EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
B. 13.2<br />
gehörigen erhalten die Entschädigung und Genugtuung vom Staat. Diese<br />
staatlichen Leistungen sind subsidiär im Verhältnis zu Ansprüchen des<br />
Opfers gegenüber Dritten (Art. 14). Aufgrund einer summarischen Prüfung<br />
des Entschädigungsgesuches wird ein Vorschuss gewährt, wenn das<br />
Opfer sofortige finanzielle Hilfe benötigt, oder wenn die Folgen der<br />
Straftat kurzfristig nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen sind<br />
(Art. 15 lit. a und b). Die <strong>Kanton</strong>e haben zur Geltendmachung solcher<br />
Entschädigungs- und Genugtuungsleistungen ein einfaches, rasches und<br />
kostenloses Verfahren vorzusehen und den Sachverhalt von Amtes wegen<br />
festzustellen (Art. 16 Abs. 1 und 2). Das Opfer muss die Gesuche um Entschädigung<br />
und Genugtuung innert zwei Jahren nach der Straftat bei der<br />
Behörde einreichen; andernfalls verwirkt es seine Ansprüche (Art. 16<br />
Abs. 3).<br />
Für die Beanspruchung von Hilfen nach Art. 3 OHG muss nicht endgültig<br />
feststehen, ob ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten<br />
des Täters zu bejahen ist oder nicht. Die Soforthilfen müssen, damit sie<br />
ihren Zweck erfüllen können, gewährt werden, bevor endgültig feststeht,<br />
ob ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten des Täters zu bejahen<br />
ist oder nicht (vgl. BGE 122 II 211, E. 3c und d). Dabei können die<br />
Anforderungen an den Nachweis, dass eine Straftat in Betracht fällt, je<br />
nach dem Zeitpunkt sowie der Art und dem Umfang der beanspruchten<br />
Hilfe unterschiedlich hoch sein (vgl. BGE 122 II 315, E. 3d).<br />
cc) Die Beratungsstelle kann die materielle Hilfe in Form von Geldzahlungen<br />
erbringen oder aber beispielsweise durch die Bereitstellung<br />
von Wohnraum (Gomm/Stein/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz,<br />
Bern 1995, Art. 3 N 21).<br />
Soforthilfe in diesem Sinne ist u.a. geboten, wenn einem Verletzten<br />
und/oder einem von weiteren Verletzungen bedrohten Familienangehörigen<br />
nicht mehr zugemutet werden kann, am bisherigen Wohnort zu verbleiben<br />
und eine neue Unterkunft zu suchen. In einem derartigen Fall<br />
geht es um das Eingreifen innert Stunden oder weniger Tage. Materielle<br />
Soforthilfe ist vonnöten, wenn seitens der Sozialversicherung Lücken bestehen<br />
oder wegen Verzögerungen materielle Hilfe zur Überbrückung geleistet<br />
werden muss (Gomm et al., a.a.O., Art. 3 N 28). Muss ein Opfer infolge<br />
der Straftat in einer geeigneten Institution betreut werden, so wird<br />
die Beratungsstelle diese Aufgabe in der Regel nicht selber wahrnehmen<br />
können, sondern Dritthilfe vermitteln und Kostengutsprache leisten (vgl.<br />
BGE 125 II 230, E. 3.a).<br />
dd) Längerfristige Hilfe unter dem Titel der Soforthilfe ist von den Beratungsstellen<br />
u.a. dann zu leisten, wenn eine langfristige Behandlung zur<br />
Überwindung der Verbrechensfolgen oder Lebenshilfe und Laufbahnberatung<br />
erforderlich ist, wenn das Opfer der Vermittlung einer Familienberatungsstelle<br />
oder einer Selbsthilfegruppe bedarf oder zum Inkasso des<br />
geschuldeten Schadenersatzes beim Täter (Gomm et al., a.a.O., Art. 3 N 31<br />
136