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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 10.1<br />

schlossen. Mit Kaufvertrag vom x.x.2001 veräusserte A. die landwirtschaftlichen<br />

Grundstücke an die Genossame Z. Das Volkswirtschaftsdepartement<br />

verweigerte jedoch in der Folge die Erteilung einer Bewilligung<br />

zum Erwerb der beiden Grundstücke durch die Genossame. Eine<br />

von der Genossame dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht<br />

mit Entscheid 872/01 vom 30. Oktober 2001 insofern gut, als<br />

dass das Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine Ausnahme vom<br />

Selbstbewirtschafterprinzip bejaht wurde, die angefochtene Verfügung<br />

aufgehoben und die Sache zur Prüfung der Frage, ob ein Verweigerungsgrund<br />

nach Art. 63 Abs. 1 lit. b BGBB vorliegt (übersetzter Preis), ans<br />

Volkswirtschaftsdepartement zurückgewiesen wurde. Daraufhin stimmte<br />

das Volkswirtschaftsdepartement mit Verfügung vom 12. Dez. 2001 dem<br />

Erwerb der Grundstücke durch die Genossame unter Auflagen zu. Diese<br />

Verfügung hat das Volkswirtschaftsdepartement auch N.N. zugestellt. Mit<br />

Eingabe vom 14. März <strong>2002</strong> liess N.N. beim Verwaltungsgericht ein Revisionsbegehren<br />

einreichen mit dem Antrag, der Entscheid 872/01 vom<br />

30. Okt. 2001 sei aufzuheben und die Sache betreffend BGBB (Bewilligung<br />

zum Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke) nach Beiladung des<br />

Gesuchstellers und vollumfänglicher Gewährung dessen rechtlichen<br />

Gehörs neu zu beurteilen.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

3. In § 61 VRP werden die Parteien als Gesuchsteller für die Durchführung<br />

einer Revision bezeichnet, d.h., das Revisionsbegehren kann<br />

durch eine am früheren Verfahren beteiligte Partei gestellt werden. In casu<br />

war der Gesuchsteller unstreitig nicht Partei des ursprünglichen Verfahrens.<br />

Es ist jedoch gerechtfertigt, neben den Parteien zumindest auch<br />

denjenigen Personen die Befugnis zur Einreichung eines Revisionsbegehrens<br />

zu gewähren, welche im ursprünglichen Verfahren zu Unrecht nicht<br />

zugelassen wurden und denen damit das rechtliche Gehör verweigert wurde.<br />

Es stellt sich damit die Frage, ob dem Gesuchsteller im Beschwerdeverfahren<br />

vor Verwaltungsgericht zu Unrecht keine Parteistellung eingeräumt<br />

wurde bzw. ob das Gericht ihn im Beschwerdeverfahren von sich<br />

aus (und ohne Antrag von Seiten des Gesuchstellers) hätte ins Verfahren<br />

beiladen und ihm dadurch Parteistellung zuerkennen müssen.<br />

a) Die kantonale Bewilligungsbehörde hat ihren Entscheid über Ablehnung<br />

oder Gutheissung eines Gesuches um Erwerb eines landwirtschaftlichen<br />

Grundstückes den Vertragsparteien, dem Grundbuchverwalter,<br />

der kantonalen Aufsichtsbehörde, dem Pächter sowie Kaufs-, Vorkaufs-<br />

oder Zuweisungsberechtigten mitzuteilen (Art. 83 Abs. 2 BGBB).<br />

Gegen die Verweigerung der Bewilligung können die Vertragsparteien,<br />

gegen die Erteilung der Bewilligung die kantonale Aufsichtsbehörde, der<br />

Pächter sowie Kaufs-, Vorkaufs- oder Zuweisungsberechtigte bei der kantonalen<br />

Beschwerdeinstanz Beschwerde führen (Art. 83 Abs. 3 BGBB).<br />

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