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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 11.1<br />

«Der bevorstehende Volksentscheid zu dieser Gesetzesänderung verzögert den Beginn<br />

der Bauarbeiten um mindestens acht Monate und ist mit der Ungewissheit über dessen<br />

Ausgang verbunden. Für die Angebote waren in den Ausschreibungsunterlagen Fixpreise<br />

bis Bauende verlangt worden. Die dreimonatige Gültigkeitsdauer der Angebote<br />

wurde bereits einmal um drei Monate verlängert.<br />

Einerseits wurde nun durch die Referendumsergreifung die Bedingung für die Vergabe,<br />

nämlich die rechtskräftige Genehmigung durch den <strong>Kanton</strong>srat, nicht erfüllt. Anderseits<br />

haben sich die zeitlichen Rahmenbedingungen zur Auftragserteilung dermassen<br />

verändert, dass sie nicht mehr den Ausschreibungsbedingungen entsprechen.<br />

Die Aufrechterhaltung des Zuschlages bzw. der Submission ist aus diesen submissionsrechtlichen<br />

Gründen nicht in Betracht zu ziehen. Auch aus vertraglichen Gründen ist<br />

von der Aufrechterhaltung des Zuschlages abzusehen. Aufgrund der zeitlichen Verzögerung<br />

wären nämlich vertragsrechtliche Auseinandersetzungen hinsichtlich des Teuerungsausgleichs<br />

zu erwarten.<br />

Der Zuschlag bzw. das Vergabeverfahren ist deshalb gestützt auf § 31 und § 32 Abs. 2<br />

lit. b und c Vollzugsverordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche<br />

Beschaffungswesen vom 25. Juni 1996 (VVzIVöB, SR<strong>SZ</strong> 430.121) zu widerrufen bzw.<br />

abzubrechen. Das Vergabeverfahren ist nach positivem Ablauf der Volksabstimmung<br />

zu wiederholen.»<br />

4.a) Die mit dem Vorbehalt der rechtskräftigen Genehmigung des <strong>Kanton</strong>srates<br />

versehene Arbeitsvergabe vom 22. Mai <strong>2002</strong> ist unangefochten<br />

in Rechtskraft erwachsen. Auf den Vorbehalt dürfte mithin nur dann nicht<br />

abgestellt werden, wenn er nichtig wäre, wobei sich dann noch die Frage<br />

stellen würde, ob von einer Teilnichtigkeit auszugehen oder die gesamte<br />

Verfügung nichtig wäre. Bei letzterem wäre der Widerruf zum vornherein<br />

obsolet und das vom Regierungsrat mit dem Widerruf angestrebte Ziel<br />

bereits eingetreten. Es würde sich nurmehr die Frage des Verfahrensabbruches<br />

stellen.<br />

b) Der angebrachte Vorbehalt stellt eine sog. Nebenbestimmung dar.<br />

Nebenbestimmungen sind vor allem bei der Erteilung von Baubewilligungen<br />

von grosser Bedeutung. Statt einen Bauabschlag zu verfügen,<br />

kann die Baubewilligung unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden<br />

(Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 1998,<br />

3. A., Rz. 720).<br />

Nebenbestimmungen sind grundsätzlich aber auch in anderen Sachbereichen<br />

zulässig, wenn sie das Legalitätsprinzip beachten. Bei Fehlen einer<br />

ausdrücklichen Norm muss sich eine Nebenbestimmung auf den<br />

Zweck des Gesetzes bzw. die mit der Hauptanordnung in Sachzusammenhang<br />

stehenden öffentlichen Interessen abstützen können (Rhinow/Krähenmann,<br />

Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 39<br />

B IIIb).<br />

Eine Nebenbestimmung in Form einer Bedingung liegt vor, wenn die<br />

Rechtswirksamkeit einer Verfügung von einem künftigen ungewissen Ereignis<br />

abhängig gemacht wird. Wenn die Rechtswirksamkeit einer Verfügung<br />

erst eintritt, wenn die Bedingung erfüllt ist, spricht man von einer<br />

Suspensivbedingung. Endigt dagegen die Rechtswirksamkeit der Verfügung<br />

mit Eintritt der Bedingung, liegt eine Resolutivbedingung vor.<br />

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