EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
A. 4.1<br />
«am Montag, 15. Februar 1999, und zuvor, als verantwortlicher Dienstchef der Winteranlagen<br />
der A. AG es unterliess, die Abfahrtsroute Rigi Klösterli–Fruttli in der Gemeinde<br />
Arth vorschriftsgemäss zu markieren, Sicherungseinrichtungen gegen Absturzgefahr<br />
zu errichten oder die Abfahrtsroute zu sperren, sodass in der Folge die Skifahrerin<br />
Y., am Montag, 15. Februar 1999, ca. 15.30 Uhr auf ihrer Talfahrt von Rigi<br />
Klösterli in Richtung Goldau, links neben der völlig verschneiten und ungesicherten<br />
Fruttli-Brücke in die Schlucht stürzte, dabei schwere Verletzungen erlitt, an deren Folgen<br />
sie am 27.2.1999 verstarb.»<br />
Neben X. klagte das Bezirksamt auch den Pistenchef-Stellvertreter Z.<br />
wegen fahrlässiger Tötung beim Bezirksgericht <strong>Schwyz</strong> an. Am 3. Dezember<br />
2000 ergänzte das Bezirksamt <strong>Schwyz</strong> im Hinblick auf die auf den<br />
6. Dezember 2000 angesetzte Hauptverhandlung die Anklage und warf X.<br />
zusätzlich vor, auch unterlassen zu haben, «ein ausreichendes Sicherheitsdispositiv<br />
mit einer lückenlosen Verantwortlichkeitsregelung aufzustellen».<br />
C. Das Bezirksgericht <strong>Schwyz</strong> hat X. mit Urteil vom 6. Dezember 2000<br />
von Schuld und Strafe freigesprochen. Mit Berufung vom 2. April 2001<br />
beantragt die Staatsanwaltschaft dem <strong>Kanton</strong>sgericht die Aufhebung dieses<br />
Urteils, der Angeklagte sei der fahrlässigen Tötung im Sinne von<br />
Art. 117 StGB schuldig zu sprechen und unter Kostenfolgen zu Lasten des<br />
Angeklagten mit einer Busse von Fr. 1500.– zu bestrafen.<br />
Aus den Erwägungen:<br />
1. Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Gefängnis<br />
oder mit Busse bestraft (Art. 117 StGB). Nach Art. 18 Abs. 3<br />
StGB liegt eine fahrlässige Tatbegehung vor, wenn der Täter die Folge seines<br />
Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder<br />
darauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit,<br />
wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den<br />
Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.<br />
a) Unbestritten ist vorliegend die Erfüllung des objektiven Tatbestandes,<br />
des Eintritts des Todes als Folge des Absturzes von Y. in das Tobel<br />
der Rigiaa. Dem Angeklagten wird vorgeworfen, durch pflichtwidriges<br />
unvorsichtiges Verhalten den Tod der Skifahrerin unvorsätzlich bewirkt<br />
zu haben.<br />
b) Das Bezirksgericht <strong>Schwyz</strong> ersah im Verhalten des Angeklagten keine<br />
Sorgfaltspflichtwidrigkeiten und hat ihn deshalb freigesprochen. Die<br />
Begründung des freisprechenden Urteils handelt den Vorwurf der Sorgfaltspflichtverletzung<br />
anhand von vier Aspekten ab, nämlich der Markierung<br />
und Sicherung der Abfahrtsroute, der Verantwortlichkeit für die<br />
nicht sichtbare Fruttli-Brücke und schliesslich der Dienstabwesenheit des<br />
Angeklagten am Unfalltag. Damit werden aber die Punkte, welche von<br />
der Anklage aufgeworfen werden, nur ungenügend abgedeckt. Die Anklage<br />
wirft dem Angeklagten nämlich vor, erstens die Abfahrtsroute nicht<br />
11