EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
B. 11.1<br />
«Der bevorstehende Volksentscheid zu dieser Gesetzesänderung verzögert den Beginn<br />
der Bauarbeiten um mindestens acht Monate und ist mit der Ungewissheit über dessen<br />
Ausgang verbunden. Für die Angebote waren in den Ausschreibungsunterlagen Fixpreise<br />
bis Bauende verlangt worden. Die dreimonatige Gültigkeitsdauer der Angebote<br />
wurde bereits einmal um drei Monate verlängert.<br />
Einerseits wurde nun durch die Referendumsergreifung die Bedingung für die Vergabe,<br />
nämlich die rechtskräftige Genehmigung durch den <strong>Kanton</strong>srat, nicht erfüllt. Anderseits<br />
haben sich die zeitlichen Rahmenbedingungen zur Auftragserteilung dermassen<br />
verändert, dass sie nicht mehr den Ausschreibungsbedingungen entsprechen.<br />
Die Aufrechterhaltung des Zuschlages bzw. der Submission ist aus diesen submissionsrechtlichen<br />
Gründen nicht in Betracht zu ziehen. Auch aus vertraglichen Gründen ist<br />
von der Aufrechterhaltung des Zuschlages abzusehen. Aufgrund der zeitlichen Verzögerung<br />
wären nämlich vertragsrechtliche Auseinandersetzungen hinsichtlich des Teuerungsausgleichs<br />
zu erwarten.<br />
Der Zuschlag bzw. das Vergabeverfahren ist deshalb gestützt auf § 31 und § 32 Abs. 2<br />
lit. b und c Vollzugsverordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche<br />
Beschaffungswesen vom 25. Juni 1996 (VVzIVöB, SR<strong>SZ</strong> 430.121) zu widerrufen bzw.<br />
abzubrechen. Das Vergabeverfahren ist nach positivem Ablauf der Volksabstimmung<br />
zu wiederholen.»<br />
4.a) Die mit dem Vorbehalt der rechtskräftigen Genehmigung des <strong>Kanton</strong>srates<br />
versehene Arbeitsvergabe vom 22. Mai <strong>2002</strong> ist unangefochten<br />
in Rechtskraft erwachsen. Auf den Vorbehalt dürfte mithin nur dann nicht<br />
abgestellt werden, wenn er nichtig wäre, wobei sich dann noch die Frage<br />
stellen würde, ob von einer Teilnichtigkeit auszugehen oder die gesamte<br />
Verfügung nichtig wäre. Bei letzterem wäre der Widerruf zum vornherein<br />
obsolet und das vom Regierungsrat mit dem Widerruf angestrebte Ziel<br />
bereits eingetreten. Es würde sich nurmehr die Frage des Verfahrensabbruches<br />
stellen.<br />
b) Der angebrachte Vorbehalt stellt eine sog. Nebenbestimmung dar.<br />
Nebenbestimmungen sind vor allem bei der Erteilung von Baubewilligungen<br />
von grosser Bedeutung. Statt einen Bauabschlag zu verfügen,<br />
kann die Baubewilligung unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden<br />
(Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 1998,<br />
3. A., Rz. 720).<br />
Nebenbestimmungen sind grundsätzlich aber auch in anderen Sachbereichen<br />
zulässig, wenn sie das Legalitätsprinzip beachten. Bei Fehlen einer<br />
ausdrücklichen Norm muss sich eine Nebenbestimmung auf den<br />
Zweck des Gesetzes bzw. die mit der Hauptanordnung in Sachzusammenhang<br />
stehenden öffentlichen Interessen abstützen können (Rhinow/Krähenmann,<br />
Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 39<br />
B IIIb).<br />
Eine Nebenbestimmung in Form einer Bedingung liegt vor, wenn die<br />
Rechtswirksamkeit einer Verfügung von einem künftigen ungewissen Ereignis<br />
abhängig gemacht wird. Wenn die Rechtswirksamkeit einer Verfügung<br />
erst eintritt, wenn die Bedingung erfüllt ist, spricht man von einer<br />
Suspensivbedingung. Endigt dagegen die Rechtswirksamkeit der Verfügung<br />
mit Eintritt der Bedingung, liegt eine Resolutivbedingung vor.<br />
119