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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 13.1<br />

13. Sozialhilfe<br />

13.1 Kostentragung nach Sozialhilfegesetz, interkantonale Heimvereinbarung<br />

und Verordnung über die Verteilung der Kosten der Sonderschulung<br />

– Die Interkantonale Heimvereinbarung (IHV) unterscheidet zwischen<br />

Kostgeld, dessen Kostenträger sich aufgrund des Bundesgesetzes über die<br />

Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977<br />

(ZUG) bestimmt, und Restdefizit, für welches der Unterbringerkanton<br />

aufzukommen hat (Erw. 1).<br />

– Der «Unterbringerkanton» gemäss der interkantonalen Heimvereinbarung<br />

richtet sich nach dem zivilrechtlichen Wohnsitz (Erw. 2a–c).<br />

– Abgrenzung der IHV vom ZUG (Erw. 2d).<br />

– Mit dem Wohnsitzwechsel wechselt auch die Kompetenz zur Anordnung<br />

von Kindesschutzmassnahmen, womit es die Wohnsitzgemeinde in der<br />

Hand hat, eine Kindesschutzmassnahme auf ihre Angemessenheit zu<br />

überprüfen und allenfalls eine kostengünstigere Lösung vorzusehen<br />

(Erw. 2.e).<br />

– Das Sozialhilfegesetz als kantonales Gesetz kann nur innerkantonal Anwendung<br />

finden (Erw. 3d).<br />

– Unterschiedliche Kostenträger je nach Grund (fürsorgerisch, schulisch),<br />

der zur Heimeinweisung führte (Erw. 5).<br />

– Kostenverteilung im konkreten Fall (Erw. 6).<br />

Aus dem Sachverhalt:<br />

R. wurde von der Stadt W. aus fürsorge- und kindesschutzrechtlichen<br />

Gründen im Kinderheim L. fremdplatziert. Zu diesem Zeitpunkt hatte die<br />

Mutter und Inhaberin der elterlichen Sorge von R. Wohnsitz in W. Im<br />

Verlaufe des Jahres 2000 nahm die Mutter Wohnsitz in S. Das Kinderheim<br />

L. ersuchte in der Folge über die zuständigen kantonalen Verbindungsstellen<br />

um Kostengutsprache für den Heimaufenthalt. Das Gesuch wurde<br />

an die Gemeinde S. weitergeleitet, da es sich um eine fürsorgerische Massnahme<br />

handle. Die Fürsorgebehörde S. beschloss Ablehnung des Gesuches<br />

um Übernahme der Unterbringungskosten.<br />

Eine vom Kinderheim L. gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde<br />

hiess der Regierungsrat gut unter Verpflichtung der Fürsorgebehörde<br />

zur Übernahme des Restdefizites des Aufenthaltes von R. im Kinderheim<br />

L. Gegen diesen Entscheid erhob die Fürsorgebehörde S. Beschwerde<br />

beim Verwaltungsgericht.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

1.a) Die Interkantonale Vereinbarung über Vergütungen an Betriebsdefizite<br />

und die Zusammenarbeit zugunsten von Kinder- und Jugendhei-<br />

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