EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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B. 13.1<br />
13. Sozialhilfe<br />
13.1 Kostentragung nach Sozialhilfegesetz, interkantonale Heimvereinbarung<br />
und Verordnung über die Verteilung der Kosten der Sonderschulung<br />
– Die Interkantonale Heimvereinbarung (IHV) unterscheidet zwischen<br />
Kostgeld, dessen Kostenträger sich aufgrund des Bundesgesetzes über die<br />
Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977<br />
(ZUG) bestimmt, und Restdefizit, für welches der Unterbringerkanton<br />
aufzukommen hat (Erw. 1).<br />
– Der «Unterbringerkanton» gemäss der interkantonalen Heimvereinbarung<br />
richtet sich nach dem zivilrechtlichen Wohnsitz (Erw. 2a–c).<br />
– Abgrenzung der IHV vom ZUG (Erw. 2d).<br />
– Mit dem Wohnsitzwechsel wechselt auch die Kompetenz zur Anordnung<br />
von Kindesschutzmassnahmen, womit es die Wohnsitzgemeinde in der<br />
Hand hat, eine Kindesschutzmassnahme auf ihre Angemessenheit zu<br />
überprüfen und allenfalls eine kostengünstigere Lösung vorzusehen<br />
(Erw. 2.e).<br />
– Das Sozialhilfegesetz als kantonales Gesetz kann nur innerkantonal Anwendung<br />
finden (Erw. 3d).<br />
– Unterschiedliche Kostenträger je nach Grund (fürsorgerisch, schulisch),<br />
der zur Heimeinweisung führte (Erw. 5).<br />
– Kostenverteilung im konkreten Fall (Erw. 6).<br />
Aus dem Sachverhalt:<br />
R. wurde von der Stadt W. aus fürsorge- und kindesschutzrechtlichen<br />
Gründen im Kinderheim L. fremdplatziert. Zu diesem Zeitpunkt hatte die<br />
Mutter und Inhaberin der elterlichen Sorge von R. Wohnsitz in W. Im<br />
Verlaufe des Jahres 2000 nahm die Mutter Wohnsitz in S. Das Kinderheim<br />
L. ersuchte in der Folge über die zuständigen kantonalen Verbindungsstellen<br />
um Kostengutsprache für den Heimaufenthalt. Das Gesuch wurde<br />
an die Gemeinde S. weitergeleitet, da es sich um eine fürsorgerische Massnahme<br />
handle. Die Fürsorgebehörde S. beschloss Ablehnung des Gesuches<br />
um Übernahme der Unterbringungskosten.<br />
Eine vom Kinderheim L. gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde<br />
hiess der Regierungsrat gut unter Verpflichtung der Fürsorgebehörde<br />
zur Übernahme des Restdefizites des Aufenthaltes von R. im Kinderheim<br />
L. Gegen diesen Entscheid erhob die Fürsorgebehörde S. Beschwerde<br />
beim Verwaltungsgericht.<br />
Aus den Erwägungen:<br />
1.a) Die Interkantonale Vereinbarung über Vergütungen an Betriebsdefizite<br />
und die Zusammenarbeit zugunsten von Kinder- und Jugendhei-<br />
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