EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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B. 11.1<br />
beantragte damit dem <strong>Kanton</strong>srat, den ursprünglichen Kredit von 26.5<br />
Mio. Franken auf 34.96 Mio. Franken zu erhöhen (Zürcher Baukostenindex<br />
vom 1. April 2001). Gemäss detailliertem Kostenvoranschlag vom<br />
8. März 2001 (Bauprojektstand 24. Januar <strong>2002</strong>) schlugen sich Mehrleistungen<br />
und Projektoptimierungen im Vergleich zum Referenzobjekt<br />
mit Fr. 5.87 Mio. zu Buche (effektive Mehrkosten). Diese Mehrkosten<br />
setzten sich im Wesentlichen wie folgt zusammen:<br />
bauliche Massnahmen Sicherheit<br />
Fr. 2.15 Mio.<br />
Anpassung Raumprogramm<br />
Fr. 1.25 Mio.<br />
Verkehrssicherheit<br />
Fr. 0.491 Mio.<br />
Ausstattung<br />
Fr. 0.773 Mio.<br />
Sonstiges (MwSt., NK, 100% Pfählung usw.) Fr. 1.206 Mio.<br />
Unter dem Titel «Weiteres Vorgehen und Termine» führte der Regierungsrat<br />
aus, die Ausführungsplanung und die Ausschreibungen seien so<br />
weit fortgeschritten, dass im Juli <strong>2002</strong> mit den Bauarbeiten begonnen werden<br />
könne. Die ersten Arbeitsvergebungen müssten bei diesem Zeitplan<br />
«unter dem Vorbehalt der Zustimmung des <strong>Kanton</strong>srates zur vorgeschlagenen<br />
Gesetzesänderung erfolgen». Als Baubeginn wird alsdann der August<br />
<strong>2002</strong> erwähnt.<br />
f) Gleichzeitig mit der Verabschiedung von Bericht und Antrag an den<br />
<strong>Kanton</strong>srat betreffend die Gesetzesänderung vergab der Regierungsrat<br />
am 22. Mai <strong>2002</strong> zwölf Arbeitsgattungen, darunter ..., am 28. Mai <strong>2002</strong><br />
drei weitere Arbeitsgattungen.<br />
Der Arbeitsvergabe ... ist im Zusammenhang mit dem angebrachten<br />
Vorbehalt (vgl. oben Ingress lit. a) folgende Begründung zu entnehmen<br />
(RRB Nr. 644/<strong>2002</strong> v. 22.5.02):<br />
«Für das Bauvorhaben weist der Kostenvoranschlag des Architekten gegenüber dem<br />
bewilligten Verpflichtungskredit einen höheren Kostenbedarf aus, der vom <strong>Kanton</strong>srat<br />
noch nicht bewilligt ist. Die Vorlage zur diesbezüglichen Änderung des Gesetzes für<br />
den Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg wird dem <strong>Kanton</strong>srat an seiner Juni-Session zur<br />
Beschlussfassung unterbreitet. Solange dieser Beschluss nicht rechtskräftig vorliegt,<br />
kann mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden. Die Vergabe der Arbeiten hat deshalb<br />
unter dem Vorbehalt der rechtskräftigen Genehmigung der Gesetzesänderung<br />
durch den <strong>Kanton</strong>srat zu erfolgen.»<br />
g) Am 27. Juni <strong>2002</strong> hat der <strong>Kanton</strong>srat der Gesetzesänderung zugestimmt<br />
(Abl-<strong>SZ</strong> Nr. 27 vom 5. Juli <strong>2002</strong>, S. 1090f.).<br />
h) Am 13. August <strong>2002</strong> stellte der Regierungsrat fest, dass das Referendum<br />
gegen die Gesetzsänderung zustande gekommen ist. Er setzte<br />
die Volksabstimmung auf den 24. November <strong>2002</strong> an (Abl-<strong>SZ</strong> Nr. 34 v.<br />
23. August <strong>2002</strong>, S. 1378).<br />
i) Am 20. August <strong>2002</strong> hat der Regierungsrat mit RRB Nr. 1050/<strong>2002</strong><br />
die im Jahre <strong>2002</strong> beschlossenen Arbeitsvergaben für den Bau des Sicherheitsstützpunktes<br />
widerrufen und das Vergabeverfahren abgebrochen.<br />
Er begründet diesen Beschluss wie folgt:<br />
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