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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 11.1<br />

eines landwirtschaftlichen Grundstückes praktisch vollends ausgeschaltet<br />

werden. Der Erwerber, der den Pachtgegenstand zur Selbstbewirtschaftung<br />

erwirbt, kann im Übrigen den Pachtvertrag auflösen (Art. 15 Abs. 1<br />

LPG). Der Erwerber wird aus der vorzeitigen Beendigung der Pacht zwar<br />

schadenersatzpflichtig (Art. 15 Abs. 4 LPG), dies bedeutet aber nicht,<br />

dass eine Selbstbewirtschaftung schlichtweg unmöglich ist. Zudem weist<br />

die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass auch ein (zeitlich befristet) verpachtetes<br />

Grundstück die wirtschaftliche Existenz des Eigentümers langfristig<br />

stärkt. Der Pachtvertrag kann auf jeden Fall auf Ablauf der gesetzlichen<br />

Mindestdauer von 6 Jahren hin ordentlich und ohne Schadenersatzfolgen<br />

gekündigt werden (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 LPG).<br />

Letztendlich kann die Beschwerdeführerin auch aus dem obzitierten<br />

Verwaltungsgerichtsentscheid 872/01 nichts zu ihren Gunsten ableiten.<br />

Wie die Vorinstanz richtig festhält, weicht der vorliegende Sachverhalt erheblich<br />

vom dort zu beurteilenden Sachverhalt ab. Im Entscheid VGE<br />

872/01 ging es um ein Grundstück gemischter Nutzung, dessen Wert sowohl<br />

für den Eigentümer als auch für einen Erwerber im darauf befindlichen<br />

Wohnheim und damit in der Wohnnutzung lag und dessen landwirtschaftliche<br />

Nutzfläche mehr als sechsmal kleiner war als im vorliegenden<br />

Fall. Des Weiteren musste im obzitierten Fall bei der Abwägung zwischen<br />

öffentlichem Interesse am Selbstbewirtschafterprinzip und privatem Interesse<br />

an der Verhinderung einer Zerstückelung des Grundstückes der<br />

besonderen Situierung des Grundstückes Rechnung getragen werden.<br />

Zusammenfassend ist somit ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 64<br />

BGBB für eine Ausnahme vom Selbstbewirtschafterprinzip nicht gegeben<br />

und die vorinstanzliche Verfügung ist zu bestätigen.<br />

(VGE 862/02 vom 19. Juli <strong>2002</strong>; bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts<br />

5A.22/<strong>2002</strong> vom 7. Februar 2003).<br />

11. Arbeitsvergebung (Submission)<br />

11.1 Arbeitsvergebung<br />

– Abbruch des Vergabeverfahrens/Widerruf eines unter Vorbehalt erteilten<br />

Zuschlages.<br />

Aus dem Sachverhalt:<br />

Der Regierungsrat hatte verschiedene Arbeiten für den Neubau «Sicherheitsstützpunkt<br />

Biberbrugg» unter Vorbehalt vergeben. Der Vorbehalt<br />

betraf die rechtskräftige Genehmigung der «Änderung des Gesetzes<br />

über den Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg» durch den <strong>Kanton</strong>srat.<br />

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