16.01.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

B. 11.1<br />

problematik zu strapazieren (im Falle einer weiteren Offertpreisbindung)<br />

bot sich deshalb als sinnvolle und rechtmässige Zwischenlösung eine Arbeitsvergabe<br />

unter Vorbehalt der Genehmigung durch den <strong>Kanton</strong>srat an<br />

(siehe oben Erw. 3 lit. e in fine). Dieses Vorgehen vermag sich auf den<br />

Zweck des öffentlichen Beschaffungsrechts bzw. die mit der Hauptanordnung<br />

in Sachzusammenhang stehenden öffentlichen Interessen abzustützen.<br />

Insbesondere hat die Vergabebehörde damit versucht, dem Gebot<br />

der wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Mittel nachzuleben (keine<br />

bzw. nur geringe Bauverzögerung; keine zugespitzte Festpreisbindungsproblematik)<br />

(Art. 1 Abs. 2 lit. d IVöB). Aus damaliger Sicht bestand<br />

durchaus die Hoffnung, dass nicht nur der <strong>Kanton</strong>srat den Nachtragskredit<br />

genehmigen, sondern auch das fakultative Referendum nicht ergriffen<br />

werden wird. Dass sich diese Hoffnung nicht erfüllte, macht das Vorgehen<br />

nachträglich nicht rechtswidrig.<br />

e) Zu prüfen bleibt, welches künftige ungewisse Ereignis mit «dem Vorbehalt<br />

der rechtskräftigen Genehmigung der Gesetzesänderung durch den<br />

<strong>Kanton</strong>srat» umschrieben wurde. Verstand man darunter allein die Zustimmung<br />

des <strong>Kanton</strong>srates mit unbenützt abgelaufener Referendumsfrist<br />

(Standpunkt Vorinstanz) oder die Zustimmung des <strong>Kanton</strong>srates mit unbenützt<br />

abgelaufener Referendumsfrist bzw. bei Referendumsergreifung<br />

mit zusätzlich positiver Volksabstimmung Allein von der gewählten Terminologie<br />

her lässt sich nicht zwingend auf eine der beiden Varianten<br />

schliessen.<br />

aa) Der Umstand, dass nur vom <strong>Kanton</strong>srat die Rede ist, spricht für die<br />

erstere Variante. In Bericht und Vorlage an den <strong>Kanton</strong>srat führt denn<br />

auch der Regierungsrat aus, die ersten Arbeitsvergebungen müssten beim<br />

vorliegenden Zeitplan «unter dem Vorbehalt der Zustimmung des <strong>Kanton</strong>srates<br />

zur vorgeschlagenen Gesetzesänderung erfolgen» (RRB Nr. 639/<br />

<strong>2002</strong> v. 22. Mai <strong>2002</strong>; vgl. oben Erw. 3 lit. e in fine). Wenn in der Arbeitsvergabe<br />

dann von der «rechtskräftigen» Genehmigung gesprochen wird,<br />

so ist anzunehmen, dass der Regierungsrat damit vor allem verhindern<br />

wollte, dass unmittelbar mit der Genehmigung der Gesetzesänderung<br />

durch den <strong>Kanton</strong>srat der Eintritt der Suspensivbedingung erfolgt, dass<br />

mit anderen Worten nach der kantonsrätlichen Genehmigung die Referendumsfrist<br />

abgewartet werde muss und die Suspensivbedingung erst<br />

nach unbenütztem Ablauf dieser Referendumsfrist eintritt. Diese Vermutung<br />

findet indirekt ihre Bestätigung im anlässlich der Arbeitsvergabe aktuellen<br />

Terminplan, nach welchem der Baubeginn im August <strong>2002</strong> vorgesehen<br />

war (vgl. oben Erw. 3 lit. e in fine). Die Referendumsfrist ist am<br />

4. August <strong>2002</strong> abgelaufen, so dass der angestrebte Baubeginn im August<br />

<strong>2002</strong> bei Nichtergreifung des Referendums und nur in diesem Falle realistisch<br />

gewesen wäre. Im Weiteren gilt es zu bedenken, dass dieser Terminplan<br />

im Konnex mit der Festpreisbindung zu sehen ist, welche insbesondere<br />

die Vergabebehörde veranlasste, den Zuschlag «in einen noch<br />

vertretbaren und absehbaren Zeitrahmen zu setzen» (vgl. oben Erw. 2c).<br />

121

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!