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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 13.2<br />

mit Verweis auf die Botschaft zum OHG, S. 979). Diese (materielle) Soforthilfe,<br />

welche i.d.R. von der Beratungsstelle geleistet wird, ist im Gegensatz<br />

zum Vorschuss gemäss Art. 15 OHG, der unter den Voraussetzungen<br />

nach Art. 5 der Verordnung vom 18. November 1992 über die Hilfe<br />

an Opfer von Straftaten (OHV; SR 312.51) zurückgefordert werden<br />

kann, à fonds perdu bezahlt (Gomm et al., a.a.O., Art. 15 N 12). Sie findet<br />

keine Anrechnung auf die Maximalentschädigung von Fr. 100 000.–<br />

gemäss Art. 4 OHV (Gomm et al., a.a.O., Art. 13 N 40, Art. 15 N 11).<br />

ee) In zeitlicher Hinsicht ist für die Qualifizierung einer Vorkehr als Soforthilfe<br />

nicht der zeitliche Abstand der Hilfeleistung von der Straftat<br />

massgebend, sondern die zeitliche Dringlichkeit. Sieht sich ein Opfer vor<br />

ein Problem gestellt, dessen Lösung keinen Aufschub erträgt, so handelt<br />

es sich um einen Fall von Soforthilfe.<br />

ff) Gemäss § 1 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über<br />

die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 12. August 1998 (VvOHG; SR<strong>SZ</strong><br />

381.111) gewährt der <strong>Kanton</strong> den Opfern von Straftaten wirksame Hilfe<br />

im Sinne des Opferhilfegesetzes. Für die Soforthilfe Dritter steht gemäss<br />

§ 8 VvOHG den kantonalen Beratungsstellen ein Betrag von Fr. 5000.–<br />

pro Fall zur Verfügung. Weitergehende Soforthilfe wird nur auf Kostengutsprache<br />

des Amtes für Gesundheit und Soziales hin übernommen (vgl.<br />

§ 4 Abs. 2 lit. c VvOHG).<br />

gg) Es ergibt sich, dass die Gleichung der Beschwerdeführerin «einmal<br />

Opfer – immer Opfer» vor dem Opferhilfegesetz im Allgemeinen allein<br />

schon aufgrund der Maximalentschädigung von Fr. 100 000.– gemäss Art. 4<br />

OHV nicht haltbar ist. Die Soforthilfe nach Art. 3 OHG im Speziellen erweist<br />

sich als Sofortmassnahme zur Überbrückung einer materiellen Notlage<br />

einer Person, der (aufgrund einer Prima-Vista-Beurteilung) Opferqualität<br />

zukommt, ohne dass indessen ein tatbestandmässiges und rechtswidriges<br />

Verhalten des Täters erstellt sein muss. Kann die Notlage durch<br />

die Soforthilfe entschärft und eine Verletzung oder eine drohende Verletzung<br />

dadurch gelindert bzw. abgewendet werden, erfüllt sich gleichzeitig<br />

auch der Zweck des OHG, nämlich die Leistung einer wirksamen Hilfe<br />

(Art. 1 Abs. 1 OHG). Die Hilfeleistung wird gerade durch die Wiedererlangung<br />

der Eigenständigkeit des Opfers im Bereich der beratenden und<br />

therapeutischen Hilfeleistung einerseits und durch die wirtschaftliche Situation<br />

des Opfers nach der Straftat im Bereich der finanziellen Unterstützung<br />

anderseits begrenzt (Gomm et. al., a.a.O., Art. 1 N 10).<br />

b) Das kantonale Gesetz über die Sozialhilfe vom 18. Mai 1983 (ShG;<br />

SR<strong>SZ</strong> 380.100) regelt die öffentliche Sozialhilfe für Personen aller Altersstufen<br />

und für Familien (§ 1 Abs. 1 ShG). Die Sozialhilfe wird in besonderen<br />

Lebenslagen gewährt; sie vermittelt und umfasst insbesondere<br />

wirtschaftliche und persönliche Hilfe (§ 1 Abs. 2 ShG). Die öffentliche Sozialhilfe<br />

ist subsidiär gegenüber der privaten Hilfe (§ 2 ShG). Diese Subsidiarität<br />

beschlägt in erster Linie die Möglichkeiten der Selbsthilfe, da-<br />

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