EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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A. 4.1<br />
hang bleibt insbesondere nicht nachvollziehbar, dass das Tobel der Rigiaa<br />
als Gefahrenstelle nicht nur nicht besser abgesichert worden ist (dazu unten<br />
E. 4), sondern – was die Anklage aber vom Markieren zu wenig klar<br />
differenziert – nicht deutlicher signalisiert (z.B. mit Tafeln «Allgemeine<br />
Gefahr» bzw. «Engpass» SKUS Nr. 41f.) worden ist (vgl. in E. 4 unten zitierte<br />
SKUS Nr. 32 = SVS Rz. 133f.). Wenn die Skiabfahrtenbetreiberin,<br />
wie dies deren Verantwortliche und Angestellte teilweise in der Strafuntersuchung<br />
geltend zu machen versuchten, effektiv der Meinung gewesen<br />
sein sollte, dass die Benützer der Abfahrtsroute nach der Brücke beim<br />
«Malchus» nicht die direkte Linie auf die Fruttli-Brücke zu hätten wählen<br />
dürfen, hätte sich nach der Brücke beim «Malchus» eine entsprechende<br />
Signalisation mit der Tafel «Achtung – Hier keine markierte und kontrollierte<br />
Skiabfahrt» oder mit einem Sperrsignal (SKUS Nr. 43f.) aufgedrängt.<br />
Ausfahrten zu regelmässig befahrenen wilden «Pisten» und Varianten<br />
sind dauernd mit einer entsprechenden Warntafel zu kennzeichnen<br />
(SKUS Nr. 30 Abs. 2); denn sonst war einem Benützer der Abfahrtsroute<br />
nicht ersichtlich, dass an dieser Stelle die kontrollierte und markierte<br />
Route auf den mit einem Pistenfahrzeug ausgestossenen Wanderweg beschränkt<br />
war. Offenbar gingen aber selbst im Bereich Winterdienst angestellte<br />
Personen der A.-Bahnen davon aus, dass die direkte Zufahrt auf<br />
die Fruttli-Brücke Bestandteil der Abfahrtsroute war. Auch der Angeklagte<br />
hat in seiner ersten Befragung bei der Polizei ausgeführt, dass Skifahrer<br />
dort eine kurze Abkürzung nehmen können, auch wenn er weiter<br />
unten wieder meint, dass sie dann quasi im freien Skigelände die Verantwortung<br />
für sich hätte übernehmen müssen. Solche Signalisationen hätten<br />
sich vorliegend um so mehr aufgedrängt, als die ebenfalls ortskundige<br />
Kollegin von Y. aussagte, dass niemandem an dieser Stelle bewusst sei,<br />
dass das Tobel so tief sei, auch ihnen nicht, die ja so oft dort hinunterfuhren.<br />
Zutreffend meint deshalb die Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung,<br />
dass weder die Anlage der Skiabfahrt noch die Signalisation<br />
den Skifahrer veranlassen, dem Winterwanderweg folgend eine<br />
weite Wegkurve zu fahren, um dann zu wenig Tempo für die Bewältigung<br />
des nach der Fruttli-Brücke ansteigenden Streckenteils zu haben, und auf<br />
die geländemässig günstige direkte Zufahrt auf die Fruttli-Brücke zu verzichten.<br />
4. Den Anklagepunkt der fehlenden Sicherheitseinrichtungen gegen die<br />
Absturzgefahr hat die Vorinstanz unter zwei Gesichtspunkten behandelt.<br />
Erstens verneinte sie das Bestehen einer Pflicht des Angeklagten, das direkte<br />
Hinunterfahren zur Brücke mittels einer Abschrankung zu verunmöglichen.<br />
Dem kann an sich unter Vorbehalt der oben erwähnten Bedenken<br />
zur fehlenden Signalisation zugestimmt werden. Zweitens bejahte<br />
das Bezirksgericht die Frage, dass im Bereich der Brücke hätten Sicherheitseinrichtungen<br />
zur Eliminierung der dort bestehenden Absturzgefahr<br />
in die tiefe Schlucht der Rigiaa angebracht werden müssen, und befand<br />
auch, dass der Angeklagte dafür an sich einzustehen habe. Es verneinte<br />
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