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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 13.1<br />

diese Bestimmung mit SGGVP 1999, Nr. 88, Erw. 3.c auch auf Kinder ausgedehnt,<br />

die gestützt auf Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz ZGB (in Kraft seit<br />

dem 1. Januar 1988, d.h. erst nach Inkrafttreten der IHV) am Aufenthaltsort,<br />

d.h. am Heimort, zivilrechtlichen Wohnsitz begründen. Diese Bestimmung<br />

bzw. Lückenfüllung wäre zum einen nicht erforderlich, wenn der<br />

Unterbringerkanton ein für alle Mal vergütungspflichtig bliebe, zum andern<br />

ergibt sich daraus gleichzeitig im Sinne eines qualifizierten Schweigens,<br />

dass die Wohnsitznahme in einem Drittkanton zur Beendigung der<br />

Vergütungspflicht des früheren Wohnsitz- (und Unterbringer-)kantons<br />

bzw. zum Übergang der Vergütungspflicht auf den Drittkanton führt. Dies<br />

steht auch im Einklang mit der Zielsetzung der IHV, nämlich diejenigen<br />

<strong>Kanton</strong>e von der Tragung des Betriebsdefizits zu entlasten, welche über<br />

Heiminstitutionen verfügen, welche im Unterbringerkanton entweder in<br />

quantitativer oder qualitativer Hinsicht (vgl. Art. 2 IHV) nicht vorhanden<br />

sind. Umgekehrt kann eine Sonderbelastung einzelner Drittkantone ausgeschlossen<br />

werden, darf doch ohne weiteres davon ausgegangen werden,<br />

dass sich die Wohnsitzwechsel von Drittkantonen (Unterbringerkantone)<br />

zu Drittkantonen insgesamt ausgleichen.<br />

b) Der zivilrechtliche Wohnsitz von Unmündigen bestimmt sich nach<br />

Art. 25 ZGB. Bei nicht bevormundeten Kindern wird er grundsätzlich<br />

vom Wohnsitz der Eltern oder eines Elternteils abgeleitet (Art. 25 Abs. 1<br />

erster Satz ZGB). Da verbeiständete Personen – im Gegensatz zu Bevormundeten<br />

– ebenfalls einen selbständigen Wohnsitz zu begründen vermögen,<br />

richtet sich auch der zivilrechtliche Wohnsitz eines verbeiständeten<br />

Kindes nach dem zivilrechtlichen Wohnsitz der Eltern / des Elternteils, solange<br />

diesen/diesem die elterliche Sorge nicht entzogen ist (BGE 109<br />

Ib 76, Erw. 1). Ein Wechsel des zivilrechtlichen Wohnsitzes ist bei nicht<br />

bevormundeten Unmündigen aufgrund des abgeleiteten Wohnsitzes folglich<br />

jederzeit möglich.<br />

c) In casu sind die Eltern von R. geschieden. Die elterliche Sorge liegt<br />

bei seiner Mutter R. Trotz der Verbeiständung R.s richtet sich sein Wohnsitz<br />

nach demjenigen seiner Mutter. Damit ist auch von einem Wechsel<br />

der Unterbringergemeinde bzw. des Unterbringerkantons auszugehen.<br />

Der zivilrechtliche Wohnsitz und somit die Unterbringergemeinde von R.<br />

richtet sich demzufolge nach demjenigen seiner Mutter, ... .<br />

d/aa) Der Beschwerdeführerin kann demgegenüber nicht gefolgt werden,<br />

wenn sie vorbringt, der Regierungsrat verweise bereits mit RRB<br />

Nr. 1452 vom 22. August 1984 «auf Parallelen mit dem ZUG» und lege<br />

«die Interkantonale Heimvereinbarung richtigerweise im Einklang mit<br />

dem ZUG aus». Die Bezugnahmen auf das ZUG im erwähnten RRB betreffen<br />

nicht die Auslegung des Begriffes des Unterbringerkantons. Sie<br />

beziehen sich zum einen nur auf den Verzicht gemäss Art. 3 Abs. 3 IHV,<br />

Kostenersatzansprüche gegenüber dem Heimatkanton im Sinne von<br />

Art. 16 ZUG geltend zu machen. Zum andern betreffen sie die Qualifi-<br />

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