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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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A. 4.1<br />

«am Montag, 15. Februar 1999, und zuvor, als verantwortlicher Dienstchef der Winteranlagen<br />

der A. AG es unterliess, die Abfahrtsroute Rigi Klösterli–Fruttli in der Gemeinde<br />

Arth vorschriftsgemäss zu markieren, Sicherungseinrichtungen gegen Absturzgefahr<br />

zu errichten oder die Abfahrtsroute zu sperren, sodass in der Folge die Skifahrerin<br />

Y., am Montag, 15. Februar 1999, ca. 15.30 Uhr auf ihrer Talfahrt von Rigi<br />

Klösterli in Richtung Goldau, links neben der völlig verschneiten und ungesicherten<br />

Fruttli-Brücke in die Schlucht stürzte, dabei schwere Verletzungen erlitt, an deren Folgen<br />

sie am 27.2.1999 verstarb.»<br />

Neben X. klagte das Bezirksamt auch den Pistenchef-Stellvertreter Z.<br />

wegen fahrlässiger Tötung beim Bezirksgericht <strong>Schwyz</strong> an. Am 3. Dezember<br />

2000 ergänzte das Bezirksamt <strong>Schwyz</strong> im Hinblick auf die auf den<br />

6. Dezember 2000 angesetzte Hauptverhandlung die Anklage und warf X.<br />

zusätzlich vor, auch unterlassen zu haben, «ein ausreichendes Sicherheitsdispositiv<br />

mit einer lückenlosen Verantwortlichkeitsregelung aufzustellen».<br />

C. Das Bezirksgericht <strong>Schwyz</strong> hat X. mit Urteil vom 6. Dezember 2000<br />

von Schuld und Strafe freigesprochen. Mit Berufung vom 2. April 2001<br />

beantragt die Staatsanwaltschaft dem <strong>Kanton</strong>sgericht die Aufhebung dieses<br />

Urteils, der Angeklagte sei der fahrlässigen Tötung im Sinne von<br />

Art. 117 StGB schuldig zu sprechen und unter Kostenfolgen zu Lasten des<br />

Angeklagten mit einer Busse von Fr. 1500.– zu bestrafen.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

1. Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Gefängnis<br />

oder mit Busse bestraft (Art. 117 StGB). Nach Art. 18 Abs. 3<br />

StGB liegt eine fahrlässige Tatbegehung vor, wenn der Täter die Folge seines<br />

Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder<br />

darauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit,<br />

wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den<br />

Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.<br />

a) Unbestritten ist vorliegend die Erfüllung des objektiven Tatbestandes,<br />

des Eintritts des Todes als Folge des Absturzes von Y. in das Tobel<br />

der Rigiaa. Dem Angeklagten wird vorgeworfen, durch pflichtwidriges<br />

unvorsichtiges Verhalten den Tod der Skifahrerin unvorsätzlich bewirkt<br />

zu haben.<br />

b) Das Bezirksgericht <strong>Schwyz</strong> ersah im Verhalten des Angeklagten keine<br />

Sorgfaltspflichtwidrigkeiten und hat ihn deshalb freigesprochen. Die<br />

Begründung des freisprechenden Urteils handelt den Vorwurf der Sorgfaltspflichtverletzung<br />

anhand von vier Aspekten ab, nämlich der Markierung<br />

und Sicherung der Abfahrtsroute, der Verantwortlichkeit für die<br />

nicht sichtbare Fruttli-Brücke und schliesslich der Dienstabwesenheit des<br />

Angeklagten am Unfalltag. Damit werden aber die Punkte, welche von<br />

der Anklage aufgeworfen werden, nur ungenügend abgedeckt. Die Anklage<br />

wirft dem Angeklagten nämlich vor, erstens die Abfahrtsroute nicht<br />

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