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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 10.2<br />

872/01 wiedergegebenen Rechtsprechung stelle der Verkauf eines Nichtselbstbewirtschafters<br />

an einen Nichtselbstbewirtschafter nur zusammen<br />

mit anderen Umständen, die insgesamt dem privaten Interesse am Erwerb<br />

durch einen Nichtselbstbewirtschafter grösseres Gewicht geben als dem<br />

öffentlichen Interesse an der Durchsetzung des Selbstbewirtschafterprinzips,<br />

einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 64 BGBB dar. Dabei komme<br />

es auch darauf an, ob beim nichtselbstbewirtschaftenden Erwerber solche<br />

wichtigen Gründe vorlägen (vgl. Bandli/Stalder, a.a.O., Art. 64 N 5).<br />

c) Vorliegend sind keine wichtigen Gründe ersichtlich, welche eine Ausnahme<br />

vom Selbstbewirtschafterprinzip rechtfertigen würden.<br />

Zunächst ist fraglich, ob vorliegend – wie die Beschwerdeführerin geltend<br />

macht – von einer Übertragung der Liegenschaft von einem Nichtselbstbewirtschafter<br />

an einen Nichtselbstbewirtschafter gesprochen werde.<br />

Der bisherige Eigentümer, (...), hat die Liegenschaft bis und mit dem<br />

Jahr 2000 unstreitig selber landwirtschaftlich bewirtschaftet. Erst im Jahr<br />

2001 hat er die Liegenschaft an einen Dritten (soweit ersichtlich an den<br />

Schwager) verpachtet. D.h. die Verpachtung erfolgte erst zu einem Zeitpunkt,<br />

als zumindest der überwiegende Teil der Forderungen, welche zu<br />

den Betreibungen und schlussendlich zur Versteigerung führte, entstanden<br />

und die Versteigerung wohl absehbar war. Bei dieser Sachlage und in<br />

Berücksichtigung des kurzen Zeitraums zwischen Aufgabe der Selbstbewirtschaftung<br />

und Versteigerung ist es nicht gerechtfertigt, von einer Veräusserung<br />

durch einen Nichtselbstbewirtschafter zu sprechen.<br />

Aus dem Argument, die Korporation bilde beste Gewähr für eine langfristige<br />

landwirtschaftliche Nutzung des Bodens, kann die Beschwerdeführerin<br />

ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ein landwirtschaftliches<br />

Grundstück kann von jedem Eigentümer grundsätzlich nur landwirtschaftlich<br />

genutzt werden. Eine andere Nutzung wäre schon vom<br />

Raumplanungsrecht her nicht möglich. Indem die Beschwerdeführerin<br />

geltend macht, sie sei bereit, das Grundstück weiterhin an einen Selbstbewirtschafter<br />

zu verpachten, beruft sie sich im Übrigen gerade auf die<br />

Wahrung des Selbstbewirtschafterprinzips, von dem sie eine Ausnahme<br />

verlangt und welchem durch die Übertragung des Grundstückes an einen<br />

Selbstbewirtschafter klarerweise besser Rechnung getragen werden kann.<br />

Soweit die Beschwerdeführerin auf den bestehenden Pachtvertrag verweist,<br />

der einer Selbstbewirtschaftung durch einen Neuerwerber entgegenstehe,<br />

ist zunächst darauf hinzuweisen, dass gemäss den Akten offenbar<br />

auch der Pächter am Erwerb der Liegenschaft interessiert war und an<br />

der Steigerung mit Angeboten mitgewirkt hat (Vi-act. 8). Bei einem Erwerb<br />

durch den Pächter steht der Pachtvertrag der Selbstbewirtschaftung<br />

klarerweise nicht entgegen. Aber auch bei einem Erwerb durch einen anderen<br />

Selbstbewirtschafter kann der bestehende Pachtvertrag nicht als<br />

wichtiger Grund für die Ausnahme vom Selbstbewirtschafterprinzip herangezogen<br />

werden. Andernfalls könnte das Selbstbewirtschafterprinzip<br />

durch den Abschluss eines Pachtvertrages kurz vor der Veräusserung<br />

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