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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 13.1<br />

cc) Die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen fällt gemäss Art. 315<br />

Abs. 1 ZGB in die Kompetenz der vormundschaftlichen Behörden am<br />

Wohnsitz des Kindes. In die Kompetenz der Vormundschaftsbehörde fällt<br />

ebenso die Änderung und Aufhebung der Kindesschutzmassnahmen<br />

gemäss Art. 307–310, 312 ZGB. Von einer über ein Kind im Rahmen von<br />

Kindesschutzmassnahmen angeordneten Erziehungsbeistandschaft bleibt<br />

die Wohnsitzwahlfreiheit der Eltern unbetroffen. Wechseln die Eltern<br />

ihren Wohnsitz, so ist der Vollzug der angeordneten Kindesschutzmassnahmen<br />

auf die Vormundschaftsbehörde des neuen Wohnsitzes zu übertragen<br />

(Schnyder/Murer, N. 121 zu Art. 377 ZGB; Hegnauer, Kindesrecht,<br />

5. A., Bern 1999, § 27.61). Die Übertragung kann unterbleiben, wenn die<br />

Dauer der Massnahme von vornherein begrenzt ist. Im Übrigen ist der<br />

Zuständigkeit am Wohnsitz nur die Zuständigkeit am Aufenthaltsort<br />

rechtlich gleichwertig, wobei der Vorrang der Behörde desjenigen Ortes<br />

gehört, mit welcher der Fall enger zusammenhängt, welche mit den Verhältnissen<br />

mehr vertraut ist und den Schutz des Kindes besser wahrnehmen<br />

kann. Anders gestaltet sich die Lage nur, wenn den Eltern / dem Elternteil<br />

die elterliche Sorge entzogen wurde. Diesfalls berührt der Wohnsitzwechsel<br />

der Eltern /des Elternteils die Führung der Vormundschaft<br />

über das Kind nicht.<br />

dd) Vorliegend deutet nichts darauf hin, dass die Überwachung der<br />

Kindesschutzmassnahmen, insbesondere unter dem Blickwinkel deren<br />

Gebotenheit, im Sinne der gesetzlichen Vorgaben von der Vormundschaftsbehörde<br />

W. an die Vormundschaftsbehörde S. als Wohnsitzgemeinde<br />

oder L. als Aufenthaltsgemeinde übergegangen ist. Gründe für diese<br />

Unterlassung sind nicht ersichtlich. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass sich<br />

die Gemeinde (Vormundschaftsbehörde) S. um eine Übertragung der<br />

Beistandschaft auf sie selber bemüht hat, um dadurch die Möglichkeit zu<br />

erhalten, die Notwendigkeit des Heimaufenthaltes von R. zu überprüfen.<br />

... . Ebenfalls ist den Akten kein Hinweis zu entnehmen, dass die<br />

Heimeinweisung von R. von vornherein begrenzt war, womit ein Verbleib<br />

der Beistandschaft bei der Amtsvormundschaft W. hätte gerechtfertigt<br />

werden können. Um Kostengutsprache wurde vielmehr wie gesagt Jahr<br />

für Jahr erneut ersucht. Mit anderen Worten: die Beschwerdeführerin hätte<br />

es ab dem Zeitpunkt der Wohnsitznahme von R. in ihrer Gemeinde in<br />

den Händen gehabt, durch Übernahme der Beistandschaft, wie es vom<br />

Gesetz geboten ist, eine allenfalls kostengünstigere Lösung zu suchen, zumal<br />

auch R.s Mutter R. von der öffentlichen Fürsorge der Gemeinde S.<br />

unterstützt werden muss(te). ... Diesfalls würde indessen klarerweise der<br />

<strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong> zum Unterbringerkanton. Die Beschwerdeführerin hat<br />

indessen nie angezweifelt – jedenfalls geht nichts Diesbezügliches aus den<br />

Akten hervor –, dass die Unterbringung R.s im Kinderheim L. nicht eine<br />

sachgerechte und angemessene Lösung ist bzw. dass sie eine andere Lösung<br />

vorziehen würde. ...<br />

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