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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 10.1<br />

Indem das Volkswirtschaftsdepartement die entsprechenden Verfügungen<br />

vorliegend dem Gesuchsteller zugestellt hat, kann ihm unstreitig keine<br />

Verletzung dieser Bestimmung vorgeworfen werden.<br />

In Bezug auf das Verfahren vor der kantonalen Beschwerdeinstanz enthält<br />

das BGBB nur insofern eine Verfahrensregelung, als dass in Art. 88<br />

Abs. 2 BGBB die Mitteilung letztinstanzlicher kantonaler Entscheide an<br />

das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement verlangt wird. Art. 83 BGBB hat<br />

jedoch insofern Reflexwirkung auf Art. 88 BGBB bzw. auf das kantonale<br />

Beschwerdeverfahren, als dass die Legitimationsvoraussetzungen nach<br />

Art. 83 BGBB auch im kantonalen Beschwerdeverfahren gelten (vgl.<br />

Stalder in Kommentar BGBB, Art. 83 N 3).<br />

Die Mitteilungspflicht an den Pächter und andere Dritte im Sinne von<br />

Art. 83 Abs. 2 BGBB regelt grundsätzlich noch nicht die Stellung dieser<br />

Dritten im Bewilligungsverfahren. Nachdem die Beschwerdebefugnis jedoch<br />

nur dann wahrgenommen werden kann, wenn der Berechtigte<br />

Kenntnis vom Entscheid hat, muss aus der Mitteilungspflicht und der Beschwerdebefugnis<br />

auch auf die Parteistellung im Bewilligungs- und im<br />

anschliessenden Beschwerdeverfahren geschlossen werden.<br />

Wenn dem Pächter somit ausgehend von Art. 83 und Art. 88 BGBB<br />

Parteistellung im Bewilligungsverfahren zuzuerkennen ist, so ist seine Legitimation<br />

auch im vorliegenden Revisionsverfahren anzuerkennen. Es<br />

stellt sich damit die Frage nach der Parteistellung des Gesuchstellers im<br />

Bewilligungsverfahren.<br />

b) Der Gesuchsteller leitet seine Parteistellung aus dem Umstand ab,<br />

dass er mit der Gemeinde ... einen Pachtvertrag abgeschlossen hatte.<br />

Die Gemeinde ... hat die gesamte streitige Liegenschaft per 1992 von<br />

der Eigentümerin gemietet, und sie nutzt sie seitdem für die Unterbringung<br />

von Asylbewerbern. Die Liegenschaft verfügt – wie bereits erwähnt<br />

– über grosszügiges Umgelände, welches in früheren Jahren noch der<br />

Selbstversorgung und als Erholungsraum (Gemüsegarten, Obstgarten,<br />

Spielflächen) diente, spätestens aber seit der Aufgabe des Wohnheimes<br />

von den Bewohnern der Liegenschaft nurmehr teilweise genutzt wird. Zur<br />

Nutzung und Pflege dieses Umgeländes hat die Gemeinde ... mit dem Gesuchsteller<br />

am 26. März 1992 einen Pachtvertrag abgeschlossen, von welchem<br />

die Eigentümerin – wie sie anlässlich des Augenscheins vom 24. August<br />

2001 darlegte – erst nach Abschluss des Kaufvertrages Kenntnis erhielt.<br />

Diese Sachverhaltsdarstellung wird von der Genossame ... im<br />

vorliegenden Verfahren in der Vernehmlassung vom 13. Juni <strong>2002</strong> wiederholt<br />

und blieb unbestritten.<br />

Es stellt sich die Frage, ob der Gesuchsteller aufgrund des Pachtvertrages<br />

mit der Gemeinde ... als Pächter im Sinne von Art. 83 BGBB zu qualifizieren<br />

ist.<br />

Durch den Pachtvertrag verpflichtet sich der Verpächter, dem Pächter<br />

eine nutzbare Sache oder ein nutzbares Recht zum Gebrauch und zum<br />

Bezug der Früchte oder Erträgnisse zu überlassen, und der Pächter, dafür<br />

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