EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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B. 10.1<br />
einen Pachtzins zu leisten (Art. 275 OR). Verpächter ist in der Regel der<br />
Eigentümer des Pachtobjektes; aber auch der Nutzniesser oder der Pächter<br />
können Verpächter sein (vgl. Studer/Hofer, Das landwirtschaftliche<br />
Pachtrecht, S. 52). Die Gemeinde ... war weder Eigentümerin noch dinglich<br />
berechtigte Nutzniesserin des Pachtobjektes. Sie hat – soweit ersichtlich<br />
– mit der Eigentümerin auch keinen Pachtvertrag abgeschlossen, so<br />
dass sie grundsätzlich auch nicht als Pächterin bezeichnet werden kann.<br />
Indem ihr mit der Miete der Liegenschaft auch das ausgedehnte Umgelände<br />
überlassen wurde und dieses mindestens insofern regelmässig genutzt<br />
werden muss, als dies der normale Unterhalt der Mietsache erfordert,<br />
kann der Mieterin dennoch die Stellung einer Pächterin zuerkannt<br />
werden, auch wenn für sie bei der Nutzung des Umgeländes nicht der<br />
Nutzen an sich, sondern vielmehr die Landschaftspflege im Vordergrund<br />
steht. Von daher ist es angebracht, beim Verhältnis zwischen der Gemeinde<br />
und dem Gesuchsteller von einem Unterpachtverhältnis zu sprechen.<br />
Unstreitig kein Pachtverhältnis besteht jedoch zwischen der Eigentümerin<br />
und dem Gesuchsteller. Auch wenn der Gesuchsteller offenbar<br />
bereits vor der Übernahme der Liegenschaft durch die Gemeinde das<br />
Grasland der Liegenschaft bewirtschaften konnte (in den Parallelverfahren<br />
819/02 und 820/02 wird geltend gemacht, dass von 1985 bis Ende 1991<br />
ein mündlicher Pachtvertrag mit der Eigentümerin bestand, und es sind<br />
Pachtzinszahlungen für die Jahre 1985, 1986 und 1988 belegt), so ist doch<br />
unbestritten, dass seit mindestens Anfang 1992 kein Pachtverhältnis zwischen<br />
dem Gesuchsteller und der Grundeigentümerin mehr besteht. Spätestens<br />
ab diesem Zeitpunkt hat der Gesuchsteller der Grundeigentümerin<br />
auch keinen Pachtzins mehr bezahlt. Ob allenfalls vor der mietweisen<br />
Übernahme der Liegenschaft durch die Gemeinde ein Pachtvertrag zwischen<br />
der Grundeigentümerin und dem Gesuchsteller bestand, kann vorliegend<br />
offen bleiben, da auch der Gesuchsteller davon ausgeht, dass mit<br />
der Übernahme der Liegenschaft durch die Gemeinde als Mieterin ein allfälliges<br />
Pachtverhältnis einvernehmlich beendigt wurde. Besteht nun aber<br />
kein Pachtverhältnis zwischen Grundeigentümerin und Gesuchsteller,<br />
sondern lediglich ein Vertragsverhältnis zwischen der Mieterin der Liegenschaft<br />
und dem Gesuchsteller, so kann daraus unmittelbar aus Art. 83<br />
bzw. 88 BGBB noch keine Parteistellung abgeleitet werden.<br />
c) Der Unterpächter wird in Art. 83 BGBB nicht als Verfügungsadressat<br />
und beschwerdelegitimiert bezeichnet. Es ist zwar nicht zu verkennen,<br />
dass auch der Unterpächter von der Veräusserung des von ihm gepachteten<br />
Grundstückes betroffen sein kann. Dies genügt jedoch für die Anerkennung<br />
der Parteistellung nicht. Der Kreis der Beschwerdeberechtigten<br />
ist in Art. 83 Abs. 3 BGBB enger gefasst als in den allgemeinen Vorschriften<br />
von Art. 103 lit. a OG und von Art. 48 lit. a VwVG. Bei der Bestimmung<br />
von Art. 83 Abs. 3 BGBB ging es dem Gesetzgeber gemäss<br />
bundesgerichtlicher Rechtsprechung namentlich darum, die Nachbarn, die<br />
Umwelt- und Naturschutzorganisationen sowie die landwirtschaftlichen<br />
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