16.01.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

B. 11.1<br />

c) Im vorliegenden Fall qualifiziert die Vorinstanz den fraglichen Vorbehalt<br />

zutreffend als Suspensivbedingung (Vernehmlassung v. 24.9.02, S. 4<br />

oben). Von einer Resolutivbedingung könnte man allenfalls dann sprechen,<br />

wenn die Verfügung insoweit schon rechtswirkam wurde, als bereits<br />

die Werkverträge abgeschlossen werden konnten und der Vorbehalt sich<br />

mithin als sog. Widerrufsvorbehalt darstellt (Häfelin/Müller, a.a.O.,<br />

Rz. 727.). Eine solche Auslegung der Zuschlagsverfügung wird indes weder<br />

geltend gemacht noch sprechen hiefür – bis auf den in der angefochtenen<br />

Verfügung verwendeten Terminus «Widerruf» – aktenkundige Fakten.<br />

Unbesehen davon ist es für die vorliegende Beurteilung letztlich auch<br />

nicht von Belang, ob der verfügte Zuschlag wegen des Nichteintretens<br />

einer Suspensivbedingung (eine rechtskräftige Genehmigung der Gesetzesänderung<br />

durch den <strong>Kanton</strong>srat) oder wegen des Eintretens einer Resolutivbedingung<br />

(keine rechtskräftige Genehmigung der Gesetzesänderung<br />

durch den <strong>Kanton</strong>srat) definitiv nicht rechtswirksam bzw. dessen<br />

(Teil)Wirksamkeit aufgehoben wurde.<br />

d) Die Suspensivbedingung war des Weiteren offensichtlich zulässig.<br />

Nichtigkeit ist jedenfalls in keiner Weise erkennbar.<br />

Am 22. Mai <strong>2002</strong>, im Zeitpunkt als der Regierungsrat verschiedene Arbeiten<br />

unter Vorbehalt vergab, waren aufgrund der in Erwägung Ziffer 3<br />

dargelegten Sachlage verschiedene Szenarien vorstellbar. Die Vergabebehörde<br />

hätte beispielsweise von den Offerenten eine zweite Verlängerung<br />

der Offertbindung verlangen oder dann den Abbruch des Vergabeverfahrens<br />

in Betracht ziehen können. Nicht in Frage kam aber damals<br />

eine vorbehaltlose Arbeitsvergabe.<br />

Die nochmalige Verlängerung der Offertbindung um weitere drei Monate<br />

bis Ende Juli <strong>2002</strong> hätte den Nachteil gehabt, dass bei Annahme des<br />

<strong>Kanton</strong>sratsbeschlusses ohne Referendumsergreifung anfangs August<br />

<strong>2002</strong> zunächst noch verschiedene Arbeiten hätten vergeben werden müssen<br />

und sich der Baubeginn somit weiter verzögert hätte. Damit hätte sich<br />

auch die Frage zugespitzt, ob und wie lange eine Ausdehnung der Festpreisbindung<br />

zulässig gewesen wäre. Vorteil dieses Vorgehens wäre gewesen,<br />

dass die Arbeiten, sofern kein Referendum ergriffen worden wäre,<br />

später vorbehaltlos hätten vergeben werden können.<br />

Für den Abbruch des Vergabeverfahrens Ende Mai <strong>2002</strong> hätte – unbesehen<br />

der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen bereits damals<br />

ein Abbruch zulässig gewesen wäre – gesprochen, dass klare Verhältnisse<br />

geschaffen, keine Vergaben unter Vorbehalt erforderlich und keine Zuspitzung<br />

der Festpreisbindungsproblematik bewirkt worden wären. Anderseits<br />

hätte der Verfahrensabbruch bei positivem <strong>Kanton</strong>sratsbeschluss<br />

ohne Referendumsergreifung dem <strong>Kanton</strong> die Möglichkeit genommen,<br />

rasch mit dem Bau des Sicherheitsstützpunktes zu beginnen.<br />

Statt sich nun die Möglichkeit eines raschen Baubeginns zu verbauen<br />

(im Falle des Verfahrensabbruchs und bei einer raschen Nachtragskreditgenehmigung<br />

ohne Referendumsergreifung) oder die Festpreisbindungs-<br />

120

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!