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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 11.1<br />

bb) Allerdings ist nicht zu verkennen, dass die verwendete Terminologie<br />

für sich allein auch zur Annahme verleiten könnte, mit der rechtskräftigen<br />

Genehmigung durch den <strong>Kanton</strong>srat sei im Falle der Referendumsergreifung<br />

auch die positive Volksabstimmung miteinbezogen, dass<br />

mit anderen Worten die Suspensivbedingung erst eintritt, wenn bei kantonsrätlicher<br />

Genehmigung entweder kein Referendum ergriffen wird<br />

oder bei Referendumsergreifung das Volk der Gesetzesänderung zustimmt.<br />

Massgebend ist aber nicht allein der Wortlaut, sondern wie der<br />

fragliche Vorbehalt im Gesamtzusammenhang und Lichte des öffentlichen<br />

Beschaffungsrechts verstanden werden muss (siehe oben lit. e/aa; Gygi,<br />

Verwaltungsrecht, 1986, 129). Dafür, dass als Suspensivbedingung die<br />

kantonsrätliche Genehmigung mit unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist<br />

gemeint ist, spricht zusätzlich auch nachfolgende Erwägung.<br />

cc) Der wohl in Anlehnung an das Verwaltungsverfahren verwendete<br />

Begriff der «rechtskräftigen Genehmigung durch den <strong>Kanton</strong>srat» ist –<br />

soweit überblickbar – im Gesetzgebungsverfahren nicht üblich. Huwyler<br />

spricht im Zusammenhang mit fakultativen Verordnungsreferenden vielmehr<br />

von Rechtsverbindlichkeit (Huwyler, Gesetz und Verordnung im<br />

<strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong>, S. 130f.). Er führt konkret aus:<br />

«Mit Giacometti ist anzunehmen, dass bis zum Ablauf dieser Referendumsfrist die normative<br />

Rechtsverbindlichkeit der Verordnung suspensiv bedingt ist und erst nach unbenütztem<br />

Ablauf diese Frist eine unbedingte wird. Wird dagegen das Referendum ergriffen,<br />

dann fällt die (suspensiv) bedingte Rechtsverbindlichkeit einer Vorlage dahin.»<br />

Der gleiche Autor verwendet beim obligatorischen Gesetzesreferendum<br />

auch den Begriff der «Rechtsgültigkeit». Er differenziert zudem, eine Annahme<br />

der Vorlage habe zumindest zur Folge, dass sie «virtuell rechtsverbindlich»<br />

sei. Sie erhalte dadurch in der Regel formelle Gesetzeskraft.<br />

Werde über die «aktuelle Rechtsverbindlichkeit» im Erlass nichts ausgesagt,<br />

trete sie mit der Inkraftsetzung durch den Regierungsrat ein (Huwyler,<br />

a.a.O., S. 86).<br />

Ersetzt man nun den Begriff «rechtskräftig» mit «rechtsverbindlich»<br />

und ist man sich gewahr, dass mit dem Ergreifen des Referendums die<br />

suspensiv bedingte Rechtsverbindlichkeit nicht andauert, sondern dahinfällt,<br />

so kann es in diesem Falle gar keine rechtsverbindliche Genehmigung<br />

der Gesetzesänderung durch den <strong>Kanton</strong>srat mehr geben. Vielmehr<br />

ist es nunmehr Sache des Volkes, ob eine rechtsverbindliche Gesetzesänderung<br />

zustande kommt oder nicht. Einen Vorbehalt der rechtsverbindlichen<br />

Genehmigung der Gesetzesänderung durch das Volk enthält die<br />

fragliche Arbeitsvergabe aber nicht. Mit anderen Worten ist mit der Referendumsergreifung<br />

der Eintritt der Suspensivbedingung nicht mehr<br />

möglich, weshalb die Arbeitsvergabe dahinfällt. Dem verfügten Widerruf<br />

kommt in diesem Sinne nur deklaratorische Bedeutung zu.<br />

Wie die Suspensivbedingung mit Blick auf die virtuelle Rechtsverbindlichkeit<br />

und die Inkraftsetzung (aktuelle Rechtsverbindlichkeit) auszule-<br />

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