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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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A. 4.1<br />

vorschriftsgemäss markiert, zweitens keine Sicherheitseinrichtungen gegen<br />

die Absturzgefahr errichtet, drittens die Abfahrtsroute nicht gesperrt<br />

und schliesslich viertens – mit der Anklageergänzung – kein ausreichendes<br />

Sicherheitsdispositiv mit einer lückenlosen Verantwortlichkeitsregelung<br />

aufgestellt zu haben. Die beiden letzten Anklagepunkte werden im<br />

angefochtenen Urteil explizit nicht behandelt. Schon daher erweist sich<br />

deshalb das angefochtene Urteil als unvollständig. Es wäre aufzuheben<br />

und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Davon ist vorliegend abzusehen,<br />

weil aufgrund der nachfolgenden Erwägungen das <strong>Kanton</strong>sgericht<br />

zu einem Schuldspruch gelangt.<br />

2. Bei der Beurteilung der Einhaltung der für die Fahrlässigkeit des<br />

Verhaltens des Angeklagten erheblichen Sorgfaltspflichten ist anerkanntenmassen<br />

auf die Richtlinien der Schweizerischen Kommission für Unfallverhütung<br />

auf Skiabfahrten und Loipen (SKUS) und die Richtlinien<br />

und Erläuterungen des Schweizerischen Verbandes für Seilbahnunternehmungen<br />

über die Versicherungspflicht für Skiabfahrten (SVS) abzustellen.<br />

Dass die A.-Bahnen verpflichtet sind, die für die Benützer der von ihr angebotenen<br />

Skiabfahrten erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen<br />

(sog. Verkehrssicherungspflicht), ist ebenso unbestritten, wie die Tatsache,<br />

dass der Angeklagte als Chef Winterdienst und sein Stellvertreter Z. die<br />

für die Erfüllung dieser Pflicht verantwortlichen Personen waren und der<br />

Angeklagte zugestandenermassen eine Garantenstellung dafür innehatte,<br />

dass die Abfahrten verlässlich und gut hergerichtet werden, wie das die<br />

Verteidigung an der heutigen Berufungsverhandlung formulierte.<br />

3. Beim Anklagepunkt der Unterlassung einer vorschriftsgemässen<br />

Markierung ist das Bezirksgericht <strong>Schwyz</strong> zur Auffassung gelangt, dass die<br />

Abfahrtsroute, was der Angeklagte grundsätzlich als Dienstchef Winteranlagen<br />

zu verantworten habe, nur ungenügend markiert gewesen wäre.<br />

Dass Y. sel. die direkte Linie auf die Fruttli-Brücke zu gewählt habe, führte<br />

die Vorinstanz aber zutreffend nicht auf die ungenügende Markierung,<br />

sondern darauf zurück, dass die verunglückte Skifahrerin die Abfahrtsstrecke<br />

gut kannte. Den Kausalzusammenhang zwischen der ungenügenden<br />

Markierung und dem Tod der Skifahrerin hat die Vorinstanz mit dieser<br />

Begründung verneinen dürfen.<br />

Dennoch ist an dieser Stelle teilweise die Begründung der Vorinstanz<br />

repetierend klar festzuhalten, dass zwar dem Angeklagten, welcher nicht<br />

der Geschäftsleitung angehörte, nicht angelastet werden kann, dass die<br />

Abfahrtsroute Rigi Klösterli–Fruttli wegen der im SVS-Expertenbericht<br />

im Jahre 1995 abgesprochenen Anerkennung nicht geschlossen worden<br />

ist. Dass, wie im nach dem tödlichen Unfall erstatteten Expertenbericht<br />

aus dem Jahre 1999 festgestellt wurde, die laut Bericht 1995 einen unkontrollierten<br />

Eindruck hinterlassende Situation im Markierungsbereich unverändert<br />

belassen wurde, ist dem Angeklagten von der Vorinstanz aber<br />

durchaus zu Recht zum Vorwurf gemacht worden. In diesem Zusammen-<br />

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