EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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B. 13.1<br />
kation der Defizitbeiträge als «Beiträge mit Subventionscharakter» im<br />
Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. a ZUG. Da Subventionen indes gerade nicht als<br />
«Unterstützungen» im Sinne des ZUG gelten (Art. 3 Abs. 1 ZUG), mithin<br />
nicht unter das ZUG fallen, zeigt sich, dass die Argumentation der Beschwerdeführerin<br />
geradezu im Widerspruch zum erwähnten RRB steht.<br />
bb) Die Beschwerdeführerin kann auch aus dem Bundesgerichtsentscheid<br />
vom 9. März 2000 i.S. <strong>Kanton</strong> Thurgau (BGE 2A.504/1999/bol)<br />
nichts zu ihren Gunsten herleiten. Der jenem Urteil zugrunde liegende<br />
Sachverhalt ist mit dem vorliegenden Sachverhalt deshalb nicht vergleichbar,<br />
weil dort die Frage der Auswirkung auf die Kostentragung im<br />
Zusammenhang mit einem Wohnsitzwechsel vom unterbringenden Drittkanton<br />
in den Heimkanton (bzw. Wohnsitzkanton der Pflegefamilie) zu<br />
beurteilen war, während es vorliegend um die Auswirkungen eines Wohnsitzwechsels<br />
vom unterbringenden Drittkanton in einen (anderen) Drittkanton<br />
geht.<br />
cc) Die Inkaufnahme eines Kostensplittings, das die Beschwerdeführerin<br />
vermeiden möchte, ist aufgrund des Betriebsdefizits von Heimen als<br />
einzigem Regelgegenstand ohnehin der IHV geradezu systemimmanent.<br />
e) Die Argumentation der Beschwerdeführerin geht weiter auch von<br />
einer zu engen Auffassung des Begriffes «vor der Unterbringung» in<br />
Art. 15 Abs. 1 IHV aus, welcher die Gleichsetzung «einmal untergebracht<br />
– immer untergebracht» zu Grunde liegt. Diesbezüglich drängen sich folgende<br />
Anmerkungen auf.<br />
aa) Die Fremdplatzierung von R. erfolgte gemäss Schreiben der Direktion<br />
des Kinderheimes L. an die Beschwerdeführerin vom ... «durch die<br />
Amtsvormundschaft W., im Einvernehmen mit der Schule und auf Empfehlung<br />
des Schulpsychologischen Dienstes W.», mithin als Kindesschutzmassnahme.<br />
Das Schreiben verweist auf die tragische Leidensgeschichte<br />
des Kindes und begründet die Heimeinweisung im Endeffekt wie folgt ... .<br />
Weiter nimmt dieses Schreiben Bezug auf Aussagen des dortigen Fachpersonals<br />
von Schule und Erziehung, wonach R. im Kinderheim L. richtig<br />
platziert sei und weiterhin Hilfe im schulischen und ausserschulischen<br />
Bereich benötige. Um eine einvernehmliche Finanzierung mit W. wird ersucht,<br />
«damit die schulische und persönliche Entwicklung von Marco weiter<br />
gefördert werden kann». Weiter wird an die «schwere Verantwortung»<br />
der Beschwerdeführerin appelliert.<br />
bb) Es liegt nahe und wird gerade auch durch dieses Schreiben sowie<br />
die jährlichen Gesuche um Kostengutsprachen klar gemacht, dass die<br />
Notwendigkeit einer einmal getroffenen Kindesschutzmassnahme einer<br />
periodischen Kontrolle bedarf und einer (begründeten) Änderung oder<br />
Aufhebung ohne weiteres zugänglich ist. Es stellt sich folglich die Frage,<br />
in wessen Kompetenz diese Kontrolle fällt.<br />
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