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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 10.1<br />

Berufsorganisationen als Beschwerdelegitimierte auszuschliessen. Daraus<br />

hat das Bundesgericht geschlossen, dass Art. 83 Abs. 3 BGBB – entgegen<br />

dem, was die verwendete Formulierung vermuten lassen könnte – nicht<br />

derart verstanden werden dürfe, dass er eine abschliessende Aufzählung<br />

derjenigen Personen enthalte, die berechtigt seien, gegen die Erteilung<br />

der Bewilligung Beschwerde zu führen (Praxis 2000, Nr. 156). In diesem<br />

Sinne wurde die Legitimation eines vertraglichen (freihändigen) Erwerbers<br />

eines landwirtschaftlichen Grundstückes im Verfahren gegen die Erwerbsbewilligung<br />

eines Vorkaufsberechtigten bejaht (Praxis 2000, Nr. 156).<br />

Hingegen wurde die Legitimation des Bewirtschafters eines Grundstückes,<br />

welcher nicht Pächter ist, in ständiger Rechtsprechung verneint<br />

(ZBGR 2001, S. 106f; ZBGR 1998, S. 86).<br />

Auch wenn der Gesuchsteller vorliegend über einen Pachtvertrag mit<br />

der Mieterin der Liegenschaft verfügt, so kann er daraus doch keine unmittelbaren<br />

Rechte gegenüber der Grundeigentümerin ableiten. Weder<br />

kommt ihm ein Vorkaufsrecht zu (Art. 47 BGBB) noch bestehen aus<br />

Pachtvertrag Rechtsbeziehungen zur Grundeigentümerin. Rechte (und<br />

Pflichten) aus dem Pachtvertrag kommen ihm einzig gegenüber der Gemeinde<br />

zu. Es rechtfertigt sich von daher nicht, ihm im Bewilligungsverfahren<br />

eine andere Stellung zukommen zu lassen, als dem blossen Bewirtschafter,<br />

der gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Beschwerdebefugnis<br />

im Bewilligungsverfahren hat.<br />

Vorliegend kommt hinzu, dass die Unterpacht gemäss Art. 291 Abs. 1<br />

OR nur zulässig ist, wenn der Verpächter (d.h. der Grundeigentümer) ihr<br />

zustimmt. Eine solche Zustimmung hat die Grundeigentümerin nie gegeben,<br />

was sich aus der Tatsache ergibt, dass die Grundeigentümerin gemäss<br />

eigenen, unbestrittenen Sachverhaltsdarstellungen erst nach dem Abschluss<br />

des Kaufvertrages vom Pachtvertrag zwischen der Gemeinde und<br />

dem Gesuchsteller Kenntnis erhalten hat.<br />

d) Nachdem der Gesuchsteller nicht als Partei des Bewilligungsverfahrens<br />

zu qualifizieren ist, kommt ihm auch keine Parteistellung im Sinne<br />

von § 61 VRP zu, und auf sein Revisionsgesuch ist nicht einzutreten.<br />

4. Wenn der Gesuchsteller – wie er geltend macht – von einer Vorkaufsberechtigung<br />

seinerseits ausgeht, wäre es ihm ohnehin möglich bzw.<br />

möglich gewesen, durch Ausübung dieses Rechts das landwirtschaftliche<br />

Grundstück direkt und ausserhalb des Bewilligungs- und Beschwerdeverfahrens<br />

an sich zu ziehen. Gestützt auf Art. 216e OR und Art. 681a ZGB<br />

ist das gesetzliche Vorkaufsrecht innert 3 Monaten seit Kenntnis des Berechtigten<br />

vom Vertrag auszuüben; dies auch nach erfolgter Bewilligung<br />

und noch bis 2 Jahre nach dem Eintrag des neuen Eigentümers im Grundbuch.<br />

Seiner Beschwerdeführung gegen die Erwerbsbewilligung eines<br />

Dritten bedurfte es hierfür nicht (vgl. Stalder, Kommentar BGBB, Art. 83<br />

Rz. 15).<br />

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