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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 13.2<br />

ziales ergibt sich implizit, dass diese Amtsstelle eine Notlage/Opferstatus<br />

von N. im Sinne von Art. 3 OHG mindestens für die entsprechende Dauer<br />

anerkannte. Jedoch wurden weder während dieser Zeitspanne noch in<br />

der nachfolgenden Zeit weder die Bedrohungslage noch alternative Lösungsmöglichkeiten<br />

in Erwägung gezogen und/oder geprüft. Selbst wenn<br />

dies der Fall gewesen wäre, muss offen bleiben, ob eine Lösung nach Ablauf<br />

dieser .. Tage am ... bereits spruchreif gewesen wäre. Abgesehen davon<br />

hätte eine alternative Lösung frühestens in dem Zeitpunkt greifen<br />

können, in welchem keine Bedrohungssituation mehr vorhanden gewesen<br />

war.<br />

cc) Die Gemeinde X. ihrerseits hat sich hartnäckig unter Verweis auf<br />

ihre Verfügung vom ... aus der Verantwortung ziehen wollen, obwohl sie<br />

sich zumindest bewusst war, dass N. im Zeitpunkt der Einweisung ins<br />

Frauenhaus W. Wohnsitz im <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong> hatte ...<br />

4. Die Argumentation der Beschwerdeführerin vermag im Übrigen<br />

keinerlei weitergehende Kostenpflicht des <strong>Kanton</strong>s gestützt auf das OHG<br />

zu begründen.<br />

a) Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Begriff des «Notfalles»<br />

gestützt auf dessen angebliche Verwendungsweise im ZUG sind in<br />

diesem Zusammenhang unbehelflich. Der Notfall im Sinne des Sozialhilfegesetzes<br />

und insbesondere im Sinne der Voraussetzungen von § 21 ShG<br />

erfordert eine Dringlichkeit in zeitlicher und in sachlicher Hinsicht. Diese<br />

beiden Voraussetzungen entsprechen auch der Regelung in Art. 2 Abs.1<br />

ZUG, wonach bedürftig ist, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend<br />

oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Dies<br />

trifft auf die wohnungs- und mittellose N. denn auch zu, wie aus dem<br />

Sachverhalt gemäss vorstehender Erw. 3a ohne weiteres hervorgeht. Die<br />

relevante Notlage kann zwar nur momentan bestehen, jedoch auch über<br />

längere Zeit andauern (J.P. Müller, Grundrechte in der Schweiz, Bern<br />

1999, S. 170). Im Übrigen bleibt es dem notfallhilfeleistenden <strong>Kanton</strong><br />

überlassen, was er als sofortige Hilfe betrachtet und was nicht (vgl. Thomet,<br />

a.a.O., Rz. 186), ohne dass dies Konsequenzen auf den Rückerstattungsanspruch<br />

des kostenpflichtigen Gemeinwesens hat.<br />

b) Abgesehen davon ist diese Frage des Notfallbegriffes vorliegend<br />

deshalb irrelevant, weil N. entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Erw. 3<br />

angefochtener Entscheid) im Zeitpunkt ihrer Zuweisung ins Frauenhaus<br />

W. ihren Unterstützungswohnsitz nach wie vor in der Gemeinde X. hatte.<br />

Der Wohnsitz bestimmt sich durch ein objektives (Aufenthalt) wie auch<br />

subjektives (Absicht dauernden Verweilens) Element, die untrennbar miteinander<br />

verbunden sind (vgl. Thomet W., Kommentar zum Bundesgesetz<br />

über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG], Zürich<br />

1994, Rz. 95). Nicht entscheidend ist Dauer und Art des Aufenthalts. (...).<br />

(VGE 901/02 vom 14. Oktober <strong>2002</strong>).<br />

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