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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 13.1<br />

den oder Bezirke sind. Zudem widerspricht es nicht dem Gesetz, wenn<br />

nicht im Sinne einer Präponderanz, je nachdem welcher Aspekt überwiegt,<br />

der fürsorgerische oder der sonderschulische – wobei diese Frage<br />

häufig nicht eindeutig zu beantworten sein dürfte –, die Kosten einseitig<br />

nur dem einen oder dem anderen Gemeinwesen/Kostenträger überbürdet<br />

werden. Dies ergibt sich allein schon aus der kantonalgesetzlichen Regelung<br />

betreffend Kostentragung der Sonderschulen (dazu die nachstehende<br />

Erwägung), woraus sich gleichzeitig auch ergibt, dass die Rüge der Beschwerdeführerin,<br />

ein Kostensplitting sei zu vermeiden, durch das Gesetz<br />

selbst widerlegt wird.<br />

Nachstehend ist noch die Frage einer vorliegend sachgerechten Kostenverteilung<br />

zu überprüfen.<br />

5.a) Die Verordnung über die Verteilung der Kosten der Sonderschulung<br />

vom 21. April 1998 (SR<strong>SZ</strong> 611.411) bezieht sich auf alle Sonderschulmassnahmen<br />

von Sonderschulbedürftigen. Sie erfasst die Schulung<br />

IV-berechtigter und nicht IV-berechtigter Sonderschulbedürftiger (§ 1<br />

VO). Diese Verordnung ist vorliegend zur Bestimmung der vom <strong>Kanton</strong><br />

zu tragenden Kosten heranzuziehen.<br />

b) Gemäss dem in § 2 der Verordnung geregelten Grundsatz leisten<br />

<strong>Kanton</strong>, Gemeinden und Eltern Beiträge.<br />

Der <strong>Kanton</strong> leistet pro Schüler einen jährlichen Pauschalbeitrag von<br />

Fr. 12 000.– und übernimmt gemäss Art. 14 IHV das Defizit der Schulung<br />

nach Abzug aller Beiträge inklusive Betriebsbeitrag der Invalidenversicherung.<br />

Im Pauschalbeitrag des <strong>Kanton</strong>s ist auch der Gemeindebeitrag<br />

enthalten (§ 3 VO).<br />

Die Höhe und Bemessung des Gemeindebeitrages ist in § 4 der Verordnung<br />

geregelt. Die Wohnsitzgemeinde hat einen Beitrag entsprechend<br />

den Aufwendungen für die Schulung eines nicht invaliden Schulkindes zu<br />

leisten, wobei dieser Beitrag dem arithmetischen Mittel der Aufwendungen<br />

aller Gemeinden im <strong>Kanton</strong> entspricht und jährlich vom Regierungsrat<br />

festgelegt wird. Gemäss Schreiben des Amtes für Schuldienste an die<br />

Fürsorgebehörde S. .... beträgt der Gemeindebeitrag Fr. 9338.–.<br />

c) Das Amt für Schuldienste als Koordinationsstelle für die Sonderschulung<br />

versieht auch die Aufgabe der Rechnungsstelle (§ 7 Abs. 4 VO).<br />

Als Rechnungsstelle stellt das Amt jährlich Rechnung an die Gemeinden<br />

für die Beiträge nach § 4 der Verordnung (§ 7 Abs. 4 lit. a VO), kontrolliert<br />

die Rechnungen der verschiedenen Sonderschulen und Heime und<br />

zahlt die entsprechenden Beiträge aus (lit. b) und zieht die Beiträge der<br />

Eltern ein, sofern sie nicht direkt der Schule oder dem Heim entrichtet<br />

werden (lit. c).<br />

d) Das Amt für Schuldienste wird in seiner Funktion als Rechnungsstelle<br />

im Sinne der vorstehend dargelegten gesetzlichen Bestimmungen<br />

den betragsmässigen Anteil der im Kinderheim L. anfallenden Kosten für<br />

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