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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 13.2<br />

des Amtes für Gesundheit und Soziales als verspätet und bezeichnete die<br />

Abweisungsverfügung der Gemeinde X. als unbeachtlich, da sie nicht im<br />

Zusammenhang mit dem Verfahren nach ZUG stehe. Darauf zog das<br />

Amt für Gesundheit und Soziales seine Einsprache zurück und verpflichtete<br />

die Gemeinde X. zur Übernahme der Kosten des Frauenhausaufenthaltes<br />

von N., welche das Frauenhaus zwischenzeitlich wieder verlassen<br />

hatte. Der Regierungsrat wies eine gegen diese Verfügung erhobene<br />

Beschwerde der Gemeinde X. ab. Dagegen erhob die Gemeinde X.<br />

Beschwerde beim Verwaltungsgericht.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

2.a/aa) Gemäss Art. 124 BV (Art. 64 ter aBV) sorgen Bund und <strong>Kanton</strong>e<br />

dafür, dass Personen, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen<br />

oder sexuellen Unversehrtheit beeinträchtigt worden sind, Hilfe<br />

erhalten und angemessen entschädigt werden, wenn sie durch die Straftat<br />

in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Gestützt auf diesen Verfassungsartikel<br />

wurde das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten<br />

vom 4. Oktober 1991 (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) erlassen.<br />

Mit dem Opferhilfegesetz soll den Opfern von Straftaten wirksame Hilfe<br />

geleistet und ihre Rechtsstellung verbessert werden (Art. 1 Abs. 1 OHG).<br />

Die Hilfe umfasst neben Beratung (Art. 1 Abs. 2 lit. a OHG) sowie Schutz<br />

des Opfers und Wahrung seiner Rechte im Strafverfahren (lit. b) auch<br />

Entschädigung und Genugtuung (lit. c). Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1<br />

OHG ist jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen<br />

oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist,<br />

unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich<br />

schuldhaft verhalten hat. Der Begriff der Straftat ist im Opferhilfegesetz<br />

grundsätzlich gleich wie im Strafgesetzbuch definiert. Man versteht darunter<br />

ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten; eine schuldhafte<br />

Tatbegehung ist jedoch ausdrücklich nicht vorausgesetzt (BGE 122<br />

II 211, Erw. 3.b mit Hinweisen auf Botschaft des Bundesrates zum Opferhilfegesetz,<br />

BBl 1990 II, S. 977; Botschaft des Bundesrates zu Art. 64 ter<br />

BV, BBl 1983 III, S. 893f.; Gomm/Stein/Zehntner, Kommentar zum OHG,<br />

Bern 1995, N. 18 zu Art. 2).<br />

bb) Die in Art. 3 OHG vorgesehene Beratung und weitere Hilfe<br />

(gemäss Abs. 2 lit. a: medizinische, psychologische, soziale, materielle und<br />

juristische Hilfe) muss sofort erfolgen, um wirksam zu sein. Die Rechtsstellung<br />

der Opfer soll dadurch verbessert werden, dass sie über die ihnen<br />

zustehenden Ansprüche informiert und ihnen die nötige Hilfe zu deren<br />

Durchsetzung gewährt werden. Wenn nötig ist diese Hilfe auch während<br />

längerer Zeit zu leisten.<br />

Der vierte Abschnitt des OHG mit den Art. 11 bis 17 konkretisiert die<br />

Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung sowie ihre Voraussetzungen.<br />

Das Opfer und die ihm nach Art. 2 Abs. 2 OHG gleichgestellten An-<br />

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