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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 13.1<br />

Zusammenfassend kann gefolgert werden, dass mit dem – vorliegend<br />

zwar nicht vollzogenen – gesetzlichen Übergang der Beistandschaft infolge<br />

zivilrechtlichen Wohnsitzwechsels grundsätzlich auch die Kompetenz<br />

zur Anordnung der erforderlichen Massnahmen, in concreto zur Unterbringung,<br />

mithin auch der Status des «Unterbringerkantons» bzw. der<br />

«Unterbringergemeinde» mitübertragen wird. Auch insofern erweist sich<br />

die Gleichsetzung des zivilrechtlichen Wohnsitzes mit dem unterbringenden<br />

Gemeinwesen im vorliegenden Fall als adäquate Lösung.<br />

...<br />

3.d) Unbehelflich ist auch der Einwand der Beschwerdeführerin,<br />

gemäss § 18 ShG seien Sozialhilfeleistungen durch die Fürsorgebehörden<br />

am Unterstützungswohnsitz und somit in Winterthur zu leisten (...). Das<br />

Sozialhilfegesetz regelt nur die innerkantonalen Zuständigkeiten, was<br />

auch durch § 18 Abs. 2 ShG insofern deutlich gemacht wird, als abweichende<br />

Bestimmungen über den Unterstützungswohnsitz gemäss Bundesrecht<br />

auch für das innerkantonale Verhältnis als anwendbar bezeichnet<br />

werden. Ob innerkantonal der IHV überhaupt der Rang von Bundesrecht<br />

im Sinne von § 18 Abs. 2 ShG zukommt, und bei einem Wohnsitzwechsel<br />

innerhalb des <strong>Kanton</strong>s zu berücksichtigen wäre, kann daher offen bleiben,<br />

ist indes aufgrund ihres Regelgegenstandes (Bestimmung des für die<br />

Übernahme des Betriebsdefizits kostenpflichtigen <strong>Kanton</strong>s) eher auszuschliessen.<br />

4. Unbestritten ist, dass R. im Kinderheim L. auch seine Schulpflicht erfüllt.<br />

a) Gemäss § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Volksschulen vom<br />

25. Januar 1973 (VsV; SR<strong>SZ</strong> 611.210) sind Träger der öffentlichen Schulen<br />

die Gemeinden, die Bezirke und die <strong>Kanton</strong>e. Die Volksschule umfasst<br />

die Primarstufe mit Primarschule und Kleinklasse (je 1. bis 6. Schuljahr)<br />

sowie Einführungsklasse, die Sekundarstufe I mit Orientierungsschulen<br />

sowie Berufsvorbereitungsschulen und schliesslich auch die<br />

heilpädagogische Tagesschule (§ 8 Abs. 1 VsV). Träger der Primarschulen<br />

sind die Gemeinden (§ 11 VsV), Träger der Schulen der Sekundarstufe I<br />

sind die Bezirke (§ 13 Abs. 1 und § 13 Abs. 3 VsV).<br />

Träger der heilpädagogischen Tagesschule (Sonderschule), welche die<br />

Ausbildung körperlich und geistig behinderter sowie verhaltensgestörter<br />

Kinder bezweckt, ist der <strong>Kanton</strong> (§ 15 u. 16 Abs. 1 VsV). Sonderschulen<br />

befinden sich in <strong>Schwyz</strong> (Sonderschule Innerschwyz) und in Freienbach<br />

(Sonderschule Ausserschwyz). Koordinationsstelle für alle Sonderschulmassnahmen<br />

von Sonderschulbedürftigen ist gemäss § 7 der Verordnung<br />

über die Verteilung der Kosten der Sonderschulung vom 21. April 1998<br />

(SR<strong>SZ</strong> 611.411) das Amt für Schuldienste. Es bereitet die Einweisung in<br />

eine Sonderschule oder in ein Heim in Zusammenarbeit mit den Eltern<br />

und der Schulbehörde vor und legt die geeignete Institution fest. Auch die<br />

Durchführung von Aufnahme- und Kontrolluntersuchungen sowie die<br />

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