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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 11.1<br />

gen wäre, kann bei diesem Beurteilungsergebnis offen bleiben, zumal<br />

auch zu vermuten ist, dass der Regierungsrat im vorliegenden Fall die Inkraftsetzung<br />

bei unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist umgehend<br />

angeordnet hätte.<br />

f) Die Beschwerdeführerinnen berufen sich im Zusammenhang mit<br />

dem nicht genau formulierten Vorbehalt (vgl. oben Erw. 4e) zu Recht<br />

nicht auf den Vertrauensschutz. Selbst wenn man annehmen wollte, sie<br />

hätten bei in jeder Hinsicht verständlicher Umschreibung der Suspensivbedingung<br />

die Arbeitsvergabe vom 22. Juni <strong>2002</strong> beim Verwaltungsgericht<br />

mit dem Begehren angefochten, der Vorbehalt sei auf eine allfällige Referendumsabstimmung<br />

auszudehnen (welche Hypothese jedoch als unwahrscheinlich<br />

erscheint), wäre dieses Ansinnen ohne Erfolg geblieben,<br />

denn die auf die kantonsrätliche Genehmigung und den unbenützten Ablauf<br />

der Referendumsfrist beschränkte Suspensivbedingung war, wie bereits<br />

dargelegt, zulässig (vgl. oben Erw. 4d).<br />

Soweit die Beschwerdeführerinnen sinngemäss behaupten, sie hätten<br />

nicht gewusst, der in der Vergabemitteilung erwähnte Vorbehalt stehe im<br />

Zusammenhang mit einem Nachtragskreditbegehren, so können sie daraus<br />

nichts zu ihren Gunsten ableiten. Entscheidend ist, dass die Vergabemitteilung<br />

unmissverständlich «eine rechtskräftige Genehmigung der<br />

‹Änderung des Gesetzes über den Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg›<br />

durch den <strong>Kanton</strong>srat» vorbehalten hatte. Falls die Beschwerdeführerinnen<br />

zu diesem Zeitpunkt tatsächlich nicht gewusst haben sollten, dass damit<br />

ein Nachtragskreditbegehren gemeint war (der Bericht und die Vorlage<br />

an den <strong>Kanton</strong>srat vom 22. Mai <strong>2002</strong> wurde gemäss Verteiler weit gestreut<br />

und die Traktandierung für den <strong>Kanton</strong>srat erfolgte bereits im<br />

Amtsblatt vom 7. Juni <strong>2002</strong>) und diese Kenntnis für sie aber wegen eines<br />

allfälligen Weiterzugs der suspensivbedingten Arbeitsvergabe von entscheidender<br />

Bedeutung gewesen war (was sie indes vor Verwaltungsgericht<br />

nicht geltend machen), so hätten sie sich über den genauen Inhalt<br />

des Vorbehalts beim Regierungsrat bzw. Baudepartement kundig machen<br />

müssen. Jedenfalls ginge es nicht an, mit einem entsprechenden Einwand<br />

bis zur Aufhebung der Arbeitsvergabe wegen Eintritts der Suspensivbedingung<br />

zuzuwarten.<br />

g) Offensichtlich unbehelflich ist der sinngemässe Einwand der Beschwerdeführerinnen,<br />

es gehe nicht an, dass der <strong>Kanton</strong>srat einer Arbeitsvergabe<br />

zustimmen müsse. Solches verlangte die Vorinstanz nicht,<br />

wie dies die Beschwerdeführerinnen anhand der ins Recht gelegten Mitteilungen<br />

des Baudepartementes vom 27. Mai <strong>2002</strong> und 26. August <strong>2002</strong><br />

ohne weiteres erkennen konnten (...). Die Vorinstanz machte vielmehr in<br />

zulässigerweise die Rechtswirksamkeit der Arbeitsvergabe von der Genehmigung<br />

der Gesetzesänderung durch den <strong>Kanton</strong>srat mit unbenütztem<br />

Ablauf der Referendumsfrist abhängig.<br />

5. Ist somit die Arbeitsvergabe wegen Nichteintritts der Suspensivbedingung<br />

hinfällig geworden und zieht man in Betracht, dass die Einhal-<br />

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