EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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B. 13.2<br />
weitere Auslagen ca. Fr. 500.–) entspricht. Es wäre deshalb ein Gebot der<br />
Stunde gewesen, dass die zuständige kantonale und kommunale Behörde<br />
die Frage des kostenpflichtigen Gemeinwesens zurückgestellt und sich<br />
vorab im Sinne der Schadenminderung um eine kostengünstigere alternative<br />
Lösung bemüht hätten. Die kantonalen und kommunalen Behörden<br />
liessen es demgegenüber bei einer schriftlichen Korrespondenz bewenden,<br />
wobei diese Korrespondenz nicht einmal mit der der Situation adäquaten<br />
Beförderlichkeit erfolgte.<br />
dd) Anzufügen ist, dass die Vorinstanz zu Unrecht infolge der Rechtskraft<br />
der Verfügung vom ... das Verfahren nach Opferhilfegesetz als abgeschlossen<br />
bezeichnet. Dem steht allein schon die Tatsache entgegen,<br />
dass einem Opfer gemäss Art. 16 Abs. 3 OHG eine Frist von zwei Jahren<br />
seit der Straftat zusteht, um weitergehende Ansprüche (Entschädigung<br />
und Genugtuung) geltend zu machen. Abgesehen davon bedeutet die<br />
Rechtskraft einer Verfügung bzgl. Kostengutsprache für eine bestimmte<br />
Dauer nicht zwingend, dass in einer zweiten Verfügung für eine weitere<br />
Dauer auch unter dem Titel der Soforthilfe eine zweite (ergänzende) Kostengutsprache<br />
bewilligt werden kann. Genau dies wird häufig der Fall<br />
sein, wenn eine einlässlichere Prüfung der Situation zeigt, dass sich längerfristige<br />
Sofortmassnahmen (vgl. vorstehende Erw. 2.a/dd) aufdrängen.<br />
Wie gezeigt erfolgte vorliegend die befristete Kostengutsprache ohne Prüfung<br />
jeglicher Unterlagen.<br />
d) Vorliegend rechtfertigt es sich aufgrund der gesamten Umstände, die<br />
Kosten des Frauenhausaufenthaltes über den ... hinaus je hälftig auf den<br />
<strong>Kanton</strong> als Kostenpflichtigem aus Soforthilfe aus OHG einerseits und auf<br />
die Gemeinde X. als Kostenpflichtige aus ShG anderseits zu verlegen,<br />
und zwar im Sinne der vorstehenden Erwägungen sowie aus folgenden<br />
Gründen:<br />
aa) Neben der materiellen Soforthilfe obliegt dem <strong>Kanton</strong> gemäss Art.3<br />
Abs. 2 lit. a OHG auch die Vermittlung psychologischer und sozialer Hilfe.<br />
Die Zuweisung eines Opfers an ein ausserkantonales Heim mangels<br />
entsprechender kantonaler Einrichtungen weist demgegenüber den Charakter<br />
eines Surrogats materiell-finanzieller Hilfe auf und kann nicht von<br />
der Vermittlung weiterer Hilfe entbinden, sofern erforderlich. Falls diese<br />
Vermittlung nicht durch eine eigene Opferberatungsstelle oder eine entsprechend<br />
befähigte und beauftragte Institution erfolgt, ist sie anderweitig<br />
sicherzustellen. Dies hat insbesondere für den Fall zu gelten, wenn die<br />
Inanspruchnahme ausserkantonaler Institutionen mit höheren Kosten<br />
verbunden ist als kantonsinterne Lösungen.<br />
bb) Vorliegend erfolgte die Zuweisung von N. in ein ausserkantonales<br />
Frauenhaus durch die <strong>Kanton</strong>spolizei. Das Amt für Gesundheit und Soziales<br />
beschäftigte sich in der Folge nur mit der Regelung der Kostenfrage.<br />
Anderweitige Lösungen wurden in keiner Phase ins Auge gefasst. Aus<br />
der Kostengutsprache von .. Tagen des kant. Amt für Gesundheit und So-<br />
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