16.01.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

B. 10.2<br />

Das gesetzliche Vorkaufsrecht gewährt in diesem Sinne dem Berechtigten<br />

einen Rechtsschutz, der es ihm auch ohne Beteiligung am Bewilligungsverfahren<br />

erlaubt, seine Interessen zu wahren. Unter diesem Gesichtspunkt<br />

stellte sich auch bei Anerkennung der Beschwerdelegitimation<br />

des Gesuchstellers im Bewilligungsverfahren die Frage, ob das<br />

Rechtsschutzbedürfnis im Revisionsverfahren bejaht werden könnte,<br />

nachdem den Rechtsschutzinteressen auch im Rahmen der ordentlichen<br />

Ausübung der Rechte Genüge getan werden kann.<br />

(VGE 842/02 vom 19. Juli <strong>2002</strong>).<br />

10.2 Landwirtschaft<br />

– Genossame gilt nicht als Selbstbewirtschafterin im Sinne des BGBB<br />

(Erw. 1).<br />

– Wann liegt ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 64 BGBB für die Bewilligung<br />

zum Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken trotz fehlender<br />

Selbstbewirtschaftung vor Zusammenfassung der Rechtsprechung<br />

(Erw. 2).<br />

Aus den Erwägungen:<br />

1.b) Die Vorinstanz hat vorliegend die Erwerbsbewilligung mit der Begründung<br />

verweigert, die Genossame ... sei nicht Selbstbewirtschafterin<br />

im Sinne des BGBB und es liege damit ein Verweigerungsgrund im Sinne<br />

von Art. 63 Abs. 1 lit. a vor. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber<br />

geltend, ihr käme sehr wohl die Stellung einer Selbstbewirtschafterin<br />

zu. Sie sei eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, deren Zweck<br />

seit Jahrhunderten in der Bewirtschaftung von landwirtschaftlichem Boden<br />

liege und sie lasse auch heute noch eine Vielzahl von landwirtschaftlichen<br />

Grundstücken bewirtschaften.<br />

c) Gemäss Art. 9 Abs. 1 BGBB ist Selbstbewirtschafter, wer den landwirtschaftlichen<br />

Boden selber bearbeitet und das landwirtschaftliche Gewerbe<br />

persönlich leitet. Es wird damit der Einsatz der eigenen Arbeitskraft<br />

verlangt. Öffentlich-rechtliche Körperschaften können klarerweise<br />

nicht Selbstbewirtschafter sein, denn sie können den landwirtschaftlichen<br />

Boden nicht selber bearbeiten und das landwirtschaftliche Gewerbe nicht<br />

selber leiten (vgl. Hofer, Kommentar BGBB, Art. 9, Rz. 22; Zimmerli,<br />

Das neue bäuerliche Bodenrecht – Die Grundzüge der Gesetzesrevision,<br />

ZBGR 73, S. 150). Davon geht auch das Bundesgericht in dem von der<br />

Beschwerdeführerin zitierten Entscheid BGE 122 III 287ff. aus, in welchem<br />

der Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstückes durch eine<br />

Korporation unter dem Gesichtspunkt des Erwerbs durch einen Nichtselbstbewirtschafter<br />

geprüft wurde.<br />

2.a) Für den Fall, dass eine Qualifizierung als Selbstbewirtschafterin<br />

verneint wird, macht die Beschwerdeführerin geltend, es könne eine Ausnahme<br />

vom Prinzip der Selbstbewirtschaftung anerkannt werden.<br />

111

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!