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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 13.2<br />

neben Leistungsverpflichtungen Dritter sowie freiwillige Leistungen Dritter<br />

(vgl. F. Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, Bern 1993, S. 71f.).<br />

Die Sozialhilfe bezweckt u.a. die Abwendung einer drohenden Notlage<br />

und ist deshalb rechtzeitig zu gewähren (§ 3 Abs. 1 ShG). Träger der öffentlichen<br />

Sozialhilfe sind primär die Gemeinden; die Zuständigkeit liegt<br />

grundsätzlich bei der Wohnsitzgemeinde (§ 6 ShG), die als Unterstützungswohnsitz<br />

regelmässig mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz im Sinne<br />

von Art. 23ff. ZGB zusammenfällt (§ 18 Abs. 1 ShG). Bei unaufschiebbarer<br />

Hilfe obliegt die Pflicht zur Hilfe allerdings derjenigen Gemeinde, auf<br />

deren Gebiet die Hilfsbedürftigkeit eingetreten ist unter dem Vorbehalt<br />

des Rückgriffes auf das zahlungspflichtige Gemeinwesen (§ 21 ShG «Notfallgemeinde»).<br />

[3.a) Sachverhalt]<br />

3.b/aa) Aus diesem Sachverhalt ergibt sich einerseits, dass die Einweisung<br />

von N. ins Frauenhaus W. im Sinne der Soforthilfe und einer vorübergehenden<br />

Notlösung erfolgte. Die zeitliche Dringlichkeit schien am<br />

... gegeben. Die Darstellung von N. war glaubhaft, die Unzumutbarkeit<br />

des weiteren Verbleibs in der gemeinsamen Wohnung bei ihrem Ehegatten<br />

erstellt. In Anbetracht der akuten und glaubhaft gemachten Notsituation<br />

war es unmöglich, innert nützlicher Frist eine alternative Wohnungslösung<br />

für N. zu finden. Zudem war infolge der Drohungen ein gewisser<br />

physischer Schutz und möglicherweise auch eine gewisse (psychologische)<br />

Betreuung von N. erforderlich in Anbetracht ihrer Herkunft aus einem<br />

soziokulturellen Umfeld, in welchem eine Trennung/Scheidung und der<br />

Schritt in die Selbständigkeit einer verheirateten bzw. geschiedenen Frau<br />

– und mit diesem Gedanken trug sich N. – nicht mit der hiesigen Selbstverständlichkeit<br />

erfolgt.<br />

Anderseits zeigte sich, dass allein eine gewisse räumliche Trennung der<br />

Eheleute N. zu einer Entspannung der Situation führen konnte und offensichtlich<br />

auch führte. ...<br />

bb) Insofern ist es richtig, dass die erste Zeit dieses Schrittes, da diese<br />

Periode noch im Zeichen der durch die Drohungen und Tätlichkeiten des<br />

Ehemannes ausgelösten Ängste stand, mittels der materiellen Soforthilfe<br />

gestützt auf das Opferhilfegesetz überbrückt wurde.<br />

Sobald aber die Gefährdungssituation und mithin eine Opferqualität<br />

nicht mehr festzustellen ist, entfällt auch der Grund für eine Leistung von<br />

Soforthilfe gestützt auf das Opferhilfegesetz. Weitergehende Ansprüche<br />

aus Opferhilfegesetz (Vorschuss nach Art. 15 OHG, Schadenersatz oder<br />

Genugtuung) wurden indessen weder von N. noch vom Frauenhaus W.,<br />

das ihre Interessen vertrat, geltend gemacht, woraus sich ableiten lässt,<br />

dass weder N. noch die zuständigen Betreuerinnen des Frauenhauses W.<br />

eine weiterdauernde Opfersituation als gegeben erachteten. Ebenso wenig<br />

hat die Beschwerdeführerin darauf hingewirkt, dass diesbezügliche<br />

weitere Ansprüche geltend gemacht wurden.<br />

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