16.01.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

A. 4.1<br />

hang bleibt insbesondere nicht nachvollziehbar, dass das Tobel der Rigiaa<br />

als Gefahrenstelle nicht nur nicht besser abgesichert worden ist (dazu unten<br />

E. 4), sondern – was die Anklage aber vom Markieren zu wenig klar<br />

differenziert – nicht deutlicher signalisiert (z.B. mit Tafeln «Allgemeine<br />

Gefahr» bzw. «Engpass» SKUS Nr. 41f.) worden ist (vgl. in E. 4 unten zitierte<br />

SKUS Nr. 32 = SVS Rz. 133f.). Wenn die Skiabfahrtenbetreiberin,<br />

wie dies deren Verantwortliche und Angestellte teilweise in der Strafuntersuchung<br />

geltend zu machen versuchten, effektiv der Meinung gewesen<br />

sein sollte, dass die Benützer der Abfahrtsroute nach der Brücke beim<br />

«Malchus» nicht die direkte Linie auf die Fruttli-Brücke zu hätten wählen<br />

dürfen, hätte sich nach der Brücke beim «Malchus» eine entsprechende<br />

Signalisation mit der Tafel «Achtung – Hier keine markierte und kontrollierte<br />

Skiabfahrt» oder mit einem Sperrsignal (SKUS Nr. 43f.) aufgedrängt.<br />

Ausfahrten zu regelmässig befahrenen wilden «Pisten» und Varianten<br />

sind dauernd mit einer entsprechenden Warntafel zu kennzeichnen<br />

(SKUS Nr. 30 Abs. 2); denn sonst war einem Benützer der Abfahrtsroute<br />

nicht ersichtlich, dass an dieser Stelle die kontrollierte und markierte<br />

Route auf den mit einem Pistenfahrzeug ausgestossenen Wanderweg beschränkt<br />

war. Offenbar gingen aber selbst im Bereich Winterdienst angestellte<br />

Personen der A.-Bahnen davon aus, dass die direkte Zufahrt auf<br />

die Fruttli-Brücke Bestandteil der Abfahrtsroute war. Auch der Angeklagte<br />

hat in seiner ersten Befragung bei der Polizei ausgeführt, dass Skifahrer<br />

dort eine kurze Abkürzung nehmen können, auch wenn er weiter<br />

unten wieder meint, dass sie dann quasi im freien Skigelände die Verantwortung<br />

für sich hätte übernehmen müssen. Solche Signalisationen hätten<br />

sich vorliegend um so mehr aufgedrängt, als die ebenfalls ortskundige<br />

Kollegin von Y. aussagte, dass niemandem an dieser Stelle bewusst sei,<br />

dass das Tobel so tief sei, auch ihnen nicht, die ja so oft dort hinunterfuhren.<br />

Zutreffend meint deshalb die Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung,<br />

dass weder die Anlage der Skiabfahrt noch die Signalisation<br />

den Skifahrer veranlassen, dem Winterwanderweg folgend eine<br />

weite Wegkurve zu fahren, um dann zu wenig Tempo für die Bewältigung<br />

des nach der Fruttli-Brücke ansteigenden Streckenteils zu haben, und auf<br />

die geländemässig günstige direkte Zufahrt auf die Fruttli-Brücke zu verzichten.<br />

4. Den Anklagepunkt der fehlenden Sicherheitseinrichtungen gegen die<br />

Absturzgefahr hat die Vorinstanz unter zwei Gesichtspunkten behandelt.<br />

Erstens verneinte sie das Bestehen einer Pflicht des Angeklagten, das direkte<br />

Hinunterfahren zur Brücke mittels einer Abschrankung zu verunmöglichen.<br />

Dem kann an sich unter Vorbehalt der oben erwähnten Bedenken<br />

zur fehlenden Signalisation zugestimmt werden. Zweitens bejahte<br />

das Bezirksgericht die Frage, dass im Bereich der Brücke hätten Sicherheitseinrichtungen<br />

zur Eliminierung der dort bestehenden Absturzgefahr<br />

in die tiefe Schlucht der Rigiaa angebracht werden müssen, und befand<br />

auch, dass der Angeklagte dafür an sich einzustehen habe. Es verneinte<br />

13

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!