16.01.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

B. 13.2<br />

c/aa) Das kantonale Amt für Gesundheit und Soziales hat am ... eine<br />

Soforthilfe nach OHG für .. Tage zusätzlich einmalige Nebenkosten gutgesprochen.<br />

In Ziff. 3 der Erwägungen wird ausgeführt:<br />

«Das Amt für Gesundheit und Soziales hat aufgrund der schriftlichen Eingabe des<br />

Frauenhauses W. zu entscheiden. Polizeiprotokolle oder ärztliche Bestätigungen sind<br />

nicht eingereicht worden. Mit dem Gesuch an das Amt für Gesundheit und Soziales hat<br />

das Frauenhaus W. gleichzeitig ein Gesuch um Kostengutsprache an die Fürsorgebehörde<br />

X. gestellt. Diese hat mit Beschluss vom ... die Kostengutsprache abgewiesen.<br />

Über die vorsorgerechtliche Zuständigkeit der Kostenersatzpflicht gegenüber dem<br />

Frauenhaus W. wird im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden sein.»<br />

bb) Dieser Erwägung ist dreierlei zu entnehmen.<br />

Zum einen hat das Amt für Gesundheit und Soziales eine Kostengutsprache<br />

für .. Tage gestützt auf das OHG allein aufgrund des Gesuchs des<br />

Frauenhauses W. ohne weitere Abklärungen gutgeheissen, obwohl dieses<br />

Gesuch auf die sich bei der Polizei befindenden Unterlagen verwiesen<br />

hatte. Eine Begründung für die Befristung der Kostengutsprache auf .. Tage<br />

ist der Verfügung nicht zu entnehmen. Eine zeitliche Begrenzung der<br />

Soforthilfe ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Denn nach Art. 1 Abs. 1<br />

OHG soll den Opfern von Straftaten zwar wirksame Hilfe geleistet und<br />

ihre Rechtsstellung verbessert werden. Soweit wirksame Hilfe durch andere<br />

Institutionen geleistet wird, kann es jedoch nicht dem Zweck des Opferhilfegesetzes<br />

entsprechen, diese Leistungen zurückzudrängen. Indessen<br />

haftet vorliegend dieser unbegründeten Bemessung auf Kostengutsprache<br />

für .. Tage unweigerlich etwas Willkürliches an. Sollte es sich dabei um eine<br />

praxisgemässe Dauer der Kostengutsprache unter dem Titel der Soforthilfe<br />

handeln, birgt diese Praxis die Gefahr in sich, dem individuellen<br />

Fall nur ungenügend gerecht zu werden und käme insofern einer unzulässigen<br />

Selbstbeschränkung des Ermessens gleich.<br />

Zum andern hatte das Amt für Gesundheit und Soziales Kenntnis vom<br />

Parallelgesuch an die Fürsorgebehörde X. und deren abschlägigem Beschluss<br />

vom ... gestützt auf § 16ff. ShG. Mit der Unterstützungsanzeige<br />

vom .. äusserte die Direktion für Soziales und Sicherheit des <strong>Kanton</strong>s Y.<br />

dem kantonalen Amt für Gesundheit und Soziales gegenüber auch sogleich<br />

ihre Auffassung bzgl. nach wie vor bestehender Zuständigkeit der<br />

Gemeinde X.<br />

Schliesslich war es dem Amt für Gesundheit und Soziales auch klar,<br />

dass sich (früher oder später) die Frage betr. der Kostenpflicht für die<br />

restliche Aufenthaltsdauer von N. im Frauenhaus W. stellen würde.<br />

cc) Bei dieser Sachlage war klarerweise ein Zuständigkeitskonflikt bzgl.<br />

der bereits entstandenen bzw. noch entstehenden Kosten aus dem Frauenhausaufenthalt<br />

von N. zwischen <strong>Kanton</strong> und Gemeinde X. absehbar.<br />

Bekannt war auch, dass sich diese Kosten auf monatlich rund Fr. 6000.–<br />

belaufen würden, was in etwa dem doppelten sozialen Existenzminimum<br />

gemäss SKOS-Richtlinien für einen Mutter-Kind-Haushalt (2-Personen-<br />

Haushalt Fr. 1545.– Grundbedarf; Wohnungskosten geschätzt ca. Fr. 1000.–,<br />

139

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!