EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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B. 10.1<br />
Berufsorganisationen als Beschwerdelegitimierte auszuschliessen. Daraus<br />
hat das Bundesgericht geschlossen, dass Art. 83 Abs. 3 BGBB – entgegen<br />
dem, was die verwendete Formulierung vermuten lassen könnte – nicht<br />
derart verstanden werden dürfe, dass er eine abschliessende Aufzählung<br />
derjenigen Personen enthalte, die berechtigt seien, gegen die Erteilung<br />
der Bewilligung Beschwerde zu führen (Praxis 2000, Nr. 156). In diesem<br />
Sinne wurde die Legitimation eines vertraglichen (freihändigen) Erwerbers<br />
eines landwirtschaftlichen Grundstückes im Verfahren gegen die Erwerbsbewilligung<br />
eines Vorkaufsberechtigten bejaht (Praxis 2000, Nr. 156).<br />
Hingegen wurde die Legitimation des Bewirtschafters eines Grundstückes,<br />
welcher nicht Pächter ist, in ständiger Rechtsprechung verneint<br />
(ZBGR 2001, S. 106f; ZBGR 1998, S. 86).<br />
Auch wenn der Gesuchsteller vorliegend über einen Pachtvertrag mit<br />
der Mieterin der Liegenschaft verfügt, so kann er daraus doch keine unmittelbaren<br />
Rechte gegenüber der Grundeigentümerin ableiten. Weder<br />
kommt ihm ein Vorkaufsrecht zu (Art. 47 BGBB) noch bestehen aus<br />
Pachtvertrag Rechtsbeziehungen zur Grundeigentümerin. Rechte (und<br />
Pflichten) aus dem Pachtvertrag kommen ihm einzig gegenüber der Gemeinde<br />
zu. Es rechtfertigt sich von daher nicht, ihm im Bewilligungsverfahren<br />
eine andere Stellung zukommen zu lassen, als dem blossen Bewirtschafter,<br />
der gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Beschwerdebefugnis<br />
im Bewilligungsverfahren hat.<br />
Vorliegend kommt hinzu, dass die Unterpacht gemäss Art. 291 Abs. 1<br />
OR nur zulässig ist, wenn der Verpächter (d.h. der Grundeigentümer) ihr<br />
zustimmt. Eine solche Zustimmung hat die Grundeigentümerin nie gegeben,<br />
was sich aus der Tatsache ergibt, dass die Grundeigentümerin gemäss<br />
eigenen, unbestrittenen Sachverhaltsdarstellungen erst nach dem Abschluss<br />
des Kaufvertrages vom Pachtvertrag zwischen der Gemeinde und<br />
dem Gesuchsteller Kenntnis erhalten hat.<br />
d) Nachdem der Gesuchsteller nicht als Partei des Bewilligungsverfahrens<br />
zu qualifizieren ist, kommt ihm auch keine Parteistellung im Sinne<br />
von § 61 VRP zu, und auf sein Revisionsgesuch ist nicht einzutreten.<br />
4. Wenn der Gesuchsteller – wie er geltend macht – von einer Vorkaufsberechtigung<br />
seinerseits ausgeht, wäre es ihm ohnehin möglich bzw.<br />
möglich gewesen, durch Ausübung dieses Rechts das landwirtschaftliche<br />
Grundstück direkt und ausserhalb des Bewilligungs- und Beschwerdeverfahrens<br />
an sich zu ziehen. Gestützt auf Art. 216e OR und Art. 681a ZGB<br />
ist das gesetzliche Vorkaufsrecht innert 3 Monaten seit Kenntnis des Berechtigten<br />
vom Vertrag auszuüben; dies auch nach erfolgter Bewilligung<br />
und noch bis 2 Jahre nach dem Eintrag des neuen Eigentümers im Grundbuch.<br />
Seiner Beschwerdeführung gegen die Erwerbsbewilligung eines<br />
Dritten bedurfte es hierfür nicht (vgl. Stalder, Kommentar BGBB, Art. 83<br />
Rz. 15).<br />
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