EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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B. 13.2<br />
c/aa) Das kantonale Amt für Gesundheit und Soziales hat am ... eine<br />
Soforthilfe nach OHG für .. Tage zusätzlich einmalige Nebenkosten gutgesprochen.<br />
In Ziff. 3 der Erwägungen wird ausgeführt:<br />
«Das Amt für Gesundheit und Soziales hat aufgrund der schriftlichen Eingabe des<br />
Frauenhauses W. zu entscheiden. Polizeiprotokolle oder ärztliche Bestätigungen sind<br />
nicht eingereicht worden. Mit dem Gesuch an das Amt für Gesundheit und Soziales hat<br />
das Frauenhaus W. gleichzeitig ein Gesuch um Kostengutsprache an die Fürsorgebehörde<br />
X. gestellt. Diese hat mit Beschluss vom ... die Kostengutsprache abgewiesen.<br />
Über die vorsorgerechtliche Zuständigkeit der Kostenersatzpflicht gegenüber dem<br />
Frauenhaus W. wird im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden sein.»<br />
bb) Dieser Erwägung ist dreierlei zu entnehmen.<br />
Zum einen hat das Amt für Gesundheit und Soziales eine Kostengutsprache<br />
für .. Tage gestützt auf das OHG allein aufgrund des Gesuchs des<br />
Frauenhauses W. ohne weitere Abklärungen gutgeheissen, obwohl dieses<br />
Gesuch auf die sich bei der Polizei befindenden Unterlagen verwiesen<br />
hatte. Eine Begründung für die Befristung der Kostengutsprache auf .. Tage<br />
ist der Verfügung nicht zu entnehmen. Eine zeitliche Begrenzung der<br />
Soforthilfe ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Denn nach Art. 1 Abs. 1<br />
OHG soll den Opfern von Straftaten zwar wirksame Hilfe geleistet und<br />
ihre Rechtsstellung verbessert werden. Soweit wirksame Hilfe durch andere<br />
Institutionen geleistet wird, kann es jedoch nicht dem Zweck des Opferhilfegesetzes<br />
entsprechen, diese Leistungen zurückzudrängen. Indessen<br />
haftet vorliegend dieser unbegründeten Bemessung auf Kostengutsprache<br />
für .. Tage unweigerlich etwas Willkürliches an. Sollte es sich dabei um eine<br />
praxisgemässe Dauer der Kostengutsprache unter dem Titel der Soforthilfe<br />
handeln, birgt diese Praxis die Gefahr in sich, dem individuellen<br />
Fall nur ungenügend gerecht zu werden und käme insofern einer unzulässigen<br />
Selbstbeschränkung des Ermessens gleich.<br />
Zum andern hatte das Amt für Gesundheit und Soziales Kenntnis vom<br />
Parallelgesuch an die Fürsorgebehörde X. und deren abschlägigem Beschluss<br />
vom ... gestützt auf § 16ff. ShG. Mit der Unterstützungsanzeige<br />
vom .. äusserte die Direktion für Soziales und Sicherheit des <strong>Kanton</strong>s Y.<br />
dem kantonalen Amt für Gesundheit und Soziales gegenüber auch sogleich<br />
ihre Auffassung bzgl. nach wie vor bestehender Zuständigkeit der<br />
Gemeinde X.<br />
Schliesslich war es dem Amt für Gesundheit und Soziales auch klar,<br />
dass sich (früher oder später) die Frage betr. der Kostenpflicht für die<br />
restliche Aufenthaltsdauer von N. im Frauenhaus W. stellen würde.<br />
cc) Bei dieser Sachlage war klarerweise ein Zuständigkeitskonflikt bzgl.<br />
der bereits entstandenen bzw. noch entstehenden Kosten aus dem Frauenhausaufenthalt<br />
von N. zwischen <strong>Kanton</strong> und Gemeinde X. absehbar.<br />
Bekannt war auch, dass sich diese Kosten auf monatlich rund Fr. 6000.–<br />
belaufen würden, was in etwa dem doppelten sozialen Existenzminimum<br />
gemäss SKOS-Richtlinien für einen Mutter-Kind-Haushalt (2-Personen-<br />
Haushalt Fr. 1545.– Grundbedarf; Wohnungskosten geschätzt ca. Fr. 1000.–,<br />
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