EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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B. 11.1<br />
Ca. drei Monate später hat der Regierungsrat diese Arbeitsvergebungen<br />
widerrufen und das Vergabeverfahren abgebrochen. Drei Anbieterinnen<br />
bzw. Anbietergemeinschaften reichten dagegen Beschwerde ein, welche<br />
das Verwaltungsgericht in separaten, jedoch grösstenteils gleich lautenden<br />
Entscheiden abwies.<br />
Aus den Erwägungen:<br />
2.a) Der Regierungsrat begründet den Zuschlagswiderruf und den Abbruch<br />
des Vergabeverfahrens einerseits mit dem Nichteintreten der in<br />
der rechtskräftigen Vergabeverfügung enthaltenen Suspensivbedingung<br />
(rechtskräftige Genehmigung der Gesetzesänderung bzw. der ‹Änderung<br />
des Gesetzes für den Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg› durch den <strong>Kanton</strong>srat),<br />
anderseits mit dem Nichteinhalten der Ausschreibungsbedingungen<br />
infolge Veränderung der zeitlichen Rahmenbedingungen zur Auftragserteilung.<br />
Er beruft sich konkret auf § 31 und § 32 Abs. 2 lit. b und c<br />
VVzIVöB (SR<strong>SZ</strong> 430.121).<br />
b) Die Beschwerdeführerinnen bemängeln an diesem Vorgehen im Wesentlichen,<br />
– dass der Grundsatz der Vertraulichkeit verletzt werde (die Mitbewerber<br />
hätten nun Kenntnis vom Angebotspreis der Beschwerdeführerinnen),<br />
– dass die Voraussetzungen für den Zuschlagswiderruf gemäss § 31 IVöB<br />
nicht erfüllt seien,<br />
– dass nicht gleichzeitig ein Zuschlag widerrufen und das Vergabeverfahren<br />
abgebrochen werden könne,<br />
– dass nach dem rechtskräftigen Zuschlag in öffentlich-rechtlicher Hinsicht<br />
nicht mehr von einem laufenden Vergabeverfahren gesprochen<br />
werden könne,<br />
– dass die Voraussetzungen für einen Abbruch aufgrund veränderter<br />
Rahmen- oder Randbedingungen weder behauptet noch vorhanden<br />
seien,<br />
– dass in den Offertunterlagen keine «Genehmigung durch den <strong>Kanton</strong>srat»<br />
als Voraussetzung für die Gültigkeit eines Zuschlags erwähnt<br />
werde,<br />
– dass nicht davon auszugehen sei, dass die vergebende Behörde bereits<br />
am 27. Mai <strong>2002</strong> genau gewusst habe, dass das Volk über einen Nachtragskredit<br />
werde abstimmen müssen, ansonsten die Vergabe mehr als<br />
fragwürdig gewesen wäre,<br />
– dass eine zeitliche Verzögerung von etwa einem halben Jahr in der<br />
Norm liege und keinen Verfahrensabbruch rechtfertige,<br />
– dass der Verfahrensabbruch zwei Monate vor der Volksabstimmung absolut<br />
falsch sei,<br />
– dass in keiner Weise feststehe, ob eine wesentliche Änderung des Projektes<br />
tatsächlich erforderlich werde.<br />
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