rückgriffes des Staates auf die schadensverursachende Person von Relevanz.<br />

Allerdings ist zu beachten, dass das Bundesgericht im Staatshaftungsrecht<br />

die Widerrechtlichkeit im Sinne von Amtspflichtwidrigkeit versteht,<br />

d.h. als Verletzung einer objektiv gegebenen Verhaltens- oder Sorgfaltspflicht.<br />

Die verschuldensunabhängige Widerrechtlichkeitshaftung des<br />

Staates nähert sich somit doch wieder stark einer objektivierten Verschuldenshaftung<br />

im Sinne der ausservertraglichen Schädigung (Art. 41ff.<br />

OR) an (Gross in Basler Kommentar N 7 zu Art. 429a ZGB). Demgemäss<br />

ist eine fürsorgerische Freiheitsentziehung nur dann widerrechtlich, wenn<br />

sie im Zeitpunkt ihrer Vornahme aus der Sicht der verantwortlichen Organe<br />

objektiv amtspflichtwidrig erscheint. Dies ist dann nicht der Fall,<br />

wenn die Massnahme sich erst nachträglich als ungerechtfertigt erweist,<br />

z.B. aufgrund einer neuen Diagnosestellung bei einem psychischen Kranken.<br />

Die Widerrechtlichkeit darf deshalb grundsätzlich nicht retrospektiv<br />

aus der Sicht später eingetretener Entwicklungen beurteilt werden (Gross,<br />

a.a.O.).<br />

d) Die Verjährung der Verantwortlichkeitsklage gemäss Art. 429a ZGB<br />

richtet sich nach Art. 454 Abs. 2 ZGB und verjährt mit Ablauf eines Jahres,<br />

nachdem sie erhoben werden konnte. Die Verantwortlichkeitsklage<br />

ist unabhängig von der gerichtlichen Beurteilung einer FFE gemäss<br />

Art. 397d ZGB. Mit der gerichtlichen Beurteilung gemäss Art. 397d ZGB<br />

wird geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Unterbringung oder Zurückbehaltung<br />

einer in eine Anstalt eingewiesenen Person (noch) gegeben<br />

sind oder nicht. Entsprechend der Dringlichkeit der Beurteilung dieser<br />

Frage hat der Richter in einem einfachen und raschen Verfahren zu<br />

entscheiden (Art. 397f Abs. 1 ZGB). Die Frage der Widerrechtlichkeit im<br />

Sinne von Amtspflichtwidrigkeit, wie vorstehend dargestellt, ist nicht Ge-<br />

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