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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 10.1<br />

Nach der grundsätzlichen Duldungsverpflichtung gemäss Absatz 1 (im<br />

Sinne einer suspensiv-bedingten Enteignungsverfügung) hat der Gemeinderat<br />

vielmehr den Beteiligten die Gelegenheit einzuräumen, sich zu einigen<br />

(§ 41 Abs. 2, 1 Satzteil PBG; <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1993, Nr. 14, S. 36). Wenn<br />

einmal feststeht, dass eine Duldungsverpflichtung besteht, ist es durchaus<br />

möglich, dass sich die Parteien auf der Basis der behördlichen Verpflichtung<br />

einigen können. Dieser Zwischenschritt dient mithin einerseits der<br />

Befriedung nachbarlicher Differenzen und anderseits der Vermeidung<br />

unnützen Aufwands (siehe auch <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1999, Nr. 14, S. 47). Für den<br />

Fall, dass keine Einigung möglich wird, kommt die suspensiv-bedingte<br />

Enteignung zum Tragen. Anschliessend ist die Entschädigung festzusetzen<br />

(§ 41 Abs. 3 PBG). Nach Bezahlung der Entschädigung veranlasst der Gemeinderat<br />

die Eintragung im Grundbuch (§ 41 Abs. 2 PBG). Eine vorzeitige<br />

Mitbenützung der Erschliessungsanlage und die Besitzeseinweisung<br />

bewilligt die zuständige Schätzungskommission, wenn die Enteignungsverfügung<br />

des Gemeinderates rechtskräftig ist und die mutmassliche<br />

Entschädigungssumme hinterlegt oder sichergestellt wird sowie die erforderlichen<br />

Beweise erhoben sind (§ 28 Abs. 1 VVzPBG).<br />

(VGE 1024/01 vom 15. Februar <strong>2002</strong>).<br />

10. Schule, Gastgewerbe, Gesundheit, Jagd / Fischerei,<br />

Landwirtschaft<br />

10.1 Landwirtschaft<br />

– Wer mit dem Mieter einer landwirtschaftlichen Liegenschaft einen Pachtvertrag<br />

abgeschlossen hat, ist nicht Partei im Sinne von Art. 83 BGBB<br />

und damit nicht Partei im Beschwerdeverfahren betr. die Bewilligung des<br />

Erwerbs einer landwirtschaftlichen Liegenschaft durch einen Nichtselbstbewirtschafter<br />

(Art. 64 BGBB) (Erw. 3).<br />

– Ein allfälliges Vorkaufsrecht des Pächters muss nicht im Bewilligungsverfahren<br />

nach Art. 64 BGBB geltend gemacht werden. Der zivilrechtliche<br />

Rechtsschutz genügt der Interessenwahrung des Vorkaufsberechtigten<br />

(Erw. 4).<br />

Aus dem Sachverhalt:<br />

A. ist Eigentümerin zweier landwirtschaftlicher Grundstücke mit nichtlandwirtschaftlichen<br />

Wohnbauten in der Gemeinde X. Die beiden Grundstücke<br />

sind an die Gemeinde X. vermietet. Die Gemeinde X. hat für das<br />

eine Grundstück mit dem Landwirt N.N. im Jahre 1992 einen Pachtvertrag<br />

zur landwirtschaftlichen Nutzung des Umgeländes der Wohnbauten abge-<br />

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