EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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B. 11.1<br />
bb) Allerdings ist nicht zu verkennen, dass die verwendete Terminologie<br />
für sich allein auch zur Annahme verleiten könnte, mit der rechtskräftigen<br />
Genehmigung durch den <strong>Kanton</strong>srat sei im Falle der Referendumsergreifung<br />
auch die positive Volksabstimmung miteinbezogen, dass<br />
mit anderen Worten die Suspensivbedingung erst eintritt, wenn bei kantonsrätlicher<br />
Genehmigung entweder kein Referendum ergriffen wird<br />
oder bei Referendumsergreifung das Volk der Gesetzesänderung zustimmt.<br />
Massgebend ist aber nicht allein der Wortlaut, sondern wie der<br />
fragliche Vorbehalt im Gesamtzusammenhang und Lichte des öffentlichen<br />
Beschaffungsrechts verstanden werden muss (siehe oben lit. e/aa; Gygi,<br />
Verwaltungsrecht, 1986, 129). Dafür, dass als Suspensivbedingung die<br />
kantonsrätliche Genehmigung mit unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist<br />
gemeint ist, spricht zusätzlich auch nachfolgende Erwägung.<br />
cc) Der wohl in Anlehnung an das Verwaltungsverfahren verwendete<br />
Begriff der «rechtskräftigen Genehmigung durch den <strong>Kanton</strong>srat» ist –<br />
soweit überblickbar – im Gesetzgebungsverfahren nicht üblich. Huwyler<br />
spricht im Zusammenhang mit fakultativen Verordnungsreferenden vielmehr<br />
von Rechtsverbindlichkeit (Huwyler, Gesetz und Verordnung im<br />
<strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong>, S. 130f.). Er führt konkret aus:<br />
«Mit Giacometti ist anzunehmen, dass bis zum Ablauf dieser Referendumsfrist die normative<br />
Rechtsverbindlichkeit der Verordnung suspensiv bedingt ist und erst nach unbenütztem<br />
Ablauf diese Frist eine unbedingte wird. Wird dagegen das Referendum ergriffen,<br />
dann fällt die (suspensiv) bedingte Rechtsverbindlichkeit einer Vorlage dahin.»<br />
Der gleiche Autor verwendet beim obligatorischen Gesetzesreferendum<br />
auch den Begriff der «Rechtsgültigkeit». Er differenziert zudem, eine Annahme<br />
der Vorlage habe zumindest zur Folge, dass sie «virtuell rechtsverbindlich»<br />
sei. Sie erhalte dadurch in der Regel formelle Gesetzeskraft.<br />
Werde über die «aktuelle Rechtsverbindlichkeit» im Erlass nichts ausgesagt,<br />
trete sie mit der Inkraftsetzung durch den Regierungsrat ein (Huwyler,<br />
a.a.O., S. 86).<br />
Ersetzt man nun den Begriff «rechtskräftig» mit «rechtsverbindlich»<br />
und ist man sich gewahr, dass mit dem Ergreifen des Referendums die<br />
suspensiv bedingte Rechtsverbindlichkeit nicht andauert, sondern dahinfällt,<br />
so kann es in diesem Falle gar keine rechtsverbindliche Genehmigung<br />
der Gesetzesänderung durch den <strong>Kanton</strong>srat mehr geben. Vielmehr<br />
ist es nunmehr Sache des Volkes, ob eine rechtsverbindliche Gesetzesänderung<br />
zustande kommt oder nicht. Einen Vorbehalt der rechtsverbindlichen<br />
Genehmigung der Gesetzesänderung durch das Volk enthält die<br />
fragliche Arbeitsvergabe aber nicht. Mit anderen Worten ist mit der Referendumsergreifung<br />
der Eintritt der Suspensivbedingung nicht mehr<br />
möglich, weshalb die Arbeitsvergabe dahinfällt. Dem verfügten Widerruf<br />
kommt in diesem Sinne nur deklaratorische Bedeutung zu.<br />
Wie die Suspensivbedingung mit Blick auf die virtuelle Rechtsverbindlichkeit<br />
und die Inkraftsetzung (aktuelle Rechtsverbindlichkeit) auszule-<br />
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