16.01.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

B. 13.2<br />

weitere Auslagen ca. Fr. 500.–) entspricht. Es wäre deshalb ein Gebot der<br />

Stunde gewesen, dass die zuständige kantonale und kommunale Behörde<br />

die Frage des kostenpflichtigen Gemeinwesens zurückgestellt und sich<br />

vorab im Sinne der Schadenminderung um eine kostengünstigere alternative<br />

Lösung bemüht hätten. Die kantonalen und kommunalen Behörden<br />

liessen es demgegenüber bei einer schriftlichen Korrespondenz bewenden,<br />

wobei diese Korrespondenz nicht einmal mit der der Situation adäquaten<br />

Beförderlichkeit erfolgte.<br />

dd) Anzufügen ist, dass die Vorinstanz zu Unrecht infolge der Rechtskraft<br />

der Verfügung vom ... das Verfahren nach Opferhilfegesetz als abgeschlossen<br />

bezeichnet. Dem steht allein schon die Tatsache entgegen,<br />

dass einem Opfer gemäss Art. 16 Abs. 3 OHG eine Frist von zwei Jahren<br />

seit der Straftat zusteht, um weitergehende Ansprüche (Entschädigung<br />

und Genugtuung) geltend zu machen. Abgesehen davon bedeutet die<br />

Rechtskraft einer Verfügung bzgl. Kostengutsprache für eine bestimmte<br />

Dauer nicht zwingend, dass in einer zweiten Verfügung für eine weitere<br />

Dauer auch unter dem Titel der Soforthilfe eine zweite (ergänzende) Kostengutsprache<br />

bewilligt werden kann. Genau dies wird häufig der Fall<br />

sein, wenn eine einlässlichere Prüfung der Situation zeigt, dass sich längerfristige<br />

Sofortmassnahmen (vgl. vorstehende Erw. 2.a/dd) aufdrängen.<br />

Wie gezeigt erfolgte vorliegend die befristete Kostengutsprache ohne Prüfung<br />

jeglicher Unterlagen.<br />

d) Vorliegend rechtfertigt es sich aufgrund der gesamten Umstände, die<br />

Kosten des Frauenhausaufenthaltes über den ... hinaus je hälftig auf den<br />

<strong>Kanton</strong> als Kostenpflichtigem aus Soforthilfe aus OHG einerseits und auf<br />

die Gemeinde X. als Kostenpflichtige aus ShG anderseits zu verlegen,<br />

und zwar im Sinne der vorstehenden Erwägungen sowie aus folgenden<br />

Gründen:<br />

aa) Neben der materiellen Soforthilfe obliegt dem <strong>Kanton</strong> gemäss Art.3<br />

Abs. 2 lit. a OHG auch die Vermittlung psychologischer und sozialer Hilfe.<br />

Die Zuweisung eines Opfers an ein ausserkantonales Heim mangels<br />

entsprechender kantonaler Einrichtungen weist demgegenüber den Charakter<br />

eines Surrogats materiell-finanzieller Hilfe auf und kann nicht von<br />

der Vermittlung weiterer Hilfe entbinden, sofern erforderlich. Falls diese<br />

Vermittlung nicht durch eine eigene Opferberatungsstelle oder eine entsprechend<br />

befähigte und beauftragte Institution erfolgt, ist sie anderweitig<br />

sicherzustellen. Dies hat insbesondere für den Fall zu gelten, wenn die<br />

Inanspruchnahme ausserkantonaler Institutionen mit höheren Kosten<br />

verbunden ist als kantonsinterne Lösungen.<br />

bb) Vorliegend erfolgte die Zuweisung von N. in ein ausserkantonales<br />

Frauenhaus durch die <strong>Kanton</strong>spolizei. Das Amt für Gesundheit und Soziales<br />

beschäftigte sich in der Folge nur mit der Regelung der Kostenfrage.<br />

Anderweitige Lösungen wurden in keiner Phase ins Auge gefasst. Aus<br />

der Kostengutsprache von .. Tagen des kant. Amt für Gesundheit und So-<br />

140

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!