EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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B. 13.2<br />
mit Verweis auf die Botschaft zum OHG, S. 979). Diese (materielle) Soforthilfe,<br />
welche i.d.R. von der Beratungsstelle geleistet wird, ist im Gegensatz<br />
zum Vorschuss gemäss Art. 15 OHG, der unter den Voraussetzungen<br />
nach Art. 5 der Verordnung vom 18. November 1992 über die Hilfe<br />
an Opfer von Straftaten (OHV; SR 312.51) zurückgefordert werden<br />
kann, à fonds perdu bezahlt (Gomm et al., a.a.O., Art. 15 N 12). Sie findet<br />
keine Anrechnung auf die Maximalentschädigung von Fr. 100 000.–<br />
gemäss Art. 4 OHV (Gomm et al., a.a.O., Art. 13 N 40, Art. 15 N 11).<br />
ee) In zeitlicher Hinsicht ist für die Qualifizierung einer Vorkehr als Soforthilfe<br />
nicht der zeitliche Abstand der Hilfeleistung von der Straftat<br />
massgebend, sondern die zeitliche Dringlichkeit. Sieht sich ein Opfer vor<br />
ein Problem gestellt, dessen Lösung keinen Aufschub erträgt, so handelt<br />
es sich um einen Fall von Soforthilfe.<br />
ff) Gemäss § 1 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über<br />
die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 12. August 1998 (VvOHG; SR<strong>SZ</strong><br />
381.111) gewährt der <strong>Kanton</strong> den Opfern von Straftaten wirksame Hilfe<br />
im Sinne des Opferhilfegesetzes. Für die Soforthilfe Dritter steht gemäss<br />
§ 8 VvOHG den kantonalen Beratungsstellen ein Betrag von Fr. 5000.–<br />
pro Fall zur Verfügung. Weitergehende Soforthilfe wird nur auf Kostengutsprache<br />
des Amtes für Gesundheit und Soziales hin übernommen (vgl.<br />
§ 4 Abs. 2 lit. c VvOHG).<br />
gg) Es ergibt sich, dass die Gleichung der Beschwerdeführerin «einmal<br />
Opfer – immer Opfer» vor dem Opferhilfegesetz im Allgemeinen allein<br />
schon aufgrund der Maximalentschädigung von Fr. 100 000.– gemäss Art. 4<br />
OHV nicht haltbar ist. Die Soforthilfe nach Art. 3 OHG im Speziellen erweist<br />
sich als Sofortmassnahme zur Überbrückung einer materiellen Notlage<br />
einer Person, der (aufgrund einer Prima-Vista-Beurteilung) Opferqualität<br />
zukommt, ohne dass indessen ein tatbestandmässiges und rechtswidriges<br />
Verhalten des Täters erstellt sein muss. Kann die Notlage durch<br />
die Soforthilfe entschärft und eine Verletzung oder eine drohende Verletzung<br />
dadurch gelindert bzw. abgewendet werden, erfüllt sich gleichzeitig<br />
auch der Zweck des OHG, nämlich die Leistung einer wirksamen Hilfe<br />
(Art. 1 Abs. 1 OHG). Die Hilfeleistung wird gerade durch die Wiedererlangung<br />
der Eigenständigkeit des Opfers im Bereich der beratenden und<br />
therapeutischen Hilfeleistung einerseits und durch die wirtschaftliche Situation<br />
des Opfers nach der Straftat im Bereich der finanziellen Unterstützung<br />
anderseits begrenzt (Gomm et. al., a.a.O., Art. 1 N 10).<br />
b) Das kantonale Gesetz über die Sozialhilfe vom 18. Mai 1983 (ShG;<br />
SR<strong>SZ</strong> 380.100) regelt die öffentliche Sozialhilfe für Personen aller Altersstufen<br />
und für Familien (§ 1 Abs. 1 ShG). Die Sozialhilfe wird in besonderen<br />
Lebenslagen gewährt; sie vermittelt und umfasst insbesondere<br />
wirtschaftliche und persönliche Hilfe (§ 1 Abs. 2 ShG). Die öffentliche Sozialhilfe<br />
ist subsidiär gegenüber der privaten Hilfe (§ 2 ShG). Diese Subsidiarität<br />
beschlägt in erster Linie die Möglichkeiten der Selbsthilfe, da-<br />
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