EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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A. 4.1<br />
vorschriftsgemäss markiert, zweitens keine Sicherheitseinrichtungen gegen<br />
die Absturzgefahr errichtet, drittens die Abfahrtsroute nicht gesperrt<br />
und schliesslich viertens – mit der Anklageergänzung – kein ausreichendes<br />
Sicherheitsdispositiv mit einer lückenlosen Verantwortlichkeitsregelung<br />
aufgestellt zu haben. Die beiden letzten Anklagepunkte werden im<br />
angefochtenen Urteil explizit nicht behandelt. Schon daher erweist sich<br />
deshalb das angefochtene Urteil als unvollständig. Es wäre aufzuheben<br />
und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Davon ist vorliegend abzusehen,<br />
weil aufgrund der nachfolgenden Erwägungen das <strong>Kanton</strong>sgericht<br />
zu einem Schuldspruch gelangt.<br />
2. Bei der Beurteilung der Einhaltung der für die Fahrlässigkeit des<br />
Verhaltens des Angeklagten erheblichen Sorgfaltspflichten ist anerkanntenmassen<br />
auf die Richtlinien der Schweizerischen Kommission für Unfallverhütung<br />
auf Skiabfahrten und Loipen (SKUS) und die Richtlinien<br />
und Erläuterungen des Schweizerischen Verbandes für Seilbahnunternehmungen<br />
über die Versicherungspflicht für Skiabfahrten (SVS) abzustellen.<br />
Dass die A.-Bahnen verpflichtet sind, die für die Benützer der von ihr angebotenen<br />
Skiabfahrten erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen<br />
(sog. Verkehrssicherungspflicht), ist ebenso unbestritten, wie die Tatsache,<br />
dass der Angeklagte als Chef Winterdienst und sein Stellvertreter Z. die<br />
für die Erfüllung dieser Pflicht verantwortlichen Personen waren und der<br />
Angeklagte zugestandenermassen eine Garantenstellung dafür innehatte,<br />
dass die Abfahrten verlässlich und gut hergerichtet werden, wie das die<br />
Verteidigung an der heutigen Berufungsverhandlung formulierte.<br />
3. Beim Anklagepunkt der Unterlassung einer vorschriftsgemässen<br />
Markierung ist das Bezirksgericht <strong>Schwyz</strong> zur Auffassung gelangt, dass die<br />
Abfahrtsroute, was der Angeklagte grundsätzlich als Dienstchef Winteranlagen<br />
zu verantworten habe, nur ungenügend markiert gewesen wäre.<br />
Dass Y. sel. die direkte Linie auf die Fruttli-Brücke zu gewählt habe, führte<br />
die Vorinstanz aber zutreffend nicht auf die ungenügende Markierung,<br />
sondern darauf zurück, dass die verunglückte Skifahrerin die Abfahrtsstrecke<br />
gut kannte. Den Kausalzusammenhang zwischen der ungenügenden<br />
Markierung und dem Tod der Skifahrerin hat die Vorinstanz mit dieser<br />
Begründung verneinen dürfen.<br />
Dennoch ist an dieser Stelle teilweise die Begründung der Vorinstanz<br />
repetierend klar festzuhalten, dass zwar dem Angeklagten, welcher nicht<br />
der Geschäftsleitung angehörte, nicht angelastet werden kann, dass die<br />
Abfahrtsroute Rigi Klösterli–Fruttli wegen der im SVS-Expertenbericht<br />
im Jahre 1995 abgesprochenen Anerkennung nicht geschlossen worden<br />
ist. Dass, wie im nach dem tödlichen Unfall erstatteten Expertenbericht<br />
aus dem Jahre 1999 festgestellt wurde, die laut Bericht 1995 einen unkontrollierten<br />
Eindruck hinterlassende Situation im Markierungsbereich unverändert<br />
belassen wurde, ist dem Angeklagten von der Vorinstanz aber<br />
durchaus zu Recht zum Vorwurf gemacht worden. In diesem Zusammen-<br />
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