16.01.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

B. 13.1<br />

kation der Defizitbeiträge als «Beiträge mit Subventionscharakter» im<br />

Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. a ZUG. Da Subventionen indes gerade nicht als<br />

«Unterstützungen» im Sinne des ZUG gelten (Art. 3 Abs. 1 ZUG), mithin<br />

nicht unter das ZUG fallen, zeigt sich, dass die Argumentation der Beschwerdeführerin<br />

geradezu im Widerspruch zum erwähnten RRB steht.<br />

bb) Die Beschwerdeführerin kann auch aus dem Bundesgerichtsentscheid<br />

vom 9. März 2000 i.S. <strong>Kanton</strong> Thurgau (BGE 2A.504/1999/bol)<br />

nichts zu ihren Gunsten herleiten. Der jenem Urteil zugrunde liegende<br />

Sachverhalt ist mit dem vorliegenden Sachverhalt deshalb nicht vergleichbar,<br />

weil dort die Frage der Auswirkung auf die Kostentragung im<br />

Zusammenhang mit einem Wohnsitzwechsel vom unterbringenden Drittkanton<br />

in den Heimkanton (bzw. Wohnsitzkanton der Pflegefamilie) zu<br />

beurteilen war, während es vorliegend um die Auswirkungen eines Wohnsitzwechsels<br />

vom unterbringenden Drittkanton in einen (anderen) Drittkanton<br />

geht.<br />

cc) Die Inkaufnahme eines Kostensplittings, das die Beschwerdeführerin<br />

vermeiden möchte, ist aufgrund des Betriebsdefizits von Heimen als<br />

einzigem Regelgegenstand ohnehin der IHV geradezu systemimmanent.<br />

e) Die Argumentation der Beschwerdeführerin geht weiter auch von<br />

einer zu engen Auffassung des Begriffes «vor der Unterbringung» in<br />

Art. 15 Abs. 1 IHV aus, welcher die Gleichsetzung «einmal untergebracht<br />

– immer untergebracht» zu Grunde liegt. Diesbezüglich drängen sich folgende<br />

Anmerkungen auf.<br />

aa) Die Fremdplatzierung von R. erfolgte gemäss Schreiben der Direktion<br />

des Kinderheimes L. an die Beschwerdeführerin vom ... «durch die<br />

Amtsvormundschaft W., im Einvernehmen mit der Schule und auf Empfehlung<br />

des Schulpsychologischen Dienstes W.», mithin als Kindesschutzmassnahme.<br />

Das Schreiben verweist auf die tragische Leidensgeschichte<br />

des Kindes und begründet die Heimeinweisung im Endeffekt wie folgt ... .<br />

Weiter nimmt dieses Schreiben Bezug auf Aussagen des dortigen Fachpersonals<br />

von Schule und Erziehung, wonach R. im Kinderheim L. richtig<br />

platziert sei und weiterhin Hilfe im schulischen und ausserschulischen<br />

Bereich benötige. Um eine einvernehmliche Finanzierung mit W. wird ersucht,<br />

«damit die schulische und persönliche Entwicklung von Marco weiter<br />

gefördert werden kann». Weiter wird an die «schwere Verantwortung»<br />

der Beschwerdeführerin appelliert.<br />

bb) Es liegt nahe und wird gerade auch durch dieses Schreiben sowie<br />

die jährlichen Gesuche um Kostengutsprachen klar gemacht, dass die<br />

Notwendigkeit einer einmal getroffenen Kindesschutzmassnahme einer<br />

periodischen Kontrolle bedarf und einer (begründeten) Änderung oder<br />

Aufhebung ohne weiteres zugänglich ist. Es stellt sich folglich die Frage,<br />

in wessen Kompetenz diese Kontrolle fällt.<br />

129

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!