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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 10.2<br />

geschäft zu keiner Benachteiligung von Selbstbewirtschaftern führe und<br />

keine Änderung in Bezug auf Bestand und Umfang von Boden, der<br />

Selbst- und Nichtselbstbewirtschaftern gehöre, mit sich bringe und weil<br />

insgesamt der Tausch zu einem erheblichen Zuwachs an landwirtschaftlichem<br />

Boden für die Korporation führe und dieser Boden letztendlich wieder<br />

Selbstbewirtschaftern zur Verfügung stehe.<br />

Das Verwaltungsgericht hat in einem neueren Entscheid (VGE 872/01<br />

v. 30.10.01) zu dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung festgehalten,<br />

dass die Anwendung von Art. 64 BGBB sehr grosszügig erfolgte und die<br />

als wichtigen Grund für eine Ausnahme vom Selbstbewirtschafterprinzip<br />

anerkannten Umstände grundsätzlich auch einen anderen Schluss zuliessen.<br />

So wurde dem Argument, das Erwerbsgeschäft führe zu keiner Änderung<br />

in Bezug auf Bestand und Umfang von Boden von Selbst- und<br />

Nichtselbstbewirtschaftern, entgegengehalten, dass sich landwirtschaftlich<br />

genutzte Grundstücke – auch wenn sie im Eigentum von Nichtselbstbewirtschaftern<br />

stehen – zumeist direkt oder indirekt in der Hand von<br />

Selbstbewirtschaftern befinden und das BGBB die Stärkung aller Selbstbewirtschafter,<br />

d.h. auch diejenige des Pächters, bezweckt (Art. 1 Abs. 1<br />

lit. b BGBB; Studer, AJP 1996, S. 1300). Letztendlich könnten mit dieser<br />

Argumentation sämtliche Veräusserungen von Nichtselbstbewirtschaftern<br />

an Nichtselbstbewirtschafter vom Selbstbewirtschafterprinzip ausgenommen<br />

werden. In Bezug auf den Hinweis, der Boden der Korporation stehe<br />

letztendlich wieder Selbstbewirtschaftern zur Verfügung, wurde festgehalten,<br />

dass diese Folgerung wohl zutreffe, aber auch zu berücksichtigen<br />

sei, dass die Korporationen – zumindest im <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong> – ihre Tätigkeit<br />

seit langem schon auf den nichtlandwirtschaftlichen Immobilienbereich<br />

ausgedehnt haben und sie demgemäss ein erhebliches Interesse am<br />

Besitz und Erwerb von Bauerwartungsland haben. In Berücksichtigung<br />

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht im<br />

zitierten Fall jedoch die Veräusserung einer in der Landwirtschaftszone<br />

gelegenen Liegenschaft von einem Nichtselbstbewirtschafter an eine Korporation<br />

als bewilligungsfähig anerkannt, wobei neben den oberwähnten<br />

Umständen in Betracht gezogen wurde, dass es sich um ein kleines landwirtschaftliches<br />

Grundstück (insgesamt ca. 10 000 m 2 , wobei ca. 6000 m 2<br />

landwirtschaftlich genutzt) handelte, dass das Grundstück nur begrenzt<br />

landwirtschaftlich genutzt wurde (mit einem Wohnheim überbaut) und<br />

dass die Eigentümerin infolge der besonderen Situierung des Grundstückes<br />

ein erhebliches Interesse daran hatte, das Grundstück als Einheit<br />

zu veräussern und andererseits auch ein Erwerber, dem es in erster Linie<br />

um das Wohnheim geht, ein erhebliches Interesse daran hat, dass das<br />

Grundstück nicht aufgeteilt wird.<br />

Im Entscheid VGE 845/02 vom 28. Juni <strong>2002</strong> hat das Verwaltungsgericht<br />

im Weiteren festgehalten, dass der Umstand, dass bereits der Veräusserer<br />

Nichtselbstbewirtschafter ist, für sich allein noch keinen wichtigen<br />

Grund im Sinne von Art. 64 BGBB darstelle. Im Sinne der in VGE<br />

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