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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 13.1<br />

Vorbereitung allfälliger Umplatzierungen im Bereich der Sonderschulen<br />

obliegen dem Amt für Schuldienst, das den Schulen auch für Beratung zur<br />

Verfügung steht (§ 16 der Weisungen zur Führung und Verwaltung der<br />

kantonalen Sonderschulen <strong>Schwyz</strong> und Freienbach vom 5. September<br />

1978).<br />

b) Der angefochtene Entscheid (Ziff. 6.2 letzter Absatz) erachtet den<br />

<strong>Kanton</strong> auch nicht gestützt auf § 16 VsV als leistungspflichtiges Gemeinwesen,<br />

da die Heimunterbringung von R. vornehmlich aus vormundschaftsrechtlichen<br />

und nicht aus schulischen Gründen erfolgte. Mithin bestreitet<br />

die Vorinstanz in ihrer Begründung nicht – und ebenso wenig in<br />

ihrer Vernehmlassung (Ziff. 7) –, dass den <strong>Kanton</strong> eine Kostenpflicht<br />

trifft, falls eine Einweisung (auch) aus schulischen Gründen erfolgte.<br />

Die Beschwerdeführerin weist demgegenüber unter Verweis auf die<br />

Homepage des Kinderheimes L. darauf hin, dass es sich bei dieser Institution<br />

um eine Sonderschule handle mit dem Zweck, Knaben und<br />

Mädchen im Schulalter, die dem Unterricht an der Volksschule wegen<br />

Verhaltens- und Lernstörungen nicht folgen können, zu fördern und<br />

schlussendlich wieder in die Volksschule einzugliedern.<br />

Nachstehend gilt es deshalb die Frage zu prüfen, welche Gründe zur<br />

Einweisung von R. ins Kinderheim L. geführt haben.<br />

(...)<br />

d) Aufgrund dieser Aktenlage ist erstellt, dass für die Heimeinweisung<br />

R.s neben den fürsorgerischen Gründen auch schulisch/pädagogische Argumente<br />

sprachen. Nicht mangels intellektueller – gemäss Bericht des<br />

SPD W. weist er einen im mittleren Bereich liegenden IQ von 95 auf –<br />

oder persönlicher Ressourcen als vielmehr infolge seiner Verhaltensstörungen<br />

vermochte/vermag R. dem Volksschulunterricht in einer Regelklasse<br />

nicht zu folgen. Dieses Unvermögen steht aufgrund seiner Lebensgeschichte<br />

in enger Wechselwirkung mit seiner sozialen Entwicklung<br />

und Lage. Sowohl gemäss dem Bericht des SPD W. wie auch gemäss der<br />

Neubeurteilung des Amtes für Schuldienste des <strong>Kanton</strong>s <strong>Schwyz</strong> war<br />

eine Sonderschulung auf jeden Fall geboten. Das Amt für Schuldienste<br />

schliesst nicht aus, dass R. eine adäquate Schulung im öffentlichen Schulsystem<br />

des <strong>Kanton</strong>s <strong>Schwyz</strong> nicht zur Verfügung stehen würde. Da indessen<br />

der <strong>Kanton</strong> Hoheitsträger und auch Kostenträger der kantonalen Sonderschulen<br />

und das Erfordernis einer Sonderschulung von R. unbestritten<br />

ist, hat diese Frage ohnehin nur zweitrangige Bedeutung.<br />

Aufgrund der dargelegten Rechts- und Sachlage hat sich der <strong>Kanton</strong> an<br />

den Kosten des Aufenthalts bzw. der Schulung von R. im Kinderheim L.<br />

zu beteiligen. Diese Kostenbeteiligung erweist sich auch deshalb als sachgerecht,<br />

weil im Bereich der Schulbildung der Schutz des Kindes an und<br />

für sich den Schulbehörden obliegt (Hegnauer, Kindesrecht 5.A., Bern<br />

1999, § 27.06a mit Verweisen) und nicht der Fürsorgebehörde, und Träger<br />

der Sonderschulen im <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong> der <strong>Kanton</strong> und nicht die Gemein-<br />

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