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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 13.1<br />

Mithin stellt sich vorliegend vorab die Frage nach der Definition des<br />

Unterbringerkantons, bzw. ob mit dem Wohnsitzwechsel der Mutter vom<br />

<strong>Kanton</strong> Z. in den <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong>, Gemeinde S., auch ein Wechsel des Unterbringerkantons<br />

nach Art. 15 IHV einhergeht oder nicht.<br />

2.a/aa) Welcher <strong>Kanton</strong> der Unterbringerkanton ist, wird von der IHV<br />

nicht definiert. Art. 15 Abs. 1 IHV hält nur fest, dass vor einer Unterbringung<br />

bei der Verbindungsstelle des Unterbringerkantons die Gutsprache<br />

für den Betriebsdefizit-Anteil einzuholen ist. Die Verbindungsstelle<br />

des Unterbringerkantons hat auch für die Überweisung des Betriebsdefizit-Anteils,<br />

für den Gutsprache erteilt wurde, zu sorgen (Art. 16<br />

Abs. 1 IHV). In der Praxis wird für die Bestimmung des Unterbringerkantons<br />

der zivilrechtliche Wohnsitz herangezogen (vgl. SGGVP 1999,<br />

Nr. 88, Erw. 2.e). Schon in einem Kreisschreiben der Konferenz der kantonalen<br />

Fürsorgedirektoren an die kantonalen Verbindungsstellenleiter<br />

und -leiterinnen vom 1. Februar 1994 zur «Revision Artikel 7 Absatz 3<br />

Buchstabe c ZUG – Zusammenhang zur Interkantonalen Heimvereinbarung<br />

(IHV)» wurde u.a. ausgeführt (Vi-act. blaues Dossier):<br />

«... Das dauernd fremdplatzierte Kind hat also einen eigenen Unterstützungswohnsitz.<br />

Ein Beschwerdeentscheid des EJPD vom 5. Mai 1993 (i.e. VPB 1994/58, Nr. 84)... hat<br />

diese Auffassung bestätigt.<br />

...<br />

Die IHV beruht auf der Anwendung des zivilrechtlichen Wohnsitzes, soweit es sich<br />

nicht um jugendstrafrechtliche Fälle handelt, der sich im behandelten Falle vom Unterstützungswohnsitz<br />

unterscheidet. Dies bedeutet, dass sich die Nettokosten für einen<br />

Heimaufenthalt in einen Teil mit Subventionscharakter (hier gilt der zivilrechtliche<br />

Wohnsitz) und einen Teil mit Unterstützungscharakter (hier gilt der Unterstützungswohnsitz)<br />

aufteilen. Damit kommt es vor, dass ein <strong>Kanton</strong> den Unterstützungsteil (=<br />

Kostgeld), ein anderer den subventionierten Teil (= Restdefizit) zu tragen hat.<br />

... Wir bitten Sie, dieser Rechtslage im zwischenkantonalen Verkehr Rechnung zu tragen,<br />

damit künftig zeitaufwendige Differenzbeilegungen zwischen den <strong>Kanton</strong>en vermieden<br />

werden können.»<br />

(Typographische Hervorhebung gemäss Original)<br />

bb) An der Richtigkeit dieser Lösung gibt es keine Zweifel. Bereits die<br />

als «Kommentar zur Heimvereinbarung» überschriebenen Erläuterungen,<br />

ohne Autoren-, Erscheinungsort- und Datumsangabe (Vi-act. blaues Dossier),<br />

weisen darauf hin, dass in strafrechtlichen Fällen der Urteilskanton<br />

als Unterbringerkanton gilt, der bei Kindern und Jugendlichen in der Regel<br />

mit dem Wohnsitzkanton zusammenfällt (Art. 372 u. 374 StGB). In<br />

den übrigen Fällen sei – unter Verweis auf Art. 315 ZGB – ohnehin der<br />

Wohnsitzkanton auch Unterbringerkanton.<br />

cc) Ein Indiz für die Richtigkeit dieser Lösung lässt sich auch der Regelung<br />

der Vergütung in Art. 3 Abs. 2 IHV entnehmen. Nach dieser Bestimmung<br />

hebt die Wohnsitznahme eines mündigen Behinderten am Standort<br />

der Einrichtung die Vergütungspflicht des unterbringenden vormaligen<br />

Wohnsitzkantons nicht auf. Im Rahmen einer Lückenfüllung wurde<br />

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