EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
B. 10.1<br />
Indem das Volkswirtschaftsdepartement die entsprechenden Verfügungen<br />
vorliegend dem Gesuchsteller zugestellt hat, kann ihm unstreitig keine<br />
Verletzung dieser Bestimmung vorgeworfen werden.<br />
In Bezug auf das Verfahren vor der kantonalen Beschwerdeinstanz enthält<br />
das BGBB nur insofern eine Verfahrensregelung, als dass in Art. 88<br />
Abs. 2 BGBB die Mitteilung letztinstanzlicher kantonaler Entscheide an<br />
das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement verlangt wird. Art. 83 BGBB hat<br />
jedoch insofern Reflexwirkung auf Art. 88 BGBB bzw. auf das kantonale<br />
Beschwerdeverfahren, als dass die Legitimationsvoraussetzungen nach<br />
Art. 83 BGBB auch im kantonalen Beschwerdeverfahren gelten (vgl.<br />
Stalder in Kommentar BGBB, Art. 83 N 3).<br />
Die Mitteilungspflicht an den Pächter und andere Dritte im Sinne von<br />
Art. 83 Abs. 2 BGBB regelt grundsätzlich noch nicht die Stellung dieser<br />
Dritten im Bewilligungsverfahren. Nachdem die Beschwerdebefugnis jedoch<br />
nur dann wahrgenommen werden kann, wenn der Berechtigte<br />
Kenntnis vom Entscheid hat, muss aus der Mitteilungspflicht und der Beschwerdebefugnis<br />
auch auf die Parteistellung im Bewilligungs- und im<br />
anschliessenden Beschwerdeverfahren geschlossen werden.<br />
Wenn dem Pächter somit ausgehend von Art. 83 und Art. 88 BGBB<br />
Parteistellung im Bewilligungsverfahren zuzuerkennen ist, so ist seine Legitimation<br />
auch im vorliegenden Revisionsverfahren anzuerkennen. Es<br />
stellt sich damit die Frage nach der Parteistellung des Gesuchstellers im<br />
Bewilligungsverfahren.<br />
b) Der Gesuchsteller leitet seine Parteistellung aus dem Umstand ab,<br />
dass er mit der Gemeinde ... einen Pachtvertrag abgeschlossen hatte.<br />
Die Gemeinde ... hat die gesamte streitige Liegenschaft per 1992 von<br />
der Eigentümerin gemietet, und sie nutzt sie seitdem für die Unterbringung<br />
von Asylbewerbern. Die Liegenschaft verfügt – wie bereits erwähnt<br />
– über grosszügiges Umgelände, welches in früheren Jahren noch der<br />
Selbstversorgung und als Erholungsraum (Gemüsegarten, Obstgarten,<br />
Spielflächen) diente, spätestens aber seit der Aufgabe des Wohnheimes<br />
von den Bewohnern der Liegenschaft nurmehr teilweise genutzt wird. Zur<br />
Nutzung und Pflege dieses Umgeländes hat die Gemeinde ... mit dem Gesuchsteller<br />
am 26. März 1992 einen Pachtvertrag abgeschlossen, von welchem<br />
die Eigentümerin – wie sie anlässlich des Augenscheins vom 24. August<br />
2001 darlegte – erst nach Abschluss des Kaufvertrages Kenntnis erhielt.<br />
Diese Sachverhaltsdarstellung wird von der Genossame ... im<br />
vorliegenden Verfahren in der Vernehmlassung vom 13. Juni <strong>2002</strong> wiederholt<br />
und blieb unbestritten.<br />
Es stellt sich die Frage, ob der Gesuchsteller aufgrund des Pachtvertrages<br />
mit der Gemeinde ... als Pächter im Sinne von Art. 83 BGBB zu qualifizieren<br />
ist.<br />
Durch den Pachtvertrag verpflichtet sich der Verpächter, dem Pächter<br />
eine nutzbare Sache oder ein nutzbares Recht zum Gebrauch und zum<br />
Bezug der Früchte oder Erträgnisse zu überlassen, und der Pächter, dafür<br />
108