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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 10.1<br />

einen Pachtzins zu leisten (Art. 275 OR). Verpächter ist in der Regel der<br />

Eigentümer des Pachtobjektes; aber auch der Nutzniesser oder der Pächter<br />

können Verpächter sein (vgl. Studer/Hofer, Das landwirtschaftliche<br />

Pachtrecht, S. 52). Die Gemeinde ... war weder Eigentümerin noch dinglich<br />

berechtigte Nutzniesserin des Pachtobjektes. Sie hat – soweit ersichtlich<br />

– mit der Eigentümerin auch keinen Pachtvertrag abgeschlossen, so<br />

dass sie grundsätzlich auch nicht als Pächterin bezeichnet werden kann.<br />

Indem ihr mit der Miete der Liegenschaft auch das ausgedehnte Umgelände<br />

überlassen wurde und dieses mindestens insofern regelmässig genutzt<br />

werden muss, als dies der normale Unterhalt der Mietsache erfordert,<br />

kann der Mieterin dennoch die Stellung einer Pächterin zuerkannt<br />

werden, auch wenn für sie bei der Nutzung des Umgeländes nicht der<br />

Nutzen an sich, sondern vielmehr die Landschaftspflege im Vordergrund<br />

steht. Von daher ist es angebracht, beim Verhältnis zwischen der Gemeinde<br />

und dem Gesuchsteller von einem Unterpachtverhältnis zu sprechen.<br />

Unstreitig kein Pachtverhältnis besteht jedoch zwischen der Eigentümerin<br />

und dem Gesuchsteller. Auch wenn der Gesuchsteller offenbar<br />

bereits vor der Übernahme der Liegenschaft durch die Gemeinde das<br />

Grasland der Liegenschaft bewirtschaften konnte (in den Parallelverfahren<br />

819/02 und 820/02 wird geltend gemacht, dass von 1985 bis Ende 1991<br />

ein mündlicher Pachtvertrag mit der Eigentümerin bestand, und es sind<br />

Pachtzinszahlungen für die Jahre 1985, 1986 und 1988 belegt), so ist doch<br />

unbestritten, dass seit mindestens Anfang 1992 kein Pachtverhältnis zwischen<br />

dem Gesuchsteller und der Grundeigentümerin mehr besteht. Spätestens<br />

ab diesem Zeitpunkt hat der Gesuchsteller der Grundeigentümerin<br />

auch keinen Pachtzins mehr bezahlt. Ob allenfalls vor der mietweisen<br />

Übernahme der Liegenschaft durch die Gemeinde ein Pachtvertrag zwischen<br />

der Grundeigentümerin und dem Gesuchsteller bestand, kann vorliegend<br />

offen bleiben, da auch der Gesuchsteller davon ausgeht, dass mit<br />

der Übernahme der Liegenschaft durch die Gemeinde als Mieterin ein allfälliges<br />

Pachtverhältnis einvernehmlich beendigt wurde. Besteht nun aber<br />

kein Pachtverhältnis zwischen Grundeigentümerin und Gesuchsteller,<br />

sondern lediglich ein Vertragsverhältnis zwischen der Mieterin der Liegenschaft<br />

und dem Gesuchsteller, so kann daraus unmittelbar aus Art. 83<br />

bzw. 88 BGBB noch keine Parteistellung abgeleitet werden.<br />

c) Der Unterpächter wird in Art. 83 BGBB nicht als Verfügungsadressat<br />

und beschwerdelegitimiert bezeichnet. Es ist zwar nicht zu verkennen,<br />

dass auch der Unterpächter von der Veräusserung des von ihm gepachteten<br />

Grundstückes betroffen sein kann. Dies genügt jedoch für die Anerkennung<br />

der Parteistellung nicht. Der Kreis der Beschwerdeberechtigten<br />

ist in Art. 83 Abs. 3 BGBB enger gefasst als in den allgemeinen Vorschriften<br />

von Art. 103 lit. a OG und von Art. 48 lit. a VwVG. Bei der Bestimmung<br />

von Art. 83 Abs. 3 BGBB ging es dem Gesetzgeber gemäss<br />

bundesgerichtlicher Rechtsprechung namentlich darum, die Nachbarn, die<br />

Umwelt- und Naturschutzorganisationen sowie die landwirtschaftlichen<br />

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