16.01.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

B. 11.1<br />

c) Vernehmlassend weist das instruierende Baudepartement vor allem<br />

darauf hin, dass die Vergabe durch das Anbringen des Vorbehaltes bzw.<br />

der Suspensivbedingung «in einen noch vertretbaren und absehbaren<br />

Zeitrahmen gesetzt» wurde (S. 3 oben). Die Bedingung sei nicht eingetreten,<br />

weshalb der Zuschlag von sich aus dahinfalle (S. 4). Auch wenn<br />

nicht von einer Suspensivbedingung auszugehen wäre, würde trotzdem ein<br />

Widerrufs- und Abbruchgrund vorliegen. Mit dem Ergreifen des Referendums<br />

würden sich die Ausführungstermine umfassend und wesentlich<br />

verzögern, und zwar der Baubeginn um mindestens 9 Monate auf frühestens<br />

März 2003 (statt Juni <strong>2002</strong>). Ebenso würden sich Fertigstellung der<br />

Bauarbeiten (April 2005 statt Juli 2004) und Inbetriebnahme (Oktober<br />

2005 statt Dezember 2004) verzögern. Diese grosse zeitliche Verzögerung<br />

stelle für sich allein schon eine wesentliche Änderung der Ausschreibungsbedingungen<br />

bzw. des Projektes dar. Sie müsse auch auf dem Hintergrund<br />

der bis Bauende fixierten Preise als zusätzliche wesentliche Änderung<br />

der Randbedingungen angesehen werden. Zwischen der Offerteingabe<br />

und dem neuen frühstmöglichen Baubeginn würden nun mindestens<br />

15 Monate (statt wie geplant 6 Monate) liegen (S. 4).<br />

3. Die Chronologie des geplanten Sicherheitsstützpunktes und des damit<br />

verbundenen Vergabeverfahrens ist – auf die wesentlichen Eckdaten<br />

beschränkt – folgende:<br />

a) Am 13. Juni 1999 nahm der <strong>Schwyz</strong>er Souverän das Gesetz über den<br />

kantonalen Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg an (SR<strong>SZ</strong> 250.110). In § 2<br />

Abs. 1 dieses Gesetzes wurde dem Regierungsrat ein Verpflichtungskredit<br />

von 26,5 Mio. Franken eingeräumt, welcher sich um allfällige teuerungsbedingte<br />

Mehrkosten erhöht. Der <strong>Kanton</strong>srat ist befugt, dieses Gesetz<br />

unter Vorbehalt des fakultativen Referendums im Sinne von § 31 der<br />

<strong>Kanton</strong>sverfassung abzuändern (§ 8).<br />

b) Die Ausschreibung für BKP ... erfolgte im Amtsblatt Nr. ... .<br />

c) Aus den Offertunterlagen sind folgende Termine zu entnehmen<br />

(S. 16, Ziffer 4.6):<br />

Baubeginn Juni <strong>2002</strong>, Bezug Juli 2004.<br />

Des Weiteren ist eine Verbindlichkeit des Angebotes für 3 Monate nach<br />

Eingabetermin und eine Preisbindefrist für Material- und Lohnpreise sowie<br />

Teuerungszuschlag bis Bauvollendung stipuliert (S. 9, Ziff. 2.8 und<br />

2.9).<br />

Die Offerten waren bis zum 4. Dezember 2001 einzureichen.<br />

d) Die Offerentinnen stimmten einer Verlängerung der Offertbindung<br />

bis Ende Mai <strong>2002</strong> zu.<br />

e) Am 22. Mai <strong>2002</strong> verabschiedete der Regierungsrat mit RRB<br />

Nr. 639/02 Bericht und Vorlage an den <strong>Kanton</strong>srat für eine Änderung des<br />

Gesetzes über den Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg. Der Regierungsrat<br />

117

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!