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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 13.2<br />

gehörigen erhalten die Entschädigung und Genugtuung vom Staat. Diese<br />

staatlichen Leistungen sind subsidiär im Verhältnis zu Ansprüchen des<br />

Opfers gegenüber Dritten (Art. 14). Aufgrund einer summarischen Prüfung<br />

des Entschädigungsgesuches wird ein Vorschuss gewährt, wenn das<br />

Opfer sofortige finanzielle Hilfe benötigt, oder wenn die Folgen der<br />

Straftat kurzfristig nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen sind<br />

(Art. 15 lit. a und b). Die <strong>Kanton</strong>e haben zur Geltendmachung solcher<br />

Entschädigungs- und Genugtuungsleistungen ein einfaches, rasches und<br />

kostenloses Verfahren vorzusehen und den Sachverhalt von Amtes wegen<br />

festzustellen (Art. 16 Abs. 1 und 2). Das Opfer muss die Gesuche um Entschädigung<br />

und Genugtuung innert zwei Jahren nach der Straftat bei der<br />

Behörde einreichen; andernfalls verwirkt es seine Ansprüche (Art. 16<br />

Abs. 3).<br />

Für die Beanspruchung von Hilfen nach Art. 3 OHG muss nicht endgültig<br />

feststehen, ob ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten<br />

des Täters zu bejahen ist oder nicht. Die Soforthilfen müssen, damit sie<br />

ihren Zweck erfüllen können, gewährt werden, bevor endgültig feststeht,<br />

ob ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten des Täters zu bejahen<br />

ist oder nicht (vgl. BGE 122 II 211, E. 3c und d). Dabei können die<br />

Anforderungen an den Nachweis, dass eine Straftat in Betracht fällt, je<br />

nach dem Zeitpunkt sowie der Art und dem Umfang der beanspruchten<br />

Hilfe unterschiedlich hoch sein (vgl. BGE 122 II 315, E. 3d).<br />

cc) Die Beratungsstelle kann die materielle Hilfe in Form von Geldzahlungen<br />

erbringen oder aber beispielsweise durch die Bereitstellung<br />

von Wohnraum (Gomm/Stein/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz,<br />

Bern 1995, Art. 3 N 21).<br />

Soforthilfe in diesem Sinne ist u.a. geboten, wenn einem Verletzten<br />

und/oder einem von weiteren Verletzungen bedrohten Familienangehörigen<br />

nicht mehr zugemutet werden kann, am bisherigen Wohnort zu verbleiben<br />

und eine neue Unterkunft zu suchen. In einem derartigen Fall<br />

geht es um das Eingreifen innert Stunden oder weniger Tage. Materielle<br />

Soforthilfe ist vonnöten, wenn seitens der Sozialversicherung Lücken bestehen<br />

oder wegen Verzögerungen materielle Hilfe zur Überbrückung geleistet<br />

werden muss (Gomm et al., a.a.O., Art. 3 N 28). Muss ein Opfer infolge<br />

der Straftat in einer geeigneten Institution betreut werden, so wird<br />

die Beratungsstelle diese Aufgabe in der Regel nicht selber wahrnehmen<br />

können, sondern Dritthilfe vermitteln und Kostengutsprache leisten (vgl.<br />

BGE 125 II 230, E. 3.a).<br />

dd) Längerfristige Hilfe unter dem Titel der Soforthilfe ist von den Beratungsstellen<br />

u.a. dann zu leisten, wenn eine langfristige Behandlung zur<br />

Überwindung der Verbrechensfolgen oder Lebenshilfe und Laufbahnberatung<br />

erforderlich ist, wenn das Opfer der Vermittlung einer Familienberatungsstelle<br />

oder einer Selbsthilfegruppe bedarf oder zum Inkasso des<br />

geschuldeten Schadenersatzes beim Täter (Gomm et al., a.a.O., Art. 3 N 31<br />

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