16.01.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

B. 8.1<br />

tens in klaren Fällen könnte es aus verfahrensökonomischen Gründen<br />

sinnvoll sein, diesen Aspekt auch im Verfahren nach § 41 PBG mitzuberücksichtigen,<br />

damit nicht Rechte enteignet werden, solange die privatrechtlichen<br />

Voraussetzungen für eine Überbauung gar nicht gegeben<br />

sind. Eine solche Situation ist in casu aufgrund der vorliegenden Akten<br />

nicht anzunehmen. Jedenfalls ist in der fraglichen Wegdienstbarkeit keine<br />

Baubeschränkung zu erkennen.<br />

h) Aufgrund der vorliegenden Erwägungen erweist sich somit die Beschwerde<br />

als unbegründet. Daran vermögen die weiteren Einwände der<br />

Beschwerdeführer nichts zu ändern. Insbesondere ist in der Nichtdurchführung<br />

eines Augenscheins durch den Regierungsrat kein Rechtsfehler<br />

zu erkennen, zumal zur Hauptsache Rechtsfragen umstritten sind. Im<br />

Übrigen wird die Zulässigkeit des Verfahrens nach § 41 PBG ohne konkretes<br />

Baugesuch nicht mehr in Frage gestellt. Zu Recht, wie aufgrund<br />

der oben gemachten Darlegungen ohne weiteres zu folgern ist. Dass der<br />

Arealüberbauungsplan im Baureglement 1993 aufgehoben wurde, ist<br />

ebenfalls unbestritten.<br />

Auch der erstmals anlässlich der Augenscheinsverhandlung vorgetragene<br />

Einwand, die vom Gemeinderat ... gewährte Erschliessungshilfe leide<br />

an formellen Mängeln, weil die Unterhaltspflicht des Wegberechtigten,<br />

die Kosten der Rampe und die Entschädigungsfrage nicht gleichzeitig geregelt<br />

würden, vermag nicht zu greifen. Im kantonalen Recht wird unmissverständlich<br />

festgehalten, dass die mit der Erschliessungshilfe belasteten<br />

Eigentümer «die Mitbenützung und den Ausbau durch Dritte gegen<br />

volle Entschädigung zu dulden haben» (§ 41 PBG). Damit ergibt sich<br />

zunächst ex lege, dass der Ausbau (in casu die Verlängerung des bestehenden<br />

Weges) der Dritte (= der Grundeigentümer, dem die Erschliessungshilfe<br />

gewährt wird) auf eigene Kosten zu erstellen hat. Er hat zudem<br />

auch die Einräumung des Wegrechtes voll zu entschädigen (soweit das<br />

Recht nicht bereits eingeräumt ist). Schliesslich muss er sich auch angemessen<br />

am Unterhalt beteiligen (§ 41 Abs. 3 letzter Satz PBG). Im Falle<br />

einer vorzeitigen Besitzeseinweisung ist übergangsweise eine Unterhaltsregelung<br />

zu treffen (§ 28 Abs. 1 VVzPBG). Daraus ergibt sich, dass die<br />

das Gesuch gutheissende Verwaltungsbehörde zusätzlich und fallbezogen<br />

insbesondere noch die Art des einzuräumenden Rechts (in casu unbeschränktes<br />

Fuss- und Fahrwegrecht) sowie die Situierung und Ausdehnung<br />

der belasteten (bestehenden und/oder künftigen) Erschliessungsfläche<br />

(in casu Verweis auf beigehefteten Plan) festzulegen hat (vgl. auch<br />

<strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1999, Nr. 12, S. 36). Mit diesen Angaben können die belasteten<br />

Grundeigentümer absehen, welche Folgen die gewährte Erschliessungshilfe<br />

für sie zeitigen wird. Eine weitergehende Konkretisierung im Sinne<br />

einer Festlegung der Entschädigungssumme und des Unterhaltskostenverteilers<br />

widerspricht der gesetzlichen Regelung gemäss § 41 PBG (vgl.<br />

auch zweistufiges Verfahren bei anderen Enteignungen, <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1999,<br />

Nr. 14) und ist im vorliegenden Verfahrensstadium auch wenig sinnvoll.<br />

105

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!