EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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B. 11.1<br />
c) Vernehmlassend weist das instruierende Baudepartement vor allem<br />
darauf hin, dass die Vergabe durch das Anbringen des Vorbehaltes bzw.<br />
der Suspensivbedingung «in einen noch vertretbaren und absehbaren<br />
Zeitrahmen gesetzt» wurde (S. 3 oben). Die Bedingung sei nicht eingetreten,<br />
weshalb der Zuschlag von sich aus dahinfalle (S. 4). Auch wenn<br />
nicht von einer Suspensivbedingung auszugehen wäre, würde trotzdem ein<br />
Widerrufs- und Abbruchgrund vorliegen. Mit dem Ergreifen des Referendums<br />
würden sich die Ausführungstermine umfassend und wesentlich<br />
verzögern, und zwar der Baubeginn um mindestens 9 Monate auf frühestens<br />
März 2003 (statt Juni <strong>2002</strong>). Ebenso würden sich Fertigstellung der<br />
Bauarbeiten (April 2005 statt Juli 2004) und Inbetriebnahme (Oktober<br />
2005 statt Dezember 2004) verzögern. Diese grosse zeitliche Verzögerung<br />
stelle für sich allein schon eine wesentliche Änderung der Ausschreibungsbedingungen<br />
bzw. des Projektes dar. Sie müsse auch auf dem Hintergrund<br />
der bis Bauende fixierten Preise als zusätzliche wesentliche Änderung<br />
der Randbedingungen angesehen werden. Zwischen der Offerteingabe<br />
und dem neuen frühstmöglichen Baubeginn würden nun mindestens<br />
15 Monate (statt wie geplant 6 Monate) liegen (S. 4).<br />
3. Die Chronologie des geplanten Sicherheitsstützpunktes und des damit<br />
verbundenen Vergabeverfahrens ist – auf die wesentlichen Eckdaten<br />
beschränkt – folgende:<br />
a) Am 13. Juni 1999 nahm der <strong>Schwyz</strong>er Souverän das Gesetz über den<br />
kantonalen Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg an (SR<strong>SZ</strong> 250.110). In § 2<br />
Abs. 1 dieses Gesetzes wurde dem Regierungsrat ein Verpflichtungskredit<br />
von 26,5 Mio. Franken eingeräumt, welcher sich um allfällige teuerungsbedingte<br />
Mehrkosten erhöht. Der <strong>Kanton</strong>srat ist befugt, dieses Gesetz<br />
unter Vorbehalt des fakultativen Referendums im Sinne von § 31 der<br />
<strong>Kanton</strong>sverfassung abzuändern (§ 8).<br />
b) Die Ausschreibung für BKP ... erfolgte im Amtsblatt Nr. ... .<br />
c) Aus den Offertunterlagen sind folgende Termine zu entnehmen<br />
(S. 16, Ziffer 4.6):<br />
Baubeginn Juni <strong>2002</strong>, Bezug Juli 2004.<br />
Des Weiteren ist eine Verbindlichkeit des Angebotes für 3 Monate nach<br />
Eingabetermin und eine Preisbindefrist für Material- und Lohnpreise sowie<br />
Teuerungszuschlag bis Bauvollendung stipuliert (S. 9, Ziff. 2.8 und<br />
2.9).<br />
Die Offerten waren bis zum 4. Dezember 2001 einzureichen.<br />
d) Die Offerentinnen stimmten einer Verlängerung der Offertbindung<br />
bis Ende Mai <strong>2002</strong> zu.<br />
e) Am 22. Mai <strong>2002</strong> verabschiedete der Regierungsrat mit RRB<br />
Nr. 639/02 Bericht und Vorlage an den <strong>Kanton</strong>srat für eine Änderung des<br />
Gesetzes über den Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg. Der Regierungsrat<br />
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