16.01.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

B. 11.1<br />

tung der zeitlichen Rahmenbedingungen insbesondere mit Blick auf die<br />

Festpreisbindung bei der Anordnung dieser Suspensivbedingung zu Recht<br />

von massgeblicher Bedeutung war, so ist der Abbruch des Vergabeverfahrens<br />

die weitere logische Konsequenz und ebenfalls rechtmässig. Mit<br />

einer späteren Neuausschreibung können die Unternehmer in zeitlicher<br />

Hinsicht die Preise auf eine neue Basis stellen (teuerungs- und marktbedingte<br />

Anpassungen) und der <strong>Kanton</strong> vermeidet allfällige Auseinandersetzungen<br />

wegen der durch die Bauverzögerung strapazierten Festpreisbindung.<br />

Anderseits ermöglicht die Neuausschreibung auf eine allenfalls<br />

veränderte Verfügbarkeit der in Frage kommenden Unternehmen zu reagieren,<br />

was sowohl im Interesse des Auftraggebers wie auch der Unternehmer<br />

liegt. Dass den Mitbewerbern nunmehr der Zuschlagspreis der<br />

Beschwerdeführerinnen bekannt ist, ist als systemimmanent hinzunehmen.<br />

Jede Beschwerdegutheissung, welche eine Neuausschreibung bedingt,<br />

verursacht diese Folgen ebenfalls. Deswegen ist weder die Möglichkeit<br />

der Rechtsmittelerhebung noch des Verfahrensabbruches in Frage<br />

gestellt.<br />

Nicht Gegenstand des Verfahrens ist, was der Regierungsrat nach der<br />

Volksabstimmung genau vorzukehren gedenkt. Hiezu muss er sich im jetzigen<br />

Verfahrensstadium nicht verbindlich festlegen.<br />

6. Erweist sich die angefochtene Verfügung im Sinne der Erwägungen<br />

und gestützt auf den in der Arbeitsvergabe vom 22. Mai <strong>2002</strong> gemachten<br />

Vorbehalt als rechtens, braucht nicht geprüft zu werden, ob der Entscheid<br />

des Regierungsrates, die Arbeitsvergaben zu widerrufen und das Vergabeverfahren<br />

abzubrechen, auch ohne den fraglichen Vorbehalt rechtmässig<br />

gewesen wäre. Immerhin ist aber darauf hinzuweisen, dass der Widerruf<br />

eines rechtskräftigen Zuschlages grundsätzlich gestützt auf die allgemeinen<br />

Grundsätze des Widerrufs auch ausserhalb der in § 23 i.V.m. 31<br />

VVzIVöB aufgezählten, in der Person des Bewerbers liegenden Ausschlussgründe<br />

möglich sein muss (§ 34 VRP). Zu denken ist etwa an einen<br />

Verzicht auf die Projektausführung, an wesentliche Projektänderungen<br />

und/oder erhebliche Verschiebungen der zeitlichen Rahmenbedingungen.<br />

Aufgrund des konkreten Widerrufsgrundes wäre dann zu<br />

beurteilen, ob konsequenterweise auch das Vergabeverfahren abzubrechen<br />

ist.<br />

(VGE 1031/02 vom 30. Oktober <strong>2002</strong>).<br />

124

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!