EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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B. 13.2<br />
ziales ergibt sich implizit, dass diese Amtsstelle eine Notlage/Opferstatus<br />
von N. im Sinne von Art. 3 OHG mindestens für die entsprechende Dauer<br />
anerkannte. Jedoch wurden weder während dieser Zeitspanne noch in<br />
der nachfolgenden Zeit weder die Bedrohungslage noch alternative Lösungsmöglichkeiten<br />
in Erwägung gezogen und/oder geprüft. Selbst wenn<br />
dies der Fall gewesen wäre, muss offen bleiben, ob eine Lösung nach Ablauf<br />
dieser .. Tage am ... bereits spruchreif gewesen wäre. Abgesehen davon<br />
hätte eine alternative Lösung frühestens in dem Zeitpunkt greifen<br />
können, in welchem keine Bedrohungssituation mehr vorhanden gewesen<br />
war.<br />
cc) Die Gemeinde X. ihrerseits hat sich hartnäckig unter Verweis auf<br />
ihre Verfügung vom ... aus der Verantwortung ziehen wollen, obwohl sie<br />
sich zumindest bewusst war, dass N. im Zeitpunkt der Einweisung ins<br />
Frauenhaus W. Wohnsitz im <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong> hatte ...<br />
4. Die Argumentation der Beschwerdeführerin vermag im Übrigen<br />
keinerlei weitergehende Kostenpflicht des <strong>Kanton</strong>s gestützt auf das OHG<br />
zu begründen.<br />
a) Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Begriff des «Notfalles»<br />
gestützt auf dessen angebliche Verwendungsweise im ZUG sind in<br />
diesem Zusammenhang unbehelflich. Der Notfall im Sinne des Sozialhilfegesetzes<br />
und insbesondere im Sinne der Voraussetzungen von § 21 ShG<br />
erfordert eine Dringlichkeit in zeitlicher und in sachlicher Hinsicht. Diese<br />
beiden Voraussetzungen entsprechen auch der Regelung in Art. 2 Abs.1<br />
ZUG, wonach bedürftig ist, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend<br />
oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Dies<br />
trifft auf die wohnungs- und mittellose N. denn auch zu, wie aus dem<br />
Sachverhalt gemäss vorstehender Erw. 3a ohne weiteres hervorgeht. Die<br />
relevante Notlage kann zwar nur momentan bestehen, jedoch auch über<br />
längere Zeit andauern (J.P. Müller, Grundrechte in der Schweiz, Bern<br />
1999, S. 170). Im Übrigen bleibt es dem notfallhilfeleistenden <strong>Kanton</strong><br />
überlassen, was er als sofortige Hilfe betrachtet und was nicht (vgl. Thomet,<br />
a.a.O., Rz. 186), ohne dass dies Konsequenzen auf den Rückerstattungsanspruch<br />
des kostenpflichtigen Gemeinwesens hat.<br />
b) Abgesehen davon ist diese Frage des Notfallbegriffes vorliegend<br />
deshalb irrelevant, weil N. entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Erw. 3<br />
angefochtener Entscheid) im Zeitpunkt ihrer Zuweisung ins Frauenhaus<br />
W. ihren Unterstützungswohnsitz nach wie vor in der Gemeinde X. hatte.<br />
Der Wohnsitz bestimmt sich durch ein objektives (Aufenthalt) wie auch<br />
subjektives (Absicht dauernden Verweilens) Element, die untrennbar miteinander<br />
verbunden sind (vgl. Thomet W., Kommentar zum Bundesgesetz<br />
über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG], Zürich<br />
1994, Rz. 95). Nicht entscheidend ist Dauer und Art des Aufenthalts. (...).<br />
(VGE 901/02 vom 14. Oktober <strong>2002</strong>).<br />
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