EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
B. 10.1<br />
Nach der grundsätzlichen Duldungsverpflichtung gemäss Absatz 1 (im<br />
Sinne einer suspensiv-bedingten Enteignungsverfügung) hat der Gemeinderat<br />
vielmehr den Beteiligten die Gelegenheit einzuräumen, sich zu einigen<br />
(§ 41 Abs. 2, 1 Satzteil PBG; <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1993, Nr. 14, S. 36). Wenn<br />
einmal feststeht, dass eine Duldungsverpflichtung besteht, ist es durchaus<br />
möglich, dass sich die Parteien auf der Basis der behördlichen Verpflichtung<br />
einigen können. Dieser Zwischenschritt dient mithin einerseits der<br />
Befriedung nachbarlicher Differenzen und anderseits der Vermeidung<br />
unnützen Aufwands (siehe auch <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1999, Nr. 14, S. 47). Für den<br />
Fall, dass keine Einigung möglich wird, kommt die suspensiv-bedingte<br />
Enteignung zum Tragen. Anschliessend ist die Entschädigung festzusetzen<br />
(§ 41 Abs. 3 PBG). Nach Bezahlung der Entschädigung veranlasst der Gemeinderat<br />
die Eintragung im Grundbuch (§ 41 Abs. 2 PBG). Eine vorzeitige<br />
Mitbenützung der Erschliessungsanlage und die Besitzeseinweisung<br />
bewilligt die zuständige Schätzungskommission, wenn die Enteignungsverfügung<br />
des Gemeinderates rechtskräftig ist und die mutmassliche<br />
Entschädigungssumme hinterlegt oder sichergestellt wird sowie die erforderlichen<br />
Beweise erhoben sind (§ 28 Abs. 1 VVzPBG).<br />
(VGE 1024/01 vom 15. Februar <strong>2002</strong>).<br />
10. Schule, Gastgewerbe, Gesundheit, Jagd / Fischerei,<br />
Landwirtschaft<br />
10.1 Landwirtschaft<br />
– Wer mit dem Mieter einer landwirtschaftlichen Liegenschaft einen Pachtvertrag<br />
abgeschlossen hat, ist nicht Partei im Sinne von Art. 83 BGBB<br />
und damit nicht Partei im Beschwerdeverfahren betr. die Bewilligung des<br />
Erwerbs einer landwirtschaftlichen Liegenschaft durch einen Nichtselbstbewirtschafter<br />
(Art. 64 BGBB) (Erw. 3).<br />
– Ein allfälliges Vorkaufsrecht des Pächters muss nicht im Bewilligungsverfahren<br />
nach Art. 64 BGBB geltend gemacht werden. Der zivilrechtliche<br />
Rechtsschutz genügt der Interessenwahrung des Vorkaufsberechtigten<br />
(Erw. 4).<br />
Aus dem Sachverhalt:<br />
A. ist Eigentümerin zweier landwirtschaftlicher Grundstücke mit nichtlandwirtschaftlichen<br />
Wohnbauten in der Gemeinde X. Die beiden Grundstücke<br />
sind an die Gemeinde X. vermietet. Die Gemeinde X. hat für das<br />
eine Grundstück mit dem Landwirt N.N. im Jahre 1992 einen Pachtvertrag<br />
zur landwirtschaftlichen Nutzung des Umgeländes der Wohnbauten abge-<br />
106