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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 13.1<br />

men sowie von Behinderteneinrichtungen (Heimvereinbarung IHV;<br />

SR<strong>SZ</strong> 380.311.1), die seit dem 1. Januar 1987 in Kraft ist und deren Anwendbarkeit<br />

vorliegend unbestritten ist, bezweckt die Erleichterung der<br />

Unterbringung Betreuungsbedürftiger in einem Heim oder einer Einrichtung<br />

ausserhalb des <strong>Kanton</strong>s unter bestimmten Voraussetzungen (Art. 2).<br />

Mit Ausnahme der <strong>Kanton</strong>e Graubünden und Schaffhausen sind ihr alle<br />

<strong>Kanton</strong>e beigetreten; die <strong>Kanton</strong>e Zürich, <strong>Schwyz</strong>, Aargau und Genf nur<br />

mit Bezug auf Kinder- und Jugendheime, nicht jedoch für die Erwachseneneinrichtungen.<br />

Die Vereinbarungskantone vergüten einander die Betriebsdefizite<br />

für in einem Heim oder in einer Einrichtung ausserhalb des<br />

<strong>Kanton</strong>s Untergebrachte anteilmässig nach den Bestimmungen der Vereinbarung.<br />

Die Wohnsitznahme eines mündigen Behinderten am Standort<br />

der Einrichtung hebt die Vergütungspflicht nicht auf (Art. 3). Die Bemessung<br />

des Anteils am Betriebsdefizit unterscheidet nach IV-Bezügern<br />

und Nicht-IV-Bezügern. Für Nicht-IV-Bezüger bemisst sich der Anteil am<br />

Betriebsdefizit nach den Netto-Tageskosten abzüglich des Kostgeldes (=<br />

Versorgerbeitrag) und allfälliger anderer Leistungen an die individuellen<br />

Netto-Tageskosten (Art. 14 lit. b). Dieses Betriebsdefizit ist allein Gegenstand<br />

der Heimvereinbarung. Das Kostgeld (resp. der Versorger- oder der<br />

Elternbeitrag) wird, soweit nicht durch den Inhaber der elterlichen Gewalt<br />

bzw. Sorge bezahlt, der Fürsorgerechnung zugeführt und kann<br />

gemäss dem Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung<br />

Bedürftiger vom 24. Juni 1977 (Zuständigkeitsgesetz, ZUG SR 851.1) der<br />

Gemeinde, wo sich der Unterstützungswohnsitz befindet, belastet und allenfalls<br />

dem Heimatkanton weiterverrechnet werden (Rundschreiben der<br />

Konferenz der kantonalen Fürsorgedirektoren vom 1. Februar 1994 an die<br />

kantonalen Verbindungsstellenleiter und -leiterinnen; Vi-act. blaues Dossier).<br />

Gemäss Art. 5 IHV bezeichnet jeder <strong>Kanton</strong> zur Anwendung der<br />

Vereinbarung eine Verbindungsstelle, die mit den Verbindungsstellen der<br />

anderen <strong>Kanton</strong>e verkehrt. Diese Aufgabe der kantonalen Verbindungsstelle<br />

kommt im <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong> dem Amt für Gesundheit und Soziales<br />

zu (RRB Nr. 1107 vom 26. Juni 1990; ...).<br />

b) Vorliegend ist unbestritten, dass das Kostgeld als Unterstützung im<br />

Sinne von Art. 3 Abs. 1 ZUG gilt und sich demzufolge die Übernahme<br />

des Kostgeldes nach dem ZUG richtet. Unbestritten ist, dass R. weiterhin<br />

im Sinne von Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG (fürsorgerechtlichen) Unterstützungswohnsitz<br />

in W. hat. ...<br />

c) Bestritten wird von der Beschwerdeführerin hingegen ihre Kostentragungspflicht<br />

für das Restdefizit, welches .... den Löwenanteil ausmacht.<br />

Unzutreffend sei die Auffassung, dass sich die Übernahme der Heimdefizitbeiträge,<br />

welche Subventionscharakter aufwiesen, nach dem zivilrechtlichen<br />

Wohnsitz bestimmen lasse. Unterbringerkanton gemäss Art. 15<br />

Abs. 1 IHV sei (und bleibe) der <strong>Kanton</strong>, dessen Gemeinde den Betreuungsbedürftigen<br />

im ausserkantonalen Heim unterbringe, was in casu der<br />

<strong>Kanton</strong> Z. sei, da W. die Unterbringung veranlasst habe.<br />

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