16.01.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

B. 11.1<br />

Ca. drei Monate später hat der Regierungsrat diese Arbeitsvergebungen<br />

widerrufen und das Vergabeverfahren abgebrochen. Drei Anbieterinnen<br />

bzw. Anbietergemeinschaften reichten dagegen Beschwerde ein, welche<br />

das Verwaltungsgericht in separaten, jedoch grösstenteils gleich lautenden<br />

Entscheiden abwies.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

2.a) Der Regierungsrat begründet den Zuschlagswiderruf und den Abbruch<br />

des Vergabeverfahrens einerseits mit dem Nichteintreten der in<br />

der rechtskräftigen Vergabeverfügung enthaltenen Suspensivbedingung<br />

(rechtskräftige Genehmigung der Gesetzesänderung bzw. der ‹Änderung<br />

des Gesetzes für den Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg› durch den <strong>Kanton</strong>srat),<br />

anderseits mit dem Nichteinhalten der Ausschreibungsbedingungen<br />

infolge Veränderung der zeitlichen Rahmenbedingungen zur Auftragserteilung.<br />

Er beruft sich konkret auf § 31 und § 32 Abs. 2 lit. b und c<br />

VVzIVöB (SR<strong>SZ</strong> 430.121).<br />

b) Die Beschwerdeführerinnen bemängeln an diesem Vorgehen im Wesentlichen,<br />

– dass der Grundsatz der Vertraulichkeit verletzt werde (die Mitbewerber<br />

hätten nun Kenntnis vom Angebotspreis der Beschwerdeführerinnen),<br />

– dass die Voraussetzungen für den Zuschlagswiderruf gemäss § 31 IVöB<br />

nicht erfüllt seien,<br />

– dass nicht gleichzeitig ein Zuschlag widerrufen und das Vergabeverfahren<br />

abgebrochen werden könne,<br />

– dass nach dem rechtskräftigen Zuschlag in öffentlich-rechtlicher Hinsicht<br />

nicht mehr von einem laufenden Vergabeverfahren gesprochen<br />

werden könne,<br />

– dass die Voraussetzungen für einen Abbruch aufgrund veränderter<br />

Rahmen- oder Randbedingungen weder behauptet noch vorhanden<br />

seien,<br />

– dass in den Offertunterlagen keine «Genehmigung durch den <strong>Kanton</strong>srat»<br />

als Voraussetzung für die Gültigkeit eines Zuschlags erwähnt<br />

werde,<br />

– dass nicht davon auszugehen sei, dass die vergebende Behörde bereits<br />

am 27. Mai <strong>2002</strong> genau gewusst habe, dass das Volk über einen Nachtragskredit<br />

werde abstimmen müssen, ansonsten die Vergabe mehr als<br />

fragwürdig gewesen wäre,<br />

– dass eine zeitliche Verzögerung von etwa einem halben Jahr in der<br />

Norm liege und keinen Verfahrensabbruch rechtfertige,<br />

– dass der Verfahrensabbruch zwei Monate vor der Volksabstimmung absolut<br />

falsch sei,<br />

– dass in keiner Weise feststehe, ob eine wesentliche Änderung des Projektes<br />

tatsächlich erforderlich werde.<br />

116

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!