EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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B. 11.1<br />
c) Im vorliegenden Fall qualifiziert die Vorinstanz den fraglichen Vorbehalt<br />
zutreffend als Suspensivbedingung (Vernehmlassung v. 24.9.02, S. 4<br />
oben). Von einer Resolutivbedingung könnte man allenfalls dann sprechen,<br />
wenn die Verfügung insoweit schon rechtswirkam wurde, als bereits<br />
die Werkverträge abgeschlossen werden konnten und der Vorbehalt sich<br />
mithin als sog. Widerrufsvorbehalt darstellt (Häfelin/Müller, a.a.O.,<br />
Rz. 727.). Eine solche Auslegung der Zuschlagsverfügung wird indes weder<br />
geltend gemacht noch sprechen hiefür – bis auf den in der angefochtenen<br />
Verfügung verwendeten Terminus «Widerruf» – aktenkundige Fakten.<br />
Unbesehen davon ist es für die vorliegende Beurteilung letztlich auch<br />
nicht von Belang, ob der verfügte Zuschlag wegen des Nichteintretens<br />
einer Suspensivbedingung (eine rechtskräftige Genehmigung der Gesetzesänderung<br />
durch den <strong>Kanton</strong>srat) oder wegen des Eintretens einer Resolutivbedingung<br />
(keine rechtskräftige Genehmigung der Gesetzesänderung<br />
durch den <strong>Kanton</strong>srat) definitiv nicht rechtswirksam bzw. dessen<br />
(Teil)Wirksamkeit aufgehoben wurde.<br />
d) Die Suspensivbedingung war des Weiteren offensichtlich zulässig.<br />
Nichtigkeit ist jedenfalls in keiner Weise erkennbar.<br />
Am 22. Mai <strong>2002</strong>, im Zeitpunkt als der Regierungsrat verschiedene Arbeiten<br />
unter Vorbehalt vergab, waren aufgrund der in Erwägung Ziffer 3<br />
dargelegten Sachlage verschiedene Szenarien vorstellbar. Die Vergabebehörde<br />
hätte beispielsweise von den Offerenten eine zweite Verlängerung<br />
der Offertbindung verlangen oder dann den Abbruch des Vergabeverfahrens<br />
in Betracht ziehen können. Nicht in Frage kam aber damals<br />
eine vorbehaltlose Arbeitsvergabe.<br />
Die nochmalige Verlängerung der Offertbindung um weitere drei Monate<br />
bis Ende Juli <strong>2002</strong> hätte den Nachteil gehabt, dass bei Annahme des<br />
<strong>Kanton</strong>sratsbeschlusses ohne Referendumsergreifung anfangs August<br />
<strong>2002</strong> zunächst noch verschiedene Arbeiten hätten vergeben werden müssen<br />
und sich der Baubeginn somit weiter verzögert hätte. Damit hätte sich<br />
auch die Frage zugespitzt, ob und wie lange eine Ausdehnung der Festpreisbindung<br />
zulässig gewesen wäre. Vorteil dieses Vorgehens wäre gewesen,<br />
dass die Arbeiten, sofern kein Referendum ergriffen worden wäre,<br />
später vorbehaltlos hätten vergeben werden können.<br />
Für den Abbruch des Vergabeverfahrens Ende Mai <strong>2002</strong> hätte – unbesehen<br />
der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen bereits damals<br />
ein Abbruch zulässig gewesen wäre – gesprochen, dass klare Verhältnisse<br />
geschaffen, keine Vergaben unter Vorbehalt erforderlich und keine Zuspitzung<br />
der Festpreisbindungsproblematik bewirkt worden wären. Anderseits<br />
hätte der Verfahrensabbruch bei positivem <strong>Kanton</strong>sratsbeschluss<br />
ohne Referendumsergreifung dem <strong>Kanton</strong> die Möglichkeit genommen,<br />
rasch mit dem Bau des Sicherheitsstützpunktes zu beginnen.<br />
Statt sich nun die Möglichkeit eines raschen Baubeginns zu verbauen<br />
(im Falle des Verfahrensabbruchs und bei einer raschen Nachtragskreditgenehmigung<br />
ohne Referendumsergreifung) oder die Festpreisbindungs-<br />
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